Versagungsantrag durch Inkassounternehmen mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Inkassounternehmen reichte für eine Gläubigerin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ein. Das Gericht stellte fest, dass Inkassounternehmen nur in bestimmten Verfahrensabschnitten vertretungsbefugt sind und nicht allgemein Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung stellen dürfen. Mangels Vertretungsbefugnis war der Antrag unwirksam und wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Versagungsantrag einer Inkassofirma mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, der von einem Inkassounternehmen ohne eigene Gläubigerstellung und ohne anwaltliche Vertretung gestellt wird, ist unwirksam.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz gewährt keine Befugnis zur gerichtlichen Prozessvertretung; gerichtliche Vertretungsregeln ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen, hier der Insolvenzordnung.
Nach § 174 Abs. 1 S. 3 InsO (und entsprechend § 305 Abs. 4 S. 2 InsO für das Schuldenbereinigungsplanverfahren) dürfen Inkassodienstleister nur in den speziell geregelten Verfahrensabschnitten als Vertreter auftreten; diese Regelungen sind abschließend.
Eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vertretungsregeln (z. B. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 4 InsO) begründet keine allgemeine Vertretungsbefugnis für Inkassounternehmen bei Versagungsanträgen.
Tenor
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
wird der Versagungsantrag vom 15.10.2012 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert (§ 28 RVG): 300,00 EUR.
Rubrum
Gründe:
Ein Inkassounternehmen stellte für die Versagungsantragstellerin am 15.10.2012 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO. Mit Verfügung vom 22.10.2012 wies das Gericht u.a. auf Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Inkassounternehmens bei Stellung eines Versagungsantrags hin. Das Inkassounternehmen hielt an seiner Auffassung fest, zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigt zu sein.
Der durch ein bevollmächtigtes Inkassounternehmen, das für einen Insolvenzgläubiger handeln möchte, ohne anwaltliche Vertretung gestellte Versagungsantrag ist unwirksam. Ein Inkassounternehmen kann nur dann einen wirksamen Versagungsantrag stellen, wenn es selbst Insolvenzgläubiger ist.
Eine Zulässigkeit der Vertretung eines Versagungsantragstellers durch ein bevollmächtigtes Inkassounternehmen ergibt sich zunächst nicht aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz, da dieses - anders als das Rechtsberatungsgesetz, das vom Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt wurde - gemäß § 1 Abs. 1 RDG nur die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, regelt. Regeln zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in gerichtlichen Verfahren finden sich nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen, vorliegend der Insolvenzordnung.
Nach der Insolvenzordnung sind zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren - fünfter Teil der Insolvenzordnung, erster Abschnitt - gemäß § 174 Abs. 1 S. 3 InsO auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). Die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren wurde erweitert, indem gemäß § 305 Abs. 4 S. 2 InsO für die Vertretung eines Gläubigers im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren die Vertretungsregelung des § 174 Abs. 1 S. 3 InsO entsprechend gilt.
Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Vertretung eines Gläubigers im Insolvenzverfahren durch ein Inkassounternehmen in den übrigen Verfahrensabschnitten, insbesondere auch im Restschuldbefreiungsverfahren und bei Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung, nicht möglich ist (vgl. Uhlenbruck-Vallender, 13. Aufl. 2010, § 290 InsO Rn. 4; zur Rechtslage unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes LG Kiel, ZInsO 2007, 222, und Haarmeyer/Wutzke/Förster-Schmerbach, 2. Aufl. 2012, § 290 Rn. 9, offengelassen OLG Celle, NZI 2001, 599, 600).
Diese insolvenzrechtlichen Regelungen sind abschließend. Im Übrigen ergäbe sich selbst über eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung gemäß § 4 InsO, § 79 Abs. 2 S.2 Nr. 4 ZPO keine Vertretungsbefugnis eines Inkassobüros hinsichtlich eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.