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Amtsgericht Köln·72 IN 321/12·04.10.2012

Zurückweisung des Stundungsantrags wegen unzulässigem erneuten Restschuldbefreiungsantrag

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt erneut Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Das Gericht hält den Stundungsantrag für unzulässig, weil der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen einer Sperrwirkung unzulässig ist. Nach Rücknahme eines früheren Antrags greift eine dreijährige Sperrfrist; zudem liegt Rechtsmissbrauch vor. Der Stundungsantrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig und wegen Rechtsmissbrauchs nicht schutzwürdig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unzulässig, wenn kein zulässiger Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegt.

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Nach Rücknahme eines Antrags auf Restschuldbefreiung im Vorverfahren ist ein erneuter Antrag innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren ab Rücknahme unzulässig.

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Die Sperrfristregelungen des § 290 InsO und der damit verfolgte Missbrauchstatbestand dienen dazu, wiederholte Neustarts durch wiederholte Insolvenzanträge zu verhindern; eine Einschränkung der Sperrfrist kommt regelmäßig auch bei fehlendem Verschulden nicht in Betracht.

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Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner zuvor durch Rücknahme seines Restschuldbefreiungsantrags eine zuvor gewährte Stundung vereitelt hat, um erneut ein Verfahren mit Stundungsbedarf zu erreichen.

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 4d InsO

Tenor

Der An­trag des Schuldners auf Be­wil­li­gung der Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren wird zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

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I.

3

Der Schuldner be­an­tragt die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über sein Ver­mö­gen, die Er­tei­lung von Rest­schuld­be­frei­ung so­wie die Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten zunächst für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren.

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Bereits mit am 05.09.2006 eingegangenem Antrag beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst der Erteilung der Restschuldbefreiung und der Stundung der Verfahrenskosten. Dem Schuldner wurden mit Beschluss vom 23.10.2006 die Verfahrenskosten gestundet; das Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eröffnet. Die Insolvenzgläubiger erhielten keine Quote; eine Schlussverteilung fand mangels verteilbarer Masse nicht statt. Mit Beschluss vom 17.03.2009 wurde dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt. Die Wohlverhaltensperiode wäre am 23.10.2012 abgelaufen. Mit Schreiben vom 16.02.2011 nahm der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, obwohl Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nach seinen Angaben nicht vorlägen; solche sind auch dem Gericht nicht bekannt geworden.

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Am 12.07.2012 ging ein neuer Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten über sein Vermögen bei Gericht ein. Die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren sowie den erneuten Insolvenzantrag begründet der Schuldner damit, dass aus der im früheren Verfahren freigegebenen Betriebsfortführung weitere Verbindlichkeiten entstanden seien, die von der Restschuldbefreiung im früheren Verfahren nicht erfasst gewesen wären.

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II.

7

Der An­trag auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten ist unzulässig, da bereits der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig ist (dazu II.1.) und zudem der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten selbst rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (dazu II.2).

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1.

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Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unzulässig, da kein zulässiger Antrag des Schuldners auf Erteilugn der Restschuldbefreiung vorliegt. Das gesetzliche Stundungsmodell soll nur solchen Schuldner zugute kommen, bei denen damit zur echnen ist, dass sie nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erlangen (Uhlenbruck-Mock, 13. Aufl. 2010, § 4a Rn. 30). Die Restschuldbefreiung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig ist.

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Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wiederum ist unzulässig, da die Sperrfrist für einen neuen Antrag bei der vorliegenden Antragstellung (und auch jetzt noch) nicht abgelaufen ist.

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Stellt der Schuldner im Erstverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, nimmt er diesen Antrag dann aber zurück, ist analog der Sperrfristrechtsprechung des BGH ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung binnen einer Sperrfrist von drei Jahren ab Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung unzulässig. Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 I Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen (BGH, NZI 2011, 544). Ausdrücklich hat der BGH dies nur für den Fall entschieden, dass der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn der Schuldner durch die Rücknahme eine Erteilung der Restschuldbefreiung verhindert hat. Auch in diesem Fall verhält der Schuldner sich nicht redlich.

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Durch die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im Erstverfahren versucht der Schuldner, die in § 290 I Nr. 3 InsO normierte gesetzliche Sperrfrist für einen zweiten Restschuldbefreiungsantrag von zehn Jahren ab Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung zu unterlaufen. Das subjektive Recht auf eine gesetzliche Schuldbefreiung soll als HIlfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen und nicht als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast eingesetzt werden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt die Regelung darauf ab, eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Restschuldbefreiungsverfahrens zu verhindern. Mit dem gesetzlichen Missbrauchstatbestand wird also eine Interessenabwägung darüber vorgenommen, wann die Ausübung eines bestehenden Rechts als missbräuchlich gilt. Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung erscheint regelmäßig ein erneutes Schuldenbefreiungsverfahren als vorwerfbar und damit missbräuchlich, weil den Schuldner die Erfahrung aus dem vorigen Verfahren zu einem vorsichtigen Wirtschaften veranlassen musste (FK-InsO-Ahrens, 5. Aufl. 2009, § 290 Rn. 29). Angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung kommt auch bei fehlendem Verschulden des Schuldners eine Einschränkung der Sperrfrist nicht in Betracht (Uhlenbruck-Vallender, a.a.O., § 290 Rn. 43, 49). Die Feststellung des BGH, wonach es nicht im Belieben des Schuldners stehe, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 I Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen, ist somit auf den vorliegenden Fall übertragbar. Insbesondere hätte der Schuldner nach Eröffnung des Erstverfahrens zu einem vorsichtigen Wirtschaften veranlasst sein müssen. Die Unzulässigkeit des erneuten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung entspricht somit dem Zweck der Regelungen über die Restschuldbefreiung. Die Einführung der Restschuldbefreiung diente dazu, insolventen Schuldnern einmal einen schuldenfreien Neustart zu ermöglichen. Diese Möglichkeit eines schuldenfreien Neustarts hatte der Schuldner bei Eröffnung des Erstverfahrens (ungeachtet der Tatsache, dass er die Restschuldbefreiung im Verlaufe des Erstverfahrens nicht erreicht hat, da er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung kurz vor Erreichen dieses Ziels zurückgenommen hat). Er hat sie nicht genutzt, sondern stattdessen neue Verbindlichkeiten begründet, die er nicht begleichen konnte. Die Regelungen über die Restschuldbefreiung haben aber nicht zum Ziel, mehrfache schuldenfreie Neustarts eines Schuldners innerhalb kurzer Zeit zu ermöglichen.

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Bei Zulassung eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags nach Rücknahme eines entsprechenden Antrags in einem Vorverfahren hätte es der Schuldner im Übrigen in der Hand, durch wiederholte Antragstellungen wiederholt Insolvenzverfahren eröffnen zu lassen und - ggf. bei Verfahrenskostenstundung sogar auf Kosten der Staatskasse - mehrere Neustarts zu erreichen, bis er endlich irgendwann einmal einen Zeitpunkt erreicht, zu dem er das vorsichige Wirtschaften erlernt hat und nur noch solche Verbindlichkeiten eingeht, die er erfüllen kann.

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Nach Auffassung des BGH wird die Sperrfrist darüber hinaus immer dann ausgelöst, wenn der Schuldner es an einem lauteren und/oder einem auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten vermissen lässt (aktuelle Darstellung der Sperrfristrechtsprechung z.B. in AG Essen, BeckRS 2012, 07585 = ZInsO 2012, 850, auch wenn die dortigen Schlussfolgerungen nicht geteilt werden). Er hat dabei festgehalten, dass das Vorhandensein neuer Gläubiger weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag ist (BGH, NZI 2010, 195). Hiernach sind die Interessen des Schuldners vorliegend nicht schützenwert, auch wenn ihm aus der im Erstverfahren freigegebenen Betriebsfortführung weitere Verbindlichkeiten entstanden sind, die von der Restschuldbefreiung im früheren Verfahren nicht erfasst gewesen wären.

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2.

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Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist darüber hinaus wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.

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Der Antrag ist rechtsmissbräuchlich, da dem Schuldner bereits im Erstverfahren die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren gestundet wurden mit dem Ziel, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Kurz vor Erreichen dieses Ziels nahm der Schuldner selbst seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, da er zwischenzeitlich neue Verbindlichkeiten begründet hatte, die er nicht begleichen konnte und die von der angekündigten Restschuldbefreiung nicht erfasst worden wären. Es steht jedoch nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um einen weiteren Neustart zu erhalten. Er verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er die erste - aufgrund der erfolgten Verfahrenskostenstundung im Erstverfahren nahezu auf Staatskosten gewährte - Möglichkeit eines Neustarts selbst vereitelt und dann umgehend erneut einen Insolvenzantrag nebst Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung stellt, um - voraussichtlich wiederum auf Staatskosten - eine zweite Möglichkeit eines Neustarts zu erhalten.

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Die­ser Be­schluss kann in­ner­halb von zwei Wo­chen ab Zu­stel­lung durch die Schuld­ner­sei­te und die Staats­kas­se beim In­sol­venz­ge­richt mit der so­for­ti­gen Be­schwer­de an­ge­foch­ten wer­den (§ 4 d InsO). Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Staats­kas­se kann nur da­rauf ge­stützt wer­den, dass nach den per­sön­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen der Schuld­ner­sei­te die Stun­dung hät­te ab­ge­lehnt wer­den müs­sen.