Zurückweisung des Insolvenzplans wegen unvollständiger Vergleichsrechnung und fehlender Offenlegung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln hat den vorgelegten Insolvenzplan zurückgewiesen, weil die Vorschriften der InsO zum Inhaltsumfang nicht eingehalten wurden. Die Vergleichsrechnung war unvollständig, insbesondere fehlten vollständige Angaben zu Einkommen und Vermögen des geschäftsführenden Gesellschafters. Außerhalb vorliegende Unterlagen ersetzen nicht die Pflicht zur Darstellung im Plan.
Ausgang: Insolvenzplan wegen unvollständiger Vergleichsrechnung und fehlender Offenlegung des Geschäftsführers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzplan muss nach § 231 InsO eine vollständige und nachvollziehbare Vergleichsrechnung enthalten; unvollständige oder nicht transparente Angaben rechtfertigen die Zurückweisung des Plans.
Sind Forderungen der Schuldnerin gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht, sind die für die Werthaltigkeit dieser Forderungen notwendigen Angaben zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Insolvenzplan darzulegen.
Hinweise auf außerhalb des Plans vorhandene Unterlagen (z. B. Insolvenztabelle oder Sachwalterakten) entbinden die Schuldnerin nicht von der Pflicht, die relevanten Daten im Insolvenzplan selbst offenzulegen.
Die Vergleichsrechnung muss die wirtschaftlichen Ergebnisse des Insolvenzplans und der Regelabwicklung so erklären, dass Gericht und Beteiligte die Unterschiede und die Angemessenheit der Quotenermittlung überprüfen können.
Tenor
wird der Insolvenzplan vom 21.02.2018 in der geänderten Fassung vom 28.03.2018, vorgelegt durch die Schuldnerin, zurückgewiesen.
Gründe
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Inhalt des Insolvenzplans sind nicht beachtet, § 231 Absatz 1 Ziffer 1 InsO.
I.
Die Vergleichsrechnung im darstellenden Teil des Plans ist offensichtlich unvollständig, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des geschäftsführenden Gesellschafters […] nicht vollständig dargelegt werden. Die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des geschäftsführenden Gesellschafters ist vorliegend jedoch erforderlich, da ein Darlehensanspruch der Schuldnerin gegen den geschäftsführenden Gesellschafter i.H.v. 184.709,11 € besteht, der in der Vergleichsrechnung nur teilweise, nämlich i.H.v. 32.585,00 €, berücksichtigt wird.
1.
Der geschäftsführende Gesellschafter hat seine Einkommens und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt.
Nachdem die Schuldnerin im Insolvenzplan vom 19.02.2018 im Rahmen der Vergleichsrechnung insoweit lediglich einen Erinnerungswert i.H.v. 1,00 € angesetzt hat, berücksichtigt sie im nachgebesserten Insolvenzplan vom 27.03.2018 immerhin einen Betrag von 32.585,00 € zu Gunsten der Gläubiger der Schuldnerin. Diesen berechnet die Schuldnerin aus einem vom geschäftsführenden Gesellschafter zu erzielenden monatlichen Durchschnittsbruttoeinkommen von 4726,00 €, ohne dass Angaben zum derzeitigen Geschäftsführergehalt ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung sowie der Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich für den geschäftsführenden Gesellschafter monatlich ein pfändbarer Betrag i.H.v. 709,75 €. Bei einer Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des geschäftsführenden Gesellschafters von 5 Jahren wäre daher mit einem pfändbaren Betrag i.H.v. 42.585,00 € zu rechnen, von dem die Verfahrenskosten von mindestens 10.000,00 € abzuziehen seien.
Der geschäftsführende Gesellschafter verfügt über mehrere Grundstücke, deren Verkehrswert die Schuldnerin nach entsprechender Beanstandung nunmehr dargelegt hat. Auch wenn die Schuldnerin die an den Grundstücken zugunsten der X-Bank bestehenden Grundschulden dargelegt hat, ist nicht erkennbar, welches Grundstück für welche Forderung der X-Bank haftet und in welcher Höhe diese jeweils noch valutiert. Der außerhalb des Plans erteilte Hinweis der Schuldnerin auf die Insolvenztabelle genügt insoweit nicht, da sich aus dieser nicht ergibt, welches Grundstück für welche Forderung haftet.
Aus den bisherigen Angaben zu den Belastungen ist insbesondere ersichtlich, dass bei einem freihändigen Verkauf der einzelnen Grundstücke eine „freie Spitze“ erzielt werden dürfte. Die Grundstücke haben zusammen einen Wert von 1.951.930,00 €. Die angemeldeten Forderungen der X-Bank belaufen sich hingegen lediglich auf 1.535.253,66 €; die festgestellten Beträge liegen noch darunter. Bei allen 3 Grundstücken liegen die zu Gunsten der X-Bank eingetragenen Grundschulden jeweils unter dem Verkehrswert; insbesondere am Objekt […] ist beim Verkehrswert von 1.280.000,00 € lediglich eine Grundschuld i.H.v. 850.000,00 € zu Gunsten in der X-Bank eingetragen. Soweit neben der X-Bank weitere Grundbuchgläubiger (Nießbrauchrecht, weitere Grundschuld gegenüber einer weiteren Gläubigerin) im Grundbuch einzelner Grundstücke eingetragen sind, ist mangels konkreter Darlegung nicht ersichtlich, dass bei einem freihändigen Verkauf der einzelnen Grundstücke keine „freie Spitze“ erzielt werden könnte.
Allein das angebliche Scheitern der Versuche des geschäftsführenden Gesellschafters, weitere Darlehen gegen Gewährung nachrangiger Belastungen der Grundstücke aufzunehmen, lässt dies ebenfalls nicht erkennen.
Der geschäftsführende Gesellschafter ist Eigentümer des Betriebsgrundstückes und einiger Maschinen der Schuldnerin. Diese vermietet/verpachtet er ausweislich des Insolvenzplanes […] für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 22.637,67 € an die Schuldnerin. Soweit im Insolvenzplan […] behauptet wird, dass diese Einnahmen vollständig an die X-Bank zur Bezahlung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der X-Bank benötigt werden, entbehrt diese Behauptung jeglicher Substanz.
Der Schluss, dass der geschäftsführende Gesellschafter über kein wesentliches freies Vermögen verfügt, ist nicht nachvollziehbar, solange der Insolvenzplan nicht umfängliche Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners enthält. Angaben zu weiteren Vermögenswerten des geschäftsführenden Gesellschafters enthält der Plan nicht.
Soweit die Schuldnerin darauf hinweist, dass eine entsprechende Vermögensauskunft des geschäftsführenden Gesellschafters dem Sachwalter vorliegt […], ist dies unerheblich, da die entsprechenden Darlegungen im Insolvenzplan selbst zu erfolgen haben.
2.
Die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des geschäftsführenden Gesellschafters ist jedoch erforderlich, da die Schuldnerin über einen Darlehensanspruch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter i.H.v. 184.709,11 € verfügt, im Rahmen der Vergleichsrechnung insoweit jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 33.585,00 € eingestellt hat, da der geschäftsführende Gesellschafter diesen Darlehensbetrag in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen könne.
Ohne entsprechende Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des geschäftsführenden Gesellschafters fehlt dieser Annahme jegliche Transparenz. Sie ist nicht nachvollziehbar. Für das Gericht muss sich erkennen lassen, dass ein missbräuchliches Verhalten des Schuldners oder eines Beteiligten ausgeschlossen werden kann, um die fehlende Zustimmung einer Gläubigergruppe ersetzen oder den Widerspruch eines Beteiligten zurückweisen zu können. Die Darstellung der Vergleichsrechnung muss daher gewährleisten, dass sowohl die am Insolvenzplan Beteiligten als auch das Gericht in die Lage versetzt werden, die unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnisse des Insolvenzplanverfahrens ablesen zu können. Um den Adressaten ein vollständiges Bild zu ermöglichen, sind die Berechnungen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Insolvenzplan sowie der Regelabwicklung detailliert zu erläutern (vgl. Harmann, in: Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan, § 6 Rn. 195 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dies gilt umso mehr, als dem geschäftsführenden Gesellschafter bei Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger für einen geringen eigenen Gesellschafterbeitrag von 10.000 €, den der geschäftsführende Gesellschafter plangemäß auf ein Treuhandkonto eingezahlt haben soll, ein vollständig saniertes Unternehmen verbleibt, die Gläubigerversammlung ausdrücklich auf die Geltendmachung und Durchsetzung der Darlehensansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter verzichten soll und die ungesicherten, nicht nachrangigen Gläubiger auf ihre Insolvenzforderungen lediglich eine Quote von 6% erhalten sollen. Hinzu kommt weiterhin, dass der geschäftsführende Gesellschafter zunächst gegenüber dem Sachwalter mittelfristig eine eigene Zahlung von 50.000 € für realistisch hielt, nunmehr aber insoweit ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen im Insolvenzplan nur noch einen Maximalbetrag von 10.000 € aufbringen können will.
3.
Diesen Darlegungserfordernissen im Insolvenzplan steht nicht entgegen, dass sich die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 97 InsO im Insolvenzeröffnungsverfahren und im eröffneten Insolvenzverfahren inhaltlich auf sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft erstreckt und der Geschäftsführer in diesem Rahmen auch Tatsachen zu offenbaren hat, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen ihn selbst nahelegen können, er hingegen keine Auskunft über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 62/14, zitiert nach juris, hierzu Laroche, ZInsO 2015, 1469). Entscheidend ist dabei, dass sich ein Geschäftsführer einer Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren nicht dauerhaft entziehen kann, wenn Forderungen gegen ihn geltend gemacht werden. Spätestens nach Titulierung des gegen ihn gerichteten Anspruchs wird der Geschäftsführer in der Vollstreckung nach § 802c ZPO vollständige Auskunft erteilen müssen (Laroche, ZInsO 2015, 1469, 1476).
Im Insolvenzplanverfahren ist es hingegen nur in den seltensten Fällen überhaupt denkbar, dass der Geschäftsführer keine Auskunft über die Werthaltigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung erteilt und insoweit „die Karten nicht offenlegt“. Denn ohne die Kenntnis der Werthaltigkeit der gegen ihn gerichteten Forderungen ist die für den Insolvenzplan unabdingbare Vergleichsrechnung nicht möglich (Laroche, ZInsO 2015, 1469, 1476). Anderenfalls könnte sich im Insolvenzplanverfahren der Geschäftsführer einer Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse entziehen, wenn – wie hier – nach Zahlung eines relativ geringen Gesellschafterbeitrags plangemäß weitere Ansprüche gegen ihn nicht geltend gemacht werden sollen.
II.
Auf die übrigen bereits erhobenen Beanstandungen, die nur teilweise in dem nachgebesserten Plan berücksichtigt wurden, sowie etwaige weitere Mängel kommt es nach alledem nicht mehr an.
Rechtsmittelbelehrung
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Köln, 19.04.2018
Amtsgericht
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