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Amtsgericht Köln·73 IN 113/08·19.10.2017

Versagungsantrag nach § 290 InsO: Auslegung schriftlicher Angaben zur Restschuldbefreiung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Gläubiger beantragte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; das AG Köln wies den Antrag als unbegründet zurück. Zentrale Frage war, ob Verträge oder Ratenvereinbarungen als schriftliche Angaben i.S.v. § 290 Abs.1 Nr.2 InsO gelten. Das Gericht verneinte dies mangels konkreter schriftlicher Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Weitere Versagungsanträge verhindern derzeit die abschließende Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

Ausgang: Versagungsantrag nach § 290 InsO als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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§ 290 Abs.1 Nr.2 InsO setzt voraus, dass der Schuldner schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten.

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Der bloße Abschluss eines Darlehensvertrags oder eines Ratenzahlungsvergleichs enthält nicht ohne weiteres schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 290 Abs.1 Nr.2 InsO.

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Bei der Auslegung der in § 290 Abs.1 Nr.2 InsO genannten Schriftlichkeit ist eng auf den Wortlaut abzustellen; weitergehende, lediglich im Wege der Auslegung zu ermittelnde Bedeutungen sind nicht geeignet, die Versagung der Restschuldbefreiung zu rechtfertigen.

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Die Entscheidung über einen Antrag auf Restschuldbefreiung kann zurückgestellt werden, solange weitere, noch nicht entschiedene Versagungsanträge vorliegen.

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 239 RegE§ 4 InsO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 290 Abs. 3 S. 1 InsO§ 569 ZPO

Tenor

wird der Versagungsantrag vom […] zurückgewiesen. Der Versagungsantragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

[…]

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II.

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Der Antrag des VA2, dem S die Restschuldbefreiung zu versagen, ist unbegründet.

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Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen nicht vor. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn (u.a.) der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten.

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Vorliegend hat S weder im Darlehensvertrag vom 08.01.2008 noch in dem Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung vom 11.01.2007 schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.

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Die Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und Zweck dieser Norm verbieten eine zu weitgehende Interpretation von schriftlichen Erklärungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge „Versagung der Restschuldbefreiung” ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftlichen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen (Begr. zu § 239 RegE, BT-Dr 12/2443, S. 190). Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (BGH, NJW 2003, 2457 = NZI 2003, 449 = WM 2003, 1382, 1383). Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann (Begr. zu § 239 RegE, BT-Dr 12/2443, S. 190). Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es aus, schriftlichen Erklärungen des Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Bedeutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen (so insgesamt BGH, Beschl. v. 12.01.2006 – IX ZB 29/04, NZI 2006, 249, 250, beck-online; vgl. auch Fischer, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, 3. Aufl. 2017, § 290 Rn. 43). Mithin ist eine über den Wortlaut des Vergleichs hinausgehende Interpretation dahingehend, dass ein Schuldner mit dem bloßen Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs erklärt, zur Zahlung des Betrags zu den exakt bestimmten Daten in der Lage zu sein, mit Sinn und Zweck des § 290 Ab. 1 Nr. 2 InsO nicht vereinbar (LG Göttingen, Beschl. v. 22.03.2010 – 10 T 15/10, NZI 2010, 351, 352, beck-online; Sternal, in: Uhlenbruck, 14. Aufl. 2015, § 290 Rn. 45), denn die Verpflichtung enthält keine konkreten Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Ahrens, in: FK-InsO, 8. Aufl. 2015, § 290 Rn. 63). Gleiches gilt für die Interpretation eines Darlehensvertrages. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wonach schriftliche unrichtige oder unvollständige Angaben zum Erhalt eines Kredits, zum Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen erforderlich sind, der bloße Erhalt eines Kredits, der bloße Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder die bloße Vermeidung von Leistungen ohne konkrete schriftliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Schuldners jedoch gerade nicht genügt. Insbesondere werden im vorliegenden Fall auch die Beweisschwierigkeiten deutlich, denen der Gesetzgeber vorbeugen wollte: Insbesondere ein etwaiger, über den bloßen Wortlaut des schriftlichen Darlehensvertrags vom 08.01.2008 hinausgehender, im Wege der Auslegung zu ermittelnder Inhalt könnte nur durch eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte aufwendige Beweisaufnahme ermittelt werden können, da die weiteren, nicht schriftlich festgehaltenen Umstände der Darlehensgewährung zwischen den Beteiligten höchst umstritten sind. Mündliche Äußerungen des Schuldners sollen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers jedoch gerade nicht § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfallen.

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Weder im Darlehensvertrag vom 08.01.2008 noch in dem Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung vom 11.01.2007 finden sich im Übrigen schriftliche Angaben des S über dessen konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse.

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III.

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Über den Antrag des S auf Restschuldbefreiung kann aufgrund des Vorliegens weiterer Versagungsanträge, über die noch nicht entschieden worden ist, derzeit noch nicht abschließend entschieden werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss steht jedem Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs. 3 S. 1 InsO, § 569 ZPO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Köln, 20.10.2017

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Amtsgericht