Eröffnungsantrag fortgesetzt – Schuldenbereinigungsplanverfahren abgelehnt, Kosten gestundet
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin stellte erneut Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Das Gericht setzt das Eröffnungsverfahren fort, lehnt jedoch die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens ab, weil der Plan voraussichtlich nicht angenommen wird (vorgerichtlicher Plan bereits sämtlich abgelehnt). Für Eröffnungs- und Hauptverfahren wird die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO bewilligt; über die Wohlverhaltensperiode (Restschuldbefreiung) wird vorläufig nicht entschieden.
Ausgang: Eröffnungsantrag fortgesetzt; Schuldenbereinigungsplanverfahren abgelehnt; Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet; Entscheidung über Restschuldbefreiung zurückgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach der Fiktion der Rücknahme eines Verbraucherinsolvenzantrags gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ist ein erneuter Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Antrag auf Restschuldbefreiung grundsätzlich zulässig; eine dreijährige Sperrfrist ist nicht automatisch anzunehmen.
Das Gericht kann die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens ablehnen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts der eingereichte Plan voraussichtlich nicht angenommen wird.
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu gewähren, wenn die Schuldnerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten aufzubringen.
Eine Entscheidung über nachfolgende Verfahrensschritte (z. B. Durchführung der Wohlverhaltensperiode) kann zurückgestellt werden, wenn unklar ist, ob bzw. wann dieser Verfahrensschritt durchgeführt wird.
Tenor
Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO).
1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Der von der Schuldnerin eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nur unwesentlich von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan von sämtlichen Gläubigern abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
2. Der Schuldnerin werden
für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs.1, 3 InsO gestundet.
Eine Entscheidung über den Antrag betreffend das Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode) ist derzeit untunlich, da offen ist, ob und wann dieser Verfahrensschritt durchgeführt wird.
Rubrum
Gründe
I.
Die Schuldnerin stellte bereits am 10.04.2012 einen ersten Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Anträgen auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Da sie einer Aufforderung zur Ergänzung des Antrags binnen einer Frist von einem Monat nicht vollständig nachkam, galt ihr damaliger Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen.
Die Schuldnerin beantragt nunmehr erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Anträge sind zulässig.
Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung - und damit einhergehend der Zulässigkeit und Begründetheit des Stundungsantrags - die Fiktion der Rücknahme eines früheren Verbraucherinsolvenzantrags der Schuldnerin gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO nicht entgegen.
Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags eines Schuldners ist dessen erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen eines erneuten Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ohne Einhaltung einer Sperrfrist zulässig (so bereits AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048; LG Frankenthal, BeckRS 2013, 00068).
Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730). Begründet wird dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in einem weiteren Insolvenzverfahren erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren stellen könne, wenn er es in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren an einem lauteren und/oder einem auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten hat vermissen lassen.
Diese Auffassung verkennt jedoch die Reichweite der Sperrfrist-Rechtsprechung des BGH (so bereits Wedekind, VIA 2012, 24; Siebert, VIA 2012, 55). Der BGH hat bislang nur in einem Fall ausdrücklich eine Sperrfrist aufgrund des Unterlassens eines verfahrensfördernden und -beschleunigenden Verhaltens eines Schuldners, das nicht zugleich auf einer Unredlichkeit des Schuldners beruhte bzw. zur Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Insolvenzverfahren hätte führen können, angenommen (BGH, NZI 2010, 195). In diesem Fall hatte der Schuldner nach einem Gläubigerantrag trotz Belehrung keinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Erst nach Durchführung des gesamten Insolvenzverfahrens über knapp drei Jahre stellte der Schuldner ca. vier Monate nach Aufhebung des Verfahrens einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der BGH hat zur Begründung der Annahme einer Sperrfrist ausgeführt: "Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen [...], würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers."
Die zitierte Entscheidung des BGH ist bereits nach dessen eigenen Ausführungen mit der Konstellation eines erneuten Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung im Rahmen eines erneuten Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nach der Fiktion der Rücknahme eines früheren Verbraucherinsolvenzantrags des Schuldners gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO nicht vergleichbar. Nach Auffassung des BGH sollen die Belehrungsregeln und damit auch die Sperrfrist verhindern, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall entstehen bei der Fiktion der Rücknahme eines Verbraucherinsolvenzantrags jedoch weder ein nennenswerter Aufwand noch nennenswerte Kosten. Selbst wenn man darauf abstellte, dass bei einem erneuten Eigenantrag des Schuldners der vollständige Prüfungsaufwand des Gerichts erneut zu leisten sei, wohingegen der Sachvortrag des Schuldners zur Behebung von Mängeln im Erstverfahren nur eingeschränkt auf die Behebung der mitgeteilten Beanstandungen zu überprüfen wäre (so AG Essen, ZInsO 2012, 850), ist der Arbeitsmehraufwand des Gerichts auch bei erneuter kompletter Sichtung der Formulare zum Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig überschauber. Dieser Mehraufwand ist mit der aufwändigen und kostenintensiven Durchführung eines gesamten Insolvenzverfahrens nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. LG Frankenthal, a.a.O., wobei hier die Mehrbelastung auch mit dem Hinweis auf das ohne Bewilligung der Stundung bereits eröffnete Insolvenzverfahren abgelehnt wurde, und LG Bonn, NZI 2012, 972, für einen erneuten Insolvenzantrag des Schuldners nach Zurückweisung des Erstantrags wegen der Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart, auch wenn das LG Bonn in der unterlassenen Vervollständigung des Eröffnungsantrags eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht annimmt). Auf die Frage, ob der Sperrfristrechtsprechung des BGH generell zuzustimmen ist (vgl. Schmerbach, ZInsO 2010, 647; ders., NZI 2009, 677; ders., NZI 2010, 293; Laroche, VIA 2011, 73, 74 f.; Homann, ZVI 2012, 206; AG Göttingen, NZI 2011, 545), kommt es daher nicht an.
Sofern kein nennenswerter Mehraufwand durch einen erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens entsteht, ist die Annahme einer Sperrfrist nach einer Rücknahmefiktion zudem unangemessen, da dem Schuldner allein durch mangelhafte Gestaltung des früheren Verbraucherinsolvenzantrags regelmäßig kein unredliches, d.h. nicht ehrliches, sondern allenfalls nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048), zumal er auf die Folge einer möglichen Sperrfrist für einen erneuten Insolvenzantrag nach Eintritt der Rücknahmefiktion regelmäßig nicht hingewiesen wird (LG Frankenthal, a.a.O.).
Gegen eine Sperrfrist nach einer Rücknahmefiktion spricht ferner, dass vereinzelt Rücknahmefiktionen nach überzogenen Auflagenverfügungen der Gerichte festgestellt worden sind (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen - hier zur beabsichtigten Abschaffung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO). Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion gemäß § 34 InsO analog (BGH, NZI 2005, 414, 415) kann vom Schuldner in diesen Fällen nicht verlangt werden (anders wohl AG Ludwigshafen, a.a.O.). Der Schuldner wäre doppelt gestraft, wenn er in solchen Fällen erst nach Ablauf einer Sperrfrist einen erneuten Insolvenzantrag stellen könnte.
Zudem tritt die Rücknahmefiktion kraft Gesetzes unabhängig vom Verschulden eines Schuldners ein; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (Uhlenbruck-Vallender, 13. Aufl. 2010, § 305 Rn. 146). Die Annahme einer Sperrfrist träfe daher auch den redlichen Schuldner, der ohne eigenes Verschulden – z.B. wegen plötzlicher Erkrankung – etwaige Beanstandungen nicht fristgerecht behoben hat.
Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist auch begründet.
Denn die Schuldnerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Schuldnerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.