Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·72 IN 649/07·06.02.2008

Eröffnungsantrag nach früherem Insolvenzverfahren mangels rechtlichen Interesses abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtEröffnungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge. Das Gericht stellte fest, dass bereits ein früheres Insolvenzverfahren eröffnet und aufgehoben wurde und der Schuldner sich in der Wohlverhaltensperiode befindet. Die Gläubigerin hat kein rechtliches Interesse nach §14 InsO dargelegt, da sie kein verteilungsfähiges Vermögen nachgewiesen hat. Daher wurde der Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin mangels Darlegung verteilungsfähigen Vermögens als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsantrag nach § 14 Abs. 1 InsO ist unzulässig, wenn der Antragsteller sein rechtliches Interesse nicht dadurch darlegt, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

2

Neugläubiger haben während einer laufenden Wohlverhaltensperiode eines früheren Verfahrens grundsätzlich kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht nachweisen, dass Vermögen zur Verteilung an Neugläubiger verfügbar ist.

3

Vermögen, das der Schuldner nach Aufhebung eines früheren Verfahrens erwirbt, unterliegt grundsätzlich den Obliegenheiten des § 295 InsO; ein neues Verfahren ist nur zulässig, wenn über diese Zuweisungen hinaus verteilungsfähige Vermögenswerte bestehen.

4

Der Nachweis verteilungsfähigen Vermögens erfordert keine unerfüllbaren Anforderungen; der Gläubiger kann hierzu auch Erkenntnisse durch zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gewinnen oder, wo erforderlich, glaubhaft machen, dass Massekosten gedeckt sind oder ein Massekostenvorschuss geleistet wird.

Relevante Normen
§ 58 GKG§ 14 Abs. 1 InsO§ 35 InsO§ 295 Abs. 2 InsO§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Tenor

wird der Eröffnungsantrag des Gläubigers vom 06.12.2007 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): 5.409,70 EUR.

Gründe

2

I.

3

Mit einem am 07.12.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des heute selbständig tätigen Schuldners beantragt. Dem Eröffnungsantrag liegen rückständige Sozialversicherungsbeiträge des Schuldners für den Zeitraum von Mai bis November 2007 bzw. Januar 2008 zugrunde. Unter dem 24.10.2007 hatte die Antragstellerin einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Schuldners unternommen.

4

Nachdem das Gericht den Antrag zunächst als zulässig angesehen hatte, stellte sich heraus, dass über das Vermögen des Schuldners bei dem erkennenden Gericht in der Vergangenheit bereits ein Insolvenzverfahren unter dem Az. 72 IK 107/03 durchgeführt worden war. Das Verfahren war am 04.06.2003 eröffnet und nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 21.12.2004 aufgehoben worden. Der Schuldner befindet sich derzeit noch in der Wohlverhaltensperiode.

5

Das Gericht hat die Gläubigerin aufgefordert, ihr rechtliches Interesse an der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens darzulegen. Diese hat lediglich darauf verwiesen, der Schuldner sei erneut selbständig tätig.

6

II.

7

Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Gläubigerin ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 14 Abs. 1 InsO nicht dargelegt hat.

8

Neugläubiger haben grundsätzlich kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens, solange ein früheres Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist. Denn das gesamte vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen gehört gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse (BGH NZI 2003, 389ff sowie NZI 2004, 444ff). Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und innerhalb einer sich anschließenden Wohlverhaltensperiode haben Neugläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens nur, wenn sie darlegen, dass für ein neues Insolvenzverfahren verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist (vgl. AG Oldenburg ZInsO 2004, 1154; Hamburger Kommentar-Wehr, § 14 Rz 49; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 49e; a. A. AG Göttingen ZInsO 2007, 1164f). Zwar ist das erworbene Vermögen des Schuldners nach Aufhebung eines früheren Insolvenzverfahrens nicht mehr Teil der Insolvenzmasse. Das Vermögen des Schuldners ist von diesem jedoch nach den Bestimmungen in § 295 Abs. 1 und 2 InsO zur Erfüllung seiner Obliegenheiten einzusetzen:

9

Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so hat er gemäß § 295 Abs. 2 InsO die Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. In diesem Umfang hat er Erlöse an den Treuhänder abzuführen. Über die von § 295 InsO erfassten Einkünfte und Vermögenswerte hat jeder Schuldner – unabhängig davon, ob er abhängig beschäftigt oder selbständig ist - dem Treuhänder und dem Gericht gegenüber auf Verlangen gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO Auskunft zu erteilen. Auch wenn die Erfüllung dieser Obliegenheiten vom Gericht und dem Treuhänder nicht erzwingbar, sondern nur im Rahmen von Versagungsanträgen der Insolvenzgläubiger überprüfbar ist, ändert dies nichts daran, dass das erworbene Vermögen des Schuldners diesem rechtlich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zugewiesen ist. Angesichts dessen ist ein neuer Eröffnungsantrag während laufender Wohlverhaltensperiode nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigen kann, dass Vermögen vorhanden ist, welches rechtlich zur Verteilung an Neugläubiger im Rahmen eines weiteren Insolvenzverfahrens zur Verfügung steht. Solches Vermögen kann sich z. B. aus Erlösen ergeben, die über die Obliegenheit des § 295 Abs. 2 InsO hinausgehen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, § 295 Rz. 66) oder im Falle einer Erbschaft, die gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben ist.

10

Für einen Antragsteller, der einen neuen Eröffnungsantrag stellen möchte, ergeben sich zur Darlegung des rechtlichen Interesses auch keine unerfüllbaren Anforderungen. Denn der Antragsteller kann sich entsprechende Kenntnisse z. B. im Rahmen von Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung verschaffen, an denen er als Neugläubiger nicht durch das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO gehindert ist. Hinzu tritt, dass vergleichbare Anforderungen an die Darlegung des rechtlichen Interesses auch bei einem Gläubiger gestellt werden, der einen neuen Eröffnungsantrag nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Eröffnungsantrages mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZInsO 2002, 818f) ist das erforderliche rechtliche Interesse des Gläubigers in diesem Fall nur unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen. Der Gläubiger muss hiernach glaubhaft machen, dass inzwischen ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, welche die Massekosten decken, oder aber sich unabhängig vom Ergebnis neuer Ermittlungen unbedingt und rechtlich bindend verpflichten, einen erforderlichen Massekostenvorschuss zu leisten. Wenn derartige Anforderungen an das Vorbringen des Antragstellers sogar gestellt werden, wenn das Vermögen des Schuldners keinerlei insolvenzrechtlichen Zuweisungen mehr unterliegt, können sie in der vorliegenden Konstellation nicht als unangemessen hoch eingestuft werden.

11

Da die Antragstellerin zur Frage des verteilungsfähigen Vermögens für ein weiteres Insolvenzverfahren nichts dargetan hat, war der Antrag als unzulässig abzuweisen.

12

Köln, 07.02.2008

13

Amtsgericht