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Amtsgericht Köln·73 IN 177/17·25.02.2018

Eröffnungsantrag abgewiesen: Fehlende Zahlungsunfähigkeit nach §17 InsO

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner; das AG Köln wies den Eröffnungsantrag als unbegründet ab. Streitgegenstand war, ob Zahlungsunfähigkeit i.S.v. §17 Abs.1 InsO vorliegt. Das Gericht verneinte dies, weil fällige Forderungen nicht ernsthaft eingefordert wurden (faktische Stillhalteabkommen, nicht festgesetzte Steuern) und der Schuldner über regelmäßige Überschüsse sowie werthaltige Forderungen verfügt. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unbegründet abgewiesen, da keine Zahlungsunfähigkeit nach §17 InsO vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Eröffnungsantrag eines Gläubigers bleibt gemäß §14 Abs.1 S.2 InsO zulässig, soweit ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht.

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Zahlungsunfähigkeit i.S.v. §17 Abs.1 InsO liegt nur vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann; bloß formale Fälligkeit genügt nicht, wenn Forderungen nicht ernsthaft eingefordert werden.

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Forderungen sind nur dann im Rahmen der Zahlungsunfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wenn sie festgestellt oder vom Gläubiger ernsthaft eingefordert worden sind; Online-Buchungen oder bloße Abrechnungsansätze genügen nicht.

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Faktische Stillhalteabkommen, aus denen sich der freie Wille des Gläubigers ergibt, die Forderung derzeit nicht zu verfolgen, führen dazu, dass eine sonstige fällige Forderung nicht als ernsthaft eingefordert gilt.

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Bei der Gesamtwürdigung sind bestehende werthaltige Forderungen und regelmäßige Überschüsse des Schuldners zu berücksichtigen; einzelne geringe Außenstände begründen für sich allein keine Zahlungsunfähigkeit.

Relevante Normen
§ 58 GKG§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO§ 17 Abs. 1 InsO§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO§ 18 Abs. 1 S. 3 UStG§ 14 Abs. 3 InsO

Tenor

wird der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 13.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): 6.832,14 €.

Gründe

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I.

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Der Insolvenzantrag der antragstellenden Gläubigerin ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO trotz Erfüllung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung weiterhin zulässig. Insbesondere hat die antragstellende Gläubigerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.

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Der Schuldner ist bei der antragstellenden Gläubigerin freiwillig kranken- und pflegeversichert. Die antragstellende Gläubigerin kann die Begründung weiterer Verbindlichkeiten des Schuldners ihr gegenüber nicht verhindern.

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II.

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Der Insolvenzantrag ist jedoch unbegründet, da der Schuldner nicht zahlungsunfähig i.S.v. § 17 Abs. 1 InsO ist.

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Der Schuldner ist in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, da er derzeit im Wesentlichen über keine ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten verfügt.

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Auch wenn die grammatikalische Auslegung von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO bzw. des Begriffs der Fälligkeit ergibt, dass auf den allgemeinen zivilrechtlichen Fälligkeitsbegriff abzustellen ist, weist vor allem die historische und teleologische Auslegung auf ein zusätzliches Erfordernis in diesem Zusammenhang. Aus diesem Grund müssen an den Fälligkeitsbegriff im Rahmen von § 17 Abs. 2 S. 1 erhöhte Anforderungen gestellt werden, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend konkretisiert wurden, dass von einer Fälligkeit nur dann auszugehen ist, wenn die Forderung auch ernsthaft eingefordert wurde. Jedoch genügt hierzu jede Art von Gläubigerhandlung, aus der sich der Wille vom Schuldner, Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Im Ergebnis ist daher ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend aufzustellen, dass im Zweifel ein ernsthaftes Einfordern nicht erforderlich ist (Mock, in: Uhlenbruck, 14. Aufl. 2015, § 17 Rn. 117, beck-online).

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1.

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Die gegenüber dem Finanzamt zunächst bestehenden Verbindlichkeiten aus bereits festgesetzten Steuern hat der Schuldner vollumfänglich ausgeglichen. Ausweislich der Abfrage vom 13.12.2017 bestanden seinerzeit Rückstände i.H.v. 6277,39 €. Nach Zahlung des Schuldners hierauf i.H.v. 6300,00 € gemäß dem vorgelegten Überweisungsträger und dem Abfrageergebnis vom 26.01.2018 verfügte der Schuldner am 26.01.2018 über ein Guthaben von 22,61 €.

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2.

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Soweit der Schuldner weitere Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus noch nicht festgesetzten Umsatz- und Einkommenssteuern für die Jahre 2016 und 2017 haben könnte, ergeben sich aus den Abfragen vom 13.12.2017 und vom 26.01.2018 hierfür keine Anhaltspunkte. Der Schuldner hat für diese Jahre keine oder jedenfalls keine Jahreserklärungen abgegeben. Schätzbescheide liegen noch nicht vor. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten zwar die ihm bekannten Zahlungen sowie die sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen ergebenden Abweichungen auf. Der Schuldner hatte dem Sachverständigen gegenüber mehrfach behauptet, er habe weitere Zahlungen geleistet bzw. das Finanzamt hätte aus Pfändungen bei Dritten verrechnet.

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Zwar ist die Umsatzsteuervorauszahlung nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Von einem ernsthaften Einfordern etwaiger Steuerforderungen des Finanzamts kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn etwaige Verbindlichkeiten des Schuldners weder durch Bescheide festgestellt noch im Rahmen einer Onlineabfrage für den Schuldner erkennbar sind, zumal nach den Erläuterungen zu Onlineabfrage in der Kontoabfrage auch Beträge ausgewiesen sein können, die noch nicht durch Bescheid bekannt gegeben sind und die sich bis zu ihrer Bekanntgabe eventuell noch ändern können. Auch solche Beträge sind nach den Abfragen vom 13.12.2017 und vom 26.01.2018 nicht ersichtlich. Unerheblich ist daher, dass sich aus den dem Sachverständigen vorliegenden Unterlagen die tatsächliche Zahllast auf die Umsatzsteuer sowie auch der Ertragssteuern 2016 und 2017 errechnen ließe.

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3.

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Die gegenüber der Kreissparkasse Köln bestehende Verbindlichkeit des Schuldners und seiner Ehefrau als Gesamtschuldner i.H.v. 91.600 € – Stand: 22.11.2017 – wird von der X-Bank aufgrund eines faktischen Stillhalteabkommens derzeit vom Schuldner ebenfalls nicht ernsthaft eingefordert.

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Kein ernsthaftes Einfordern ist bei sogenannten faktischen Stillehalteabkommen anzunehmen, bei denen die Verbindlichkeit rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind (BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – IX ZB 57/11, NZI 2011, 680, 681). Dabei ist es unbeachtlich, warum die an sich fällige Verbindlichkeit durch den Gläubiger nicht geltend gemacht wird.

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Für die Annahme eines Stillhalteabkommens muss der freie Wille des Gläubigers festzustellen sein, die Forderung nicht zu verfolgen. Die bloße Behauptung des Schuldners, es sei ein Stillhalteabkommen getroffen oder der Gläubiger sei bereit, nur nachrangig befriedigt zu werden, reicht keineswegs aus, um das ernsthafte Einfordern von Forderungen zu verneinen, die der Gläubiger früher einmal ernsthaft eingefordert hatte. Ein erzwungenes Stillhalten, das etwa dadurch zustande kommt, dass das Schuldnerunternehmen die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch zögerlich begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, ist allerdings nicht ausreichend. Dies gilt auch für Darlehensforderungen, wenn deren Geltendmachung zu einem sofortigen Zusammenbruch des Schuldners führen würde (Mock, in: Uhlenbruck, 14. Aufl. 2015, § 17 Rn. 118-120, beck-online).

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Vorliegend schloss die X-Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Ehefrau des Schuldners ab. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Schuldners schloss sie mit diesem selbst zwar keine Ratenzahlungsvereinbarung ab. Sie hat jedoch erklärt, dass davon auszugehen wäre, dass sie die Forderung gegen den Schuldner nicht vollstreckt, sofern die fälligen Raten von der Ehefrau des Schuldners bedient würden, und somit quasi ihr Stillhalten dem Schuldner gegenüber erklärt.

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4.

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Die gegenüber seiner Mutter bestehende Verbindlichkeit i.H.v. 79.863,20 € – Stand: 22.11.2017 – wird von dieser zumindest aufgrund eines faktischen Stillhalteabkommens derzeit vom Schuldner ebenfalls nicht ernsthaft eingefordert. Zuletzt hatte die Mutter des Schuldners ein Darlehen bei der X-Bank aufgenommen und an den Schuldner ausgezahlt, da der Schuldner selbst von der Bank keine Miete mehr erhalten hatte. Dieses Darlehen wird nach Auskunft des Schuldners im Wesentlichen von ihm selbst bedient. Soweit er aber kein Geld habe, leiste auch die Mutter die monatlichen Raten an die X-Bank. Hiernach verlangt die Mutter ersichtlich derzeit keine Rückzahlung durch den Schuldner.

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5.

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Soweit zunächst eine noch offene Verbindlichkeit gegenüber der Firma Y von 511,78 € bestand und von der Obergerichtsvollzieher Z vollstreckt wurde, zahlte der Schuldner hierauf am 17.11.2017 und am 21.12.2017 jeweils 150,00 €; die Restzahlung sollte er im Januar 2018 erbringen. Ungeachtet dessen, dass hinsichtlich der Erbringung der Restzahlung kein Nachweis des Schuldners vorliegt, genügt diese Verbindlichkeit zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit nicht, da nach den Feststellungen des Sachverständigen – Stand: 22.11.2017 – dem Schuldner eine Forderung i.H.v. 2695,00 € netto zustand und keine Anhaltspunkte gegen eine Werthaltigkeit dieser Forderung ersichtlich waren. Zudem ergab sich nach den Feststellungen des Sachverständigen aus der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners ein monatlicher Überschuss von 1400,00 bis 1500,00 € zuzüglich Mieteinnahmen von monatlich 260,00 €.

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6.

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Soweit zunächst noch eine weitere offene Verbindlichkeit gegenüber der Handwerkskammer i.H.v. 247,23 € bestand, die von der Stadt A im Amtshilfeverfahren vollstreckt wurde, genügt diese Verbindlichkeit ungeachtet ihres etwaigen aktuellen Fortbestands zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit gemäß obigen Ausführungen ebenfalls nicht.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 3 InsO.

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Köln, 26.02.2018

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Amtsgericht

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