Verworfen: Sofortige Erinnerung gegen Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers zur Aufhebung der verlängerten Stundung der Verfahrenskosten ein. Das Amtsgericht verwirft die Erinnerung als unzulässig, da sie verspätet eingelegt wurde und die zweiwöchige Beschwerdefrist nach §569 ZPO bereits abgelaufen war. Zudem wurde deutlich, dass die Schuldnerin die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht nachgewiesen hat, sodass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Ausgang: Sofortige Erinnerung gegen Beschluss des Rechtspflegers wegen Verspätung und fehlendem Nachweis der Übersendung der Unterlagen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Erinnerung nach §11 Abs.2 RpflG ist innerhalb der für die Beschwerde bzw. die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen; verspätete Eingaben sind unzulässig.
Die sofortige Beschwerde nach §4d InsO erstreckt sich nicht auf Entscheidungen über Rückzahlung und Anpassung gestundeter Beträge nach §4b InsO; die Regelung des §4d InsO betrifft die Ablehnung oder Aufhebung der Stundung nicht in den Fällen des §4b Abs.2 InsO.
Die Nichterweislichkeit des Zugangs von Unterlagen oder Erklärungen bei Gericht führt nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Partei; bloße Behauptungen genügen nicht zum Nachweis.
Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Vorlage persönlicher und wirtschaftlicher Erklärungen nach §4b Abs.2 InsO i.V.m. §120 Abs.4 ZPO nicht nach, kann die Bewilligung oder Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden.
Tenor
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
wird die sofortige Erinnerung vom 3.9.2013 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 9.8.2013 als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Am 23.3.2013 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt. Durch Beschluss vom 10.6.2011 wurde die durch Beschluss vom 18.1.2005 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten über einen Betrag von 1.552,29 Euro verlängert. Eine Ratenzahlung wurde vorerst nicht angeordnet. Mit Schreiben vom 26.6.2013 forderte der Rechtspfleger die Schuldnerin unter Beifügung eines Merkblatts über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Formular über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf, binnen 10 Tagen den beigefügten Vordruck ausgefüllt und mit den zur Glaubhaftmachung maßgeblichen Belegen dem Gericht zu übersenden. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass die Bewilligung der Verlängerung der Verfahrenskostenstundung aufgehoben und die Gerichtskasse mit der Einziehung des offenen Betrages beauftragt werde, falls die Schuldnerin der Aufforderung nicht nachkomme. Das Schreiben nebst Anlagen wurde der Schuldnerin am 28.6.2013 zugestellt. Ausweislich der Akten gingen die Unterlagen nicht bei Gericht ein. Durch Beschluss vom 9.8.2013 hob der Rechtspfleger die durch Beschluss vom 10.6.2011 verlängerte Stundung der Verfahrenskosten auf. Dieser Beschluss wurde der Schuldnerin am 17.8.2013 zugestellt. Am 3.9.2013 rief die Schuldnerin bei der Geschäftsstelle des Gerichts an und behauptete, die Unterlagen abgesandt zu haben. Dies wiederholte sie mit Schreiben vom 4.9.2013. Am übernächsten Tag nach Erhalt der Sendung habe sie die Unterlagen „mit der normalen Briefpost“ an das Gericht gesandt. Gleichzeitig bat sie darum, „mich in den alten Stand zu versetzen und mir einen erneuten Prüfbogen zuzusenden“. Mit Schreiben vom 4.9.2013 gab der Rechtspfleger unter Beifügung der ihr bereits am 26.6.2013 übersandten Unterlagen der Schuldnerin erneut Gelegenheit, die Unterlagen umgehend ausgefüllt zurückzusenden. Bis zum Erlass dieser Entscheidung gingen die Unterlagen nicht bei Gericht ein.
II.
1.
a. Das als sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG zu wertende Schreiben der Schuldnerin vom 3.9.2013 gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 9.8.2013 ist unzulässig.
b. Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, die Aufhebung der Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten unterliege der sofortigen Beschwerde gemäß § 4d Abs 1 InsO ( N/R/Becker, InsO, § 4d Rn. 9; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl. § 4d Anm. 2; Andres/Leithaus, InsO, § 4d Rn. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Die vorgenannte Bestimmung regelt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung. Damit betrifft sie von ihrem Regelungsgehalt die in § 4a InsO und § 4c InsO normierten Fälle nicht aber Entscheidungen gemäß § 4b Abs. 2 InsO. Verdeutlicht wird dies durch amtliche Überschrift des § 4b, nach der die Vorschrift die "Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge" regelt, nicht aber die Aufhebung der Stundungsentscheidung (ebenso Müko-Ganter, 3, Aufl., InsO, § 4d R 4; HK-Kirchhof, 6. Aufl., § 4d Rn 5; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 4d Rn 4).
2.
Nach § 11 Abs. 2 S 1 RpflG ist die sofortige Erinnerung innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO war im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Schuldnerin vom 4.9.2013 bei Gericht am 3.9.2013 bereits abgelaufen. Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des Beschlusses am 17.8.2013 (§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Da der Fristbeginn auf einen Sonnabend fiel, begann die Frist erst am folgenden Montag, mithin am 19.8.2013 zu laufen (§ 193 BGB) und endete am Montag, dem 2.9.2013 (§ 188 Abs. 2 BGB). Das Schreiben der Schuldnerin vom 4.9.2013 ging erst am Dienstag, dem 3.9.2013 bei Gericht ein und war damit verspätet.
3.
Selbst wenn das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden wäre, hätte es keinen Erfolg, weil die Schuldnerin der Aufforderung des Gerichts, den seinem Schreiben vom 26.6.2013 bzw. 4.9.2013 beigefügten Vordruck ausgefüllt und mit den zur Glaubhaftmachung maßgeblichen Belegen dem Gericht zu übersenden, bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht nachgekommen ist. Die Schuldnerin war gemäß § 4b Abs 2 S 3 iVm § 120 Abs 4 S 2 ZPO verpflichtet, dem Gericht die eingeforderten Auskünfte zu erteilen. Soweit die Schuldnerin behauptet, sie habe zwei Tage nach der Zustellung des Schreibens vom 26.6.2013 die Unterlagen an das Gericht übersandt, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Denn die Nichterweislichkeit des Zugangs der Unterlagen bei Gericht geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Schuldnerin. Tatsächlich sind die Unterlagen in den Gerichtsakten nicht enthalten. Irgendwelche aktenkundige und jegliche Zweifel ausschließende Hinweise darauf, dass die Unterlagen übersandt worden wären, gibt es nicht. Allein mit den Angaben der Schuldnerin lässt der Vollbeweis des Eingangs bei Gericht nicht führen.