Insolvenzeröffnung und Ablehnung der Eigenverwaltung wegen Vertrauensmängeln
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln eröffnet das Insolvenzverfahren auf Antrag der Schuldnerin und bestellt einen Insolvenzverwalter. Zugleich wird der Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270 InsO abgelehnt. Entscheidungsgrund sind fehlende wirtschaftliche Unterlagen, unbesicherte Darlehen und das fehlende Vertrauen des vorläufigen Gläubigerausschusses in das Management. Gläubiger werden zur Forderungsanmeldung und Mitteilung von Sicherungsrechten aufgefordert.
Ausgang: Insolvenzeröffnung wird angeordnet; gleichzeitig wird der Antrag auf Eigenverwaltung wegen Vertrauensmängeln des Gläubigerausschusses abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Bestellung eines Insolvenzverwalters und zur Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensfolgen, insbesondere Fristen zur Forderungsanmeldung.
Ein Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270 InsO ist abzulehnen, wenn Umstände vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen.
Das Vertrauen des Gläubigerausschusses in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Schuldner-Managements ist ein entscheidungserheblicher Faktor bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Eigenverwaltung mit dem Gläubigerschutz.
Das wiederholte Unterlassen der Vorlage aktueller Unternehmenszahlen sowie das Bestehen unbesicherter, nicht nachvollziehbarer Darlehen begründen Zweifel an der Eignung zur Eigenverwaltung und rechtfertigen deren Versagung.
Tenor
Wegen Zahlungsunfähigkeit wird heute, am 01.06.2012, um 16:41 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rubrum
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.03.2012 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt B. B., X Straße, Köln.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.07.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 26.03.2012 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
1. Herr Dipl.-Kfm. N. S., C Allee, Düsseldorf,
2. Frau S. T., J Straße, Bad Wildbad
3. Herr U. S., N-Q Straße, Bonn
4. C. f. B., vertreten durch Herrn E. V., M Straße, Köln
5. T. LC., vertreten durch Frau Q. C., K Straße, Köln
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist
unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 27.08.2012, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 12. Etage, Raum 1233.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
| die Person des Insolvenzverwalters, | |
| die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), |
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
| Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), | ||
| Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), | ||
| Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), | ||
| besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: | ||
| - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, | ||
| - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, | ||
| - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, | ||
| - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, | ||
| - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, | ||
| - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, | ||
| Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), | ||
| Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), | ||
| und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). | ||
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.08.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.
Der Antrag auf Eigenverwaltung wird abgelehnt, weil zu erwarten ist, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Die Mehrheit der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses hat sich gegen eine Eigenverwaltung ausgesprochen. Die Bedenken gegen eine Eigenverwaltung stützen sie im Wesentlichen darauf, dass nach dem Gutachten der Unternehmensberatung S. & O. vom 18.04.2012, das der vorläufige Gläubigerausschuss beauftragt hatte, im Jahr 2011 unbesicherte Darlehen des Schuldners an die F. T. und F. e.V. in Höhe von 1,9 Mio. € geflossen seien. Gerechtfertigt worden sei das Darlehen durch den ehemaligen Vorstand mit der Begründung "die FTF habe das Geld gebraucht, der KTE habe Geld gehabt, deswegen sei die Ausleihung geflossen." Da der ehemalige Vorstand aktiv bei der Verwaltung der Immobilien eingesetzt sei und hierfür vergütet werde, sei zu befürchten, dass dieser nicht im Sinne der Gläubigerschaft wirke.
Ferner seien dem Gläubigerausschuss bislang keine Unternehmenszahlen, insbesondere keine Liquiditätsplanungen, kein Plan oder ein Zahlenwerk bezüglich der Sanierungsbemühungen vorgelegt worden.
Die Gründe, auf die die Mehrheit der Mitglieder des Gläubigerausschusses die Ablehnung der Eigenverwaltung stützt, sind dem Vorstand des Schuldners bekannt, da dieser bei der Beschlussfassung des vorläufigen Gläubigerausschuss vom 10.05.2012, bei der beschlossen wurde, dass die Eigenverwaltung aufgehoben werden soll, sowie bei der damit einhergehenden Diskussion zugegegen war. Insbesondere wurde er auf das Fehlen von Zahlenwerken hingewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um Umstände, die erwarten lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde.
Auch nach der Neufassung des § 270 InsO durch das ESUG soll die Eigenverwaltung kein Selbstzweck sein. Vielmehr hat sich der entsprechende Antrag des Schuldners nach wie vor daran messen zu lassen, dass die Gläubiger, um deren Befriedigung es in einem Insolvenzverfahren geht, Vertrauen zum Management der Schuldnerin haben. Die von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses vorgetragenen Umstände lassen Zweifel daran aufkommen, dass der Schuldner hinreichend zuverlässig, kompetent und vertrauenswürdig ist, die Sanierung oder Liquidation in eigener Kompetenz durchzuführen. Das Verhalten des Schuldners lässt vielmehr befürchten, dass die Eigenverwaltung zum Nachteil der Gläubiger führen wird. Zwar wurde dem Gericht am 01.06.2012 ein Insolvenzplan vorgelegt. Jedoch ist bei einer Eigenverwaltung zu erwarten, dass dem vorläufigen Gläubigerausschuss auf Nachfrage die aktuellen Unternehmenszahlen zur Verfügung gestellt werden, was bis dato trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen ist. Auch haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses die - aufgrund des Gutachtens der Unternehmensberatung S. & O. jedenfalls nicht von vorneherein unbegründete - Befürchtung, dass durch den weiteren Einsatz des vormaligen Vorstandes ggf. haftungsrelevante Umstände aufgrund der Gewährung eines unbesicherten Darlehens zum Nachteil der Gläubiger verschwiegen werden könnten. Das Vertrauen der Mehrheit des Gläubigerausschuss ist durch die vorgenannten Umstände gegenwärtig maßgeblich beeinträchtigt, so dass im jetzigen Zeitpunkt der Antrag auf Eigenverwaltung abzulehnen war. Es bleibt der Gläubigerversammlung unbenommen, gemäß § 271 InsO nachträglich die Eigenverwaltung zu beantragen, sofern die Vorlage des Insolvenzplans zu einem Vertrauensgewinn auf Seiten der Gläubiger führen sollte.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).