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Amtsgericht Köln·72 IN 363/04·21.09.2011

Einwendungen gegen Schlussverzeichnis: Betreibungslast bei insolvenzspezifischem Widerspruch

VerfahrensrechtInsolvenzrechtBetreibungslast (§ 179 InsO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beanstandet das Schlussverzeichnis, weil titulierte Forderungen nicht berücksichtigt sind. Streitpunkt ist die Betreibungslast bei Bestreiten mit insolvenzspezifischen Einwendungen (z. B. Nachrang nach §39 InsO). Das Gericht bejaht, dass §179 InsO bei rein insolvenzbezogenen Einwendungen keine Privilegierung des Titelgläubigers schafft und weist die Einwendungen zurück. Die Bestandsklärung verbleibt beim Prozessgericht bzw. durch Neuklage.

Ausgang: Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis als unbegründet zurückgewiesen; Bestreitungsfragen verbleiben beim Prozessgericht

Abstrakte Rechtssätze

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Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis betreffen die Aufnahme oder Unterlassung von Forderungen; das Insolvenzgericht entscheidet hierüber, ohne den Bestand der Forderung materiell zu klären.

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Die Privilegierung des titulierten Gläubigers nach §179 Abs.2 InsO greift nicht, wenn der Widerspruch allein auf rein insolvenzspezifischen Einwendungen (z. B. Nachrang, Unanmeldbarkeit, Anfechtbarkeit) beruht.

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Bei rein insolvenzspezifischen Einwendungen obliegt die Beitreibungslast grundsätzlich dem Bestreitenden; der Titel allein enthebt den Gläubiger nicht von der Pflicht, die Einwendung prozessual zu verfolgen.

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Die Klärung von Rang, Anmeldbarkeit oder Anfechtungsfestigkeit einer Forderung ist in der Regel nicht durch den Insolvenztitel erschöpfend entschieden und bedarf ggf. einer (neuen oder titelergänzenden) Feststellungsklage beim Prozessgericht.

Relevante Normen
§ 39 InsO§ 179 InsO§ 179 Abs. 2 InsO§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO§ 189 Abs. 1 InsO

Tenor

Die Ein­wen­dun­gen des Gläu­bi­gers KS ge­gen das Schlussverzeichnis vom 16.02.2011 werden zu­rück­ge­wie­sen

Gründe

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Herr Rechtsanwalt X erhebt Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis betreffend die Nichtberücksichtigung der Forderungen laufende Nr. 47 und 48, welche in der Insolvenztabelle bestritten und daher nicht im Schlussverzeichnis enthalten sind.

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Herr Rechtsanwalt X erhebt die Einwendung, dass es sich bei den Forderungen laufende Nr. 47 und 48 um titulierte Forderungen handelt, die nach seiner Auffassung bei der Verteilung zu berücksichtigen wären, da der Insolvenzverwalter keine Klage erhoben hätte (§ 179 InsO).

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Der Insolvenzverwalter führt hierzu aus, dass die Beitreibungslast im Bestreitensfall nach § 179 Abs. 2 InsO grundsätzlich dem Insolvenzverwalter obliegt. In diesem Zusammenhang betont er jedoch, dass es sich bei den von dem Gläubiger S angemeldeten Forderungen um nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handelte. Die Nachrangigkeit der angemeldeten Forderungen ergäbe sich zwangsläufig aus der Aktionärsstellung des Gläubigers S. Diese Rechtsstellung habe der Verwalter auch in der Vergangenheit mehrfach gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers S zum Ausdruck gebracht, zuletzt mit Schreiben vom 23.03.2011.

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Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis können – wie vorliegend erfolgt - nur im Schlusstermin erhoben werden. Die Einwendungen können sich grundsätzlich nur auf das Verzeichnis beziehen und dabei die Aufnahme bzw. unterlassene Aufnahme einer Forderung betreffen. Über erhobene Einwendungen entscheidet das Insolvenzgericht, ohne dabei aber den Bestand der Forderung zu klären; dies obliegt allein dem Prozessgericht.

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Die Kommentierung Uhlenbruck, Insolvenzverwaltung, 13. Auflage, Verlag Vahlen, Seite 2252, Randnummer 29 zu § 179 InsO, führt zu der vorliegenden Problematik der Betreibungslast bei insolvenzspezifischen Einwendungen folgendes aus:

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„Der vorinsolvenzliche Titel verhält sich naturgemäß nur über den Bestand der Forderung nach Grund und Betrag. Wird jedoch der Widerspruch allein mit ihrem Nachrang (§ 39), ihrer Unanmeldbarkeit im Insolvenzverfahren oder ihrer insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit begründet, so ist unklar, ob § 179 Abs. 2 auch  für diesen Fall dem Bestreitenden die Betreibungslast zuweist.

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Nach der früheren Rechtssprechung zu § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO oblag es trotz Titulierung der Forderung dem Gläubiger, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn dieser lediglich einem von dem Gläubiger  beanspruchten Vorrecht widersprach, da der Titel über insolvenzspezifische Einwendungen keine Aussage enthält.(…).Bei einem Widerspruch sowohl gegen den Bestand der titulierten Forderung als auch gegen den beanspruchten Rang oder die Anmeldbarkeit der Forderung sollte sogar eine Aufspaltung der Beitreibungslast und Verfolgung in getrennten Feststellungsprozessen erfolgen (….).

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Diese Rechtssprechung lässt sich nicht ohne weiteres auf die InsO übertragen. Denn im Wortlaut der §§ 179 Abs. 2, 189 Abs. 1 finden sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung der Betreibungslast je nach „Widerspruchsrichtung“. Hinzu kommt, dass ein Vorrecht nach der Konkursordnung noch die Ausnahme war, während nunmehr der bestrittene Vollrang die Regel ist (…). Auch trifft es zu, dass ansonsten selbst ein rechtskräftiger Titel mit der „richtigen“ Widerspruchsbegründung allzu leicht entwertet werden könnte.

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Dennoch darf nicht übersehen werden, dass hinsichtlich des Rangs der Forderung, ihrer Anmeldbarkeit und Anfechtungsfestigkeit in einem Insolvenzverfahren gerade keine Rechtshängigkeit besteht und diese Forderungsattribute vorinsolvenzlich auch nicht in Rechtskraft erwachsen (…). Solange der Bestand der Forderung nicht bestritten ist, besteht auch kein Bedürfnis, an bisherige Prozessergebnisse anzuknüpfen und ggf einen unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen.

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Die Privilegierung des Gläubigers in § 179 Abs 2 gilt daher nicht bei rein insolvenzspezifischen Einwendungen, zumal diese bis dahin auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, wohl aber, wenn diese zusammen mit einem Bestreiten des Bestandes der Forderung geltend gemacht werden (…).

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Eine unzweckmäßige Aufspaltung der Betreibungslast in getrennte Feststellungsprozesse wird vermieden, da entweder nur die Neuklage statthaft ist (bei allein insolvenzspezifischen Einwendungen) oder nach Prozessaufnahme der Rechtsstreit auf diese Einwendungen erweitert werden kann (…).

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Hätte der Verwalter oder ein Insolvenzgläubiger gegen die titulierte Forderung zunächst nur rein insolvenzspezifische Einwendungen erhoben und der Gläubiger daher Neuklage erhoben, so wird diese unzulässig, wenn der Widersprechende nachträglich seine Einwendungen auch auf ein Bestreiten des Bestandes der Forderung erweitert (…); er kann dann nur noch die Neuklage analog § 264 Nr. 3 ZPO auf das Kosteninteresse umstellen, während nun dem Bestreitenden obliegt, das gemäss §§ 179 Abs 2, 180 Abs 2 zulässige Verfahren zu betreiben.

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Im umgekehrten Fall (Bestreiten des Bestandes der titulierten Forderung wird nachträglich aufgegeben und der Widerspruch nur noch auf insolvenzspezifische Einwendungen gestützt) ist zu differenzieren: War zu diesem Zeitpunkt der Rechtsstreit bereits aufgenommen worden (oder eine vom Titelgläubiger erhobene Klage rechtshängig), so ist dieser fortzuführen (§ 261 Abs 3 Nr 2). Erfolgt die Beschränkung der Bestreitensgründe hingegen vor Prozessaufnahme (oder Rechtshängigkeit einer Klage des Titelgläubigers), bleibt es bei der Betreibungslast des Titelgläubigers.

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Die hier vertretene Auffassung, dass die Titulierung der Forderung keine Auswirkungen auf die Betreibungslast im Falle des Bestreitens aus rein insolvenzspezifischen Gründen hat, korrespondiert mit der Rechtsprechung des BGH zum isolierten Widerspruch des Schuldners gegen den Schuldgrund der unerlaubten Handlung (…). In diesem Fall kann der Gläubiger den Widerspruch nur im Wege einer titelergänzenden Feststellungsklage beseitigen (…). § 184 Abs 2 findet selbst dann keine Anwendung, wenn sich der Forderungsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung aus den Entscheidungsgründen ergibt, da diese nicht in materieller Rechtskraft erwachsen (…),  oder durch Vollstreckungsbescheid tituliert wurde, selbst wenn ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht kommt (…). Auch hier obliegt es dem Gläubiger, den Widerspruch im Wege einer titelergänzenden Feststellungsklage zu beseitigen, da die Deliktseigenschaft nicht tituliert ist (…).“

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Der Verwalter führt weiterhin aus, er habe sich bei seiner Entscheidung der Rechtsansicht angeschlossen, wonach die Privilegierung des Gläubigers in § 179 Abs. 2 InsO nicht gilt, wenn Seitens des Bestreitenden rein insolvenzspezifische Einwendungen, wie z.B. die Nachrangigkeit der Forderung gemäß 39 InsO, erhoben werden. Für diese Rechtsansicht führt er insbesondere ins Feld, dass § 179 InsO auch nur im Wege des § 38 InsO ausgelegt werden kann. Nur diejenigen Gläubiger, denen das Insolvenzgericht die Anmeldung ihrer Forderungen zu Insolvenztabelle gestattet, sollen in den Genuss kommen, von der Betreibungslast nach § 179 Abs. 2 InsO befreit zu werden, wenn für die Insolvenzforderungen ein entsprechender Titel vorliegt. Anderenfalls würden nachrangige Insolvenzgläubiger, die zunächst überhaupt nicht berechtigt sind, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden, ihre Forderungen unter erleichterten Bedingungen zur Tabelle feststellen lassen können. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck von § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO.

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Das Insolvenzgericht schließt sich den zuvor zitierten Ausführungen, insbesondere den Ausführungen der Kommentierung vollinhaltlich an.

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Die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis waren daher zurückzuweisen.