Beschluss: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wegen Trunkenheit
KI-Zusammenfassung
Das AG Köln ordnete in einem Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a StPO an. Grundlage war der dringende Verdacht der Trunkenheit im Verkehr mit Blutalkoholwerten von 2,09 ‰ bzw. 1,99 ‰, die absolute Fahruntauglichkeit begründen. Das Gericht sah eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen späteren Entzug nach § 69 StGB und die Maßnahme als erforderlich zum Schutz der Allgemeinheit an.
Ausgang: Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a StPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt einen dringenden Tatverdacht voraus, dass eine Tat vorliegt, die in einer endgültigen Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB führen kann.
Erhebliche Blutalkoholkonzentrationen im Promillebereich begründen regelmäßig absolute Fahruntauglichkeit und können dringenden Tatverdacht der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) stützen.
Für die Anordnung der vorläufigen Entziehung ist erforderlich, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fahrerlaubnis in einem abschließenden Verfahren entzogen wird.
Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich zur Beschlagnahme des Führerscheins.
Ermittlungsbefunde wie rechtsmedizinische Blutalkoholberichte, polizeiliche Feststellungen und eigene Angaben der Beschuldigten können als Indizien gewertet werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein Beweisverwertungsverbot vorliegen.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren...
...wird der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen.
Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins, § 111a Abs. 3 StPO.
Gründe
Gegen die Beschuldigte besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass sie am 24.112019 gegen 2.30 Uhr in Köln, Klingelpütz unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.
Die Blutalkoholkonzentration betrug um 3.15 Uhr 2,09 ‰ und um 3.46 Uhr noch 1,99 ‰. Damit bestand absolute Fahruntauglichkeit.
Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung gem. § 69 StGB entzogen werden wird. Es besteht dringender Tatverdacht einer Indiztat im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB, namentlich der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB.
Dies ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere dem Blutalkoholbefundbericht der Rechtsmedizin, den aktenkundigen Feststellungen der aufnehmenden Polizeibeamten und den eigenen Angaben der Beschuldigten. Insoweit dürfte bei Anlegung der Maßstäbe, die der BGH in seiner Entscheidung vom 06.06.2019 - StB 14/19 aufgestellt hat, auch kein ggf. schon im Ermittlungsverfahren zu beachtendes Beweisverwertungsverbot bestehen.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111a, 98 Abs. 2 StPO).
Köln, 26.02.2020
Amtsgericht
Richter am Amtsgericht