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Amtsgericht Köln·73 IN 113/08·12.02.2018

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Versagung der Restschuldbefreiung auf 5.000 €

ZivilrechtInsolvenzrechtKosten- und GebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln setzt den Gegenstandswert für ein Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 58 GKG auf 5.000 € fest. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach der Wert nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers zu bemessen ist. Fehlen Anhaltspunkte zur Vermögensentwicklung des Schuldners, ist der Pauschalwert von 5.000 € heranzuziehen. Für Anwaltshonorare ist das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers maßgeblich.

Ausgang: Gegenstandswert für das Versagungsverfahren gemäß § 58 GKG auf 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert eines Verfahrens über die Versagung der Restschuldbefreiung bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers und nicht nach dem Nennbetrag der Forderung.

2

Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die künftige Vermögensentwicklung des Schuldners, ist im Versagungsverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung ein Gegenstandswert von 5.000 € festzusetzen.

3

Liegt die verbleibende Forderung des Versagungsantragstellers unter 5.000 €, ist deren wirtschaftlicher Wert maßgeblich; auch hier kann bei fehlenden Anhaltspunkten ein Pauschalwert (gegebenenfalls 1.200 €) zugrunde gelegt werden.

4

Bei Versagungsanträgen nach §§ 290, 298 InsO entstehen grundsätzlich keine Gerichtsgebühren; erst eine Entscheidung über Versagung oder Widerruf nach den §§ 296 ff., 300, 303 InsO löst gemäß Nr. 2350 KV-GKG Festgebühren aus.

5

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts zur Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 23, 28, 33 RVG das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers maßgeblich; fehlt eine Schätzgrundlage, kann auch hier der Wert von 5.000 € herangezogen werden, wobei nach Vertretungslage (Gläubiger vs. Schuldner) zu differenzieren ist.

Relevante Normen
§ 58 GKG§ 290 InsO§ 298 InsO§ Nr. 2350 KV-GKG§ Nr. 2361 KV-GKG§ Nr. 2364 KV-GKG

Tenor

wird der Wert des Verfahrens über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung des Gläubigers […] gemäß § 58 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist nach Auffassung des BGH nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich dabei sei nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen seien. Bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und gegebenenfalls in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, sei der maßgebende Wert im Versagungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf 5.000 € festzusetzen (BGH, Beschl. v. 26.4.2011, IX ZB 101/10, BeckRS 2011, 11245, mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 23.1.2003 – IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Wenn die Forderung des Versagungsantragstellers unter 5.000 € liegt, sei ebenfalls nur deren wirtschaftlicher Wert maßgeblich; ohne hinreichende Anhaltspunkte hierfür sei der Gegenstandswert dann auf 1.200 € festzusetzen (BGH, Beschl. v. 25.8.2008 – IX ZB 91/06, BeckRS 2008, 20018).

3

Gerichtsgebühren entstehen bei Versagungsanträgen nach § 290 und § 298 InsO nicht. Nur bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung  gemäß §§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO entsteht gemäß Nr. 2350 KV-GKG eine Festgebühr von 35 € zuzüglich etwaiger Auslagen des Gerichts, so dass auch hier bei Rücknahme eines Versagungsantrags keine Gerichtsgebühr anfällt. Für die Verwerfung oder Zurückweisung eines Rechtsmittels gelten gemäß Nr. 2361, 2364 KV-GKG wertunabhängige Festgebühren von 60 € bzw. 120 €. Insoweit bedarf es daher keiner Festsetzung des Gegenstandswerts.

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für etwaige Rechtsanwaltsgebühren im Versagungsverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Auftraggebers zu berücksichtigen. Deshalb ist zu differenzieren: Vertritt der Rechtsanwalt den versagungsantragstellenden Gläubiger, ist dessen wirtschaftliches Interesse nach dem wirtschaftlichen Wert der diesem Gläubiger ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung verbleibenden Forderung zu bestimmen. Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner, richtet sich dessen wirtschaftliches Interesse hingegen nach der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Bestandes sämtlicher unerfüllter Verbindlichkeiten am Ende der Wohlverhaltensperiode (Stephan, in: MüKo, 3. Aufl. 2014, § 296 Rn. 41). In beiden Fällen kann gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG der Wert von 5.000 € herangezogen werden, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen Auftraggebers fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2007 – IX ZB 266/05, BeckRS 2007, 03803: 4.000 € gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F.), soweit nicht die verbleibende Forderung des Versagungsantragstellers bzw. die verbleibende Gesamtverschuldung noch darunter liegen (so insgesamt Siebert, Anm. zu OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2016 - 32  SA 16/16, VIA 2016, 69).

Rechtsmittelbelehrung

6

[…]

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Köln, 13.02.2018

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Amtsgericht

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[…]