Insolvenzeröffnung; Antrag auf Restschuldbefreiung wegen Fristversäumnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln eröffnet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellt einen Insolvenzverwalter. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO gestellt wurde. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit war bereits vor Schlusstermin möglich. Mehrere Verfahren werden zu einem einheitlichen Verfahren verbunden.
Ausgang: Insolvenzeröffnung angeordnet; Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen wegen Fristversäumnis nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 287 InsO
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 InsO gestellt wird (Präklusionswirkung des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Der Hinweis nach § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auch in auf einen Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzverfahren frühzeitig zu erteilen, um zügig Klarheit über die Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung zu schaffen.
Das Gericht kann über die Unzulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung bereits vor dem Schlusstermin entscheiden, wenn die Unzulässigkeit endgültig feststeht.
Wenn ein Schuldner trotz erteilter Hinweise nicht innerhalb der einschlägigen Frist tätig wird, tritt die Präklusionswirkung ein; bei mehrfachen Hinweisen ist maßgeblich, dass die Frist nach dem relevanten Hinweis nicht gewahrt wurde.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Schuldners A.
1. Es wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 16.09.2002, um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Zugleich werden die Verfahren 72 IN 351/02 und 72 IN 107/02, 72 IN 257/02 und 72 IN 299/02 gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO zu einem einheitlichen Verfahren verbunden; das erstgenannte Aktenzeichen führt.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt X.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.11.2002 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Donnerstag 28.11.2002, 09:50 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Hauptstelle, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 13. Etage, Saal 1310.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gründe:
Gegen den Schuldner waren zunächst die mit dem vorliegenden Eigenantragsverfahren verbundenen Insolvenzantragsverfahren auf Gläubigerantrag anhängig. In allen letztgenannten Verfahren war der Schuldner gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen worden. Der Hinweis ist ihm im Verfahren 72 IN 107/02 am 06.02.2002, im Verfahren 72 IN 257/02 am 24.04.2002 und im Verfahren 72 IN 299/02 am 08.06.2002 zugestellt worden. Eine Reaktion des Schuldners hierauf erfolgte (zunächst) nicht. Mit Schreiben vom 25.06.2002 - bei Gericht eingegangen am 28.06.2002 - stellte der Schuldner den vorliegenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Eine Abtretungserklärung im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO fügte der Schuldner auch diesem Antrag nicht bei. Mit Schreiben vom 15.07.2002 wies das Gericht den Schuldner auf Bedenken gegen die beantragte Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 287 Abs. 1 InsO hin.
Über den unzulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung kann bereits jetzt entschieden werden. Bei einem Antrag, dessen Unzulässigkeit endgültig feststeht, kann die Entscheidung bereits vor dem Schlusstermin ergehen (OLG Köln, ZInsO 2000, 334, 335; LG Köln, DZWIR 2002, 477, 478; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl., § 289, Rdn. 6a - jeweils m.w.N. -; a.A. LG Münster NZI 2000, 551, 552; zustimmend: Landfermann in HK-InsO, z. Aufl. § 289, Rdn. 5.).
Der vorliegende Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO gestellt wurde, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. In der Literatur ist umstritten, ob die Frist für die Stellung des Restschuldbefreiungsantrages überhaupt zu laufen beginnt, wenn zum Zeitpunkt des Hinweises nur Gläubigeranträge vorliegen (vgl. zum Meinungsstand: Fuchs NZI 2002, 298, 300). Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich weder, dass im Regelinsolvenzverfahren ein Eigenantrag des Schuldners Voraussetzung für einen Restschuldbefreiungsantrag ist, noch dass der Hinweis nach § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO nur bei einem solchen erteilt werden soll. Aus der systematischen Stellung der Regelung im Gesetz ist aber - mit der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucksache 14/5680, S. 24f. - zu Nr. 3 -) anzunehmen, dass sie unmittelbar nach Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, jedenfalls aber frühzeitig (Hess, InsO-ÄndG 2001,
2002, § 20, Rdn. 2; Schmahl in MüchKomm-InsO, § 20, Rdn. 93) erfolgen soll. Das Bestreben der Neuregelung ist es nämlich, "zügig Klarheit darüber zu erlangen, ob der Schuldner von der Möglichkeit der Restschuldbefreiung Gebrauch machen will" (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucksache 14/5680, S. 28 - zu Nr. 15 -). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn zum einen der Hinweis nach § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO auch in einem auf einen (zulässigen) Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzverfahren erteilt wird und zum anderen - sofern der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig) stellt - die Präklusionswirkung des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO eintritt. Dabei kann vorliegend die Frage, ob im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig ist (vgl. zum Meinungsstand: Fuchs, a.a.0., S. 299), offen bleiben. Verlangt man neben dem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung einen Eigenantrag, so hätte dies nämlich nur zur Folge, dass dieser ebenfalls innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 InsO zu stellen wäre. Gleichfalls kann offen bleiben, ob, wenn -wie hier - in mehreren Verfahren der entsprechende Hinweis erteilt wurde, auf den ersten Hinweis abzustellen ist, da der Schuldner vorliegend auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem zuletzt erteilten Hinweis den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.