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Amtsgericht Köln·72 IN 723/04·15.11.2006

Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag wegen angeblicher Vermögensverschwendung zurückgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragt Restschuldbefreiung; eine Gläubigerin begehrt Versagung wegen angeblicher Vermögensverschwendung, weil die Schuldnerin einem vorbereiteten freihändigen Verkauf einer Miteigentumsimmobilie nicht zustimmte. Das Amtsgericht Köln verneint eine Vermögensverschwendung nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO und verlangt eine konkrete Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. Mangels nachweisbarer Beeinträchtigung wird die Restschuldbefreiung angekündigt und der Versagungsantrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird angekündigt; der Versagungsantrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO setzt voraus, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwendet und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret beeinträchtigt wird; eine bloße Gefährdung genügt nicht.

2

Die Weigerung eines Miteigentümers, einem ohne seine Mitwirkung vorbereiteten freihändigen Verkauf zuzustimmen, stellt nicht per se eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar.

3

Eine allgemeine Pflicht des Schuldners zur bestmöglichen Verwertung seines Vermögens besteht nicht; die Entscheidung für eine Zwangsversteigerung anstelle eines freihändigen Verkaufs begründet nicht automatisch Verschwendung.

4

Sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Vermögensverschwendung (insbesondere eine nachweisbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung) nicht erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung oder Verneinung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit).

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO§ 74a ZVG§ 74b ZVG§ 85a ZVG§ 4 InsO

Tenor

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):

Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 25.11.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. G. L., D.sttr. Düsseldorf, wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 25.11.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über.

Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.12.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.

Rubrum

1

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 03.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

2

Die Schuldnerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Grundstücks N. Straße in Odenthal. Die Versagungsantragstellerin ist wegen ihr gegen die Schuldnerin und deren Ehemann zustehender Forderungen durch eine zweitrangige Grundschuld in Höhe von 75.000,00 € auf dem Objekt gesichert. Über das Vermögen des Ehemannes des Schuldners ist ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Im Jahre 2002 war bezüglich des in Rede stehenden und des weiteren Grundstücks N.Straße . in Odenthal ein Beleihungswertgutachten erstellt worden, durch das insgesamt für die Immobilien ein Verkehrswert von 355.000,00 € ausgewiesen wurde. Das Objekt N.Straße 6, welches zu jener Zeit ebenfalls im Miteigentum der Schuldnerin und ihres Ehemannes stand, wurde in der Folgezeit zu einem Preis von 169.000,00 € veräußert. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gab der vom entscheidenden Gericht beauftragte Insolvenzverwalter den hälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin am Objekt N. Straße 6b mit Erklärung vom 17.06.2005 frei. Bereits unter dem 12.05.2005 war auf Veranlassung des Ehemannes der Schuldnerin ein notarieller Kaufvertrag über das Grundstück vorbereitet worden. Hiernach sollte das Objekt freihändig an Dritte zu einem Kaufpreis von 197.500,00 € veräußert werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Objekt noch vom Ehemann der Schuldnerin bewohnt, die ihrerseits bereits ausgezogen war. Die Schwiegereltern der Schuldnerin ließen diese mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2005 auffordern, der freihändigen Veräußerung gemäß dem notariellen Vertragsentwurf bis zum 08.07.2005 zuzustimmen. Für den Fall der Weigerung drohten sie die "gerichtliche Erzwingung" einer entsprechenden Erklärung an. Die Schuldnerin verweigerte die Zustimmung mit anwaltlichem Schreiben vom 18/19.07.2005 und nochmals gegenüber den Bevollmächtigten der Versagungsantragstellerin mit Schreiben vom 31.08.2005. Darin brachte die Schuldnerin zum Ausdruck, sie halte den vorgesehenen Kaufpreis nicht für angemessen und gehe davon aus, dass im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein höherer Preis für das Objekt erzielbar sei. In der Folgezeit ordnete das Amtsgericht Bergisch Gladbach unter dem Aktenzeichen 034 K 184/05 das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Objekts an. Mit Beschluss vom 22.12.2005 wurde der Beitritt der Versagungsantragstellerin zu der angeordneten Zwangsversteigerung zugelassen. Mit Schreiben vom 03.05.2006 teilte das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit, es beabsichtige den Verkehrswert für das Objekt unter Bezugnahme auf ein näher bezeichnetes Gutachten auf 174.000,00 € festzusetzen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

4

Die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie ist der Ansicht, die Schuldnerin habe durch ihr Verhalten Verrmögen verschwendet und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Die Schuldnerin habe die freihändige Verwertung des Objekts N.straße. 6b vereitelt. Bei der vorgesehenen Veräußerung gemäß dem notariellen Vertragsentwurf vom 12.05.2005 wäre unter Einschluss des bereits erzielten Erlöses aus der Veräußerung des Objekts N.straße 6 insgesamt ein Preis erzielt worden, der sogar über dem im Jahre 2002 festgestellten Verkehrswert gelegen hätte. Bei einer Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung sei mit einem erheblich geringerem Erlös zu rechnen als bei einem freihändigen Verkauf. Der vom Vollstreckungsgericht ermittelte Verkehrswert liege bereits deutlich unter dem im notariellen Vertragsentwurf aus Mai 2005 angesetzten Preis. Der Schuldnerin sei über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen, so dass ihr die für die Gläubiger nachteilige Wirkung ihres Verhaltens auch habe einleuchten müsse. Sie habe daher auch zumindest grob fahrlässig gehandelt.

5

Die Schuldnerin trägt vor, sie habe sich durch den ohne ihre Mitwirkung erstellten notariellen Vertragsentwurf überfahren und insbesondere durch den Inhalt des Schreibens des Bevollmächtigten ihrer Schwiegereltern vom 04.07.2005 genötigt gefühlt. Sie habe befürchtet, übervorteilt zu werden, und sei davon ausgegangen, im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens könne ein höherer Verwertungserlös erzielt werden. Es sei zudem nach wie vor offen, welchen Erlös das laufende Zwangsversteigerungsverfahren erbringen werde.

6

II.

7

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

8

Die Einwände der Versagungsantragstellerin greifen nicht durch. Aus den Ausführungen der Versagungsantragstellerin und den unstreitigen Umständen ergibt sich kein Versagungsgrund.

9

Nach dem hier alleine in Betracht kommenden Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung auf den im Schlusstermin gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er u. a. Vermögen verschwendet hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll durch diesen Tatbestand der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Schuldner unter dem Eindruck des bevorstehenden bzw. laufenden Insolvenzverfahrens mit einem sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren seine Vermögensbilanz weiter verschlechtert. (vgl. Begr. zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 RegE InsO, BT-Drucks 12/2443). Eine Verschwendung liegt insoweit erst bei einem Werteverzehr außerhalb einer nachvollziehbaren Verhaltensweise vor (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. A., § 290 Rdz. 36). Ein solches Verhalten lässt sich hier nicht feststellen.

10

Die konkrete Weigerung der Schuldnerin im Jahre 2005, dem ohne ihre Mitwirkung vorbereiteten Verkauf der Immobilie N. Str. 6b in Odenthal gemäß dem notariellen Vertragsentwurf vom 12.05.2005 zuzustimmen, stellte keine Vermögensverschwendung dar. Eine Bewertung als Vermögensverschwendung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schuldnerin rechtlich aus keinem Gesichtspunkt als verpflichtet angesehen werden konnte, einem bestimmten – zudem ohne ihre Mitwirkung vorbereiteten - Verkauf zuzustimmen. Es war Teil der persönlichen Entscheidungsfreiheit der Schuldnerin, den Vertragsschluss abzulehnen.

11

Eine Vermögensverschwendung ergibt sich aber auch nicht daraus, dass die Schuldnerin insgesamt eine freihändige Verwertung des in Rede stehenden Objekts abgelehnt und den Weg einer Verwertung der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung befürwortet hat. Es gibt keinen feststehenden Grundsatz, dass eine freihändige Verwertung stets zu einem höheren Erlös als eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung führt. Schon gar nicht bedeutet eine Verwertung durch Zwangsversteigerung eine Verschwendung von Vermögen i. S. des Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Das Zwangsversteigerungsverfahren nach dem ZVG stellt ein staatlich durchgeführtes Verfahren zur Realisierung von Gläubigerrechten dar. Die Bestimmungen des ZVG enthalten in den §§ 74 a, 74 b, 85 a einen gesetzlichen Schutz vor Verschleuderung. Alleine eine Verschwendung von Vermögen aber fällt unter den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Diese Vorschrift begründet keine Pflicht zu einer bestmöglichen Verwertung von Vermögen.

12

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind aber auch deshalb nicht erfüllt, weil es jedenfalls an einer durch das beanstandete Verhalten verursachten Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger fehlt. Eine bloße Gefährdung von Gläubigerinteressen ist insoweit nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Zeitpunkt des Schlusstermins bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dargetan ist (BGH ZInsO 2006, 547f). Hieran fehlt es. Denn der Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens beim Amtsgericht Bergisch Gladbach und damit die Fragen, welcher Erlös hierbei erzielt werden wird bzw. wie die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger hierdurch im einzelnen beeinflusst werden, ist offen. Die bloße Tatsache, dass der Verkehrswert der Immobilie im Rahmen des im Versteigerungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens mit einem geringeren Betrag (174.000,00 €) als der im notariellen Vertragsentwurf vorgesehene Kaufpreis in Höhe von 197.500,00 € angesetzt worden ist, belegt deshalb noch keine Beeinträchtigung i. S. v. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

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Fehlt es damit schon an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Bestimmung, bedarf es eines Eingehens auf die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen und damit einer Bewertung des Verhaltens der Schuldnerin in subjektiver Hinsicht unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Begleitumstände nicht mehr.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

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Gegenstandswert: 3.000,00 €

16

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts war die Werthaltigkeit der – verbleibenden – Forderung der Versagungsantragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Sicherheiten zu schätzen (vgl. hierzu BGH NJW ZInsO 2003, 317).