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Amtsgericht Köln·714 Ds 228/23·18.12.2023

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Geldstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB verurteilt. Das Gericht sprach eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR aus. Die Entscheidung wurde verkürzt begründet (vgl. § 267 Abs. 4 StPO) und die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO).

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; Geldstrafe und Kosten einschließlich Nebenklägerauslagen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung ist nach § 222 StGB strafbar, wenn durch pflichtwidriges Verhalten der Tod eines Menschen verursacht wird.

2

Eine Geldstrafe kann durch Festsetzung einer Anzahl von Tagessätzen und eines Tagessatzbetrags konkretisiert werden; Anzahl und Höhe bestimmen das Maß der Geldstrafe.

3

Die Kostenentscheidung über Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers kann dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt werden.

4

Ein Urteil kann unter den Voraussetzungen des § 267 Abs. 4 StPO mit verkürzter Begründung ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren vorliegen.

Relevante Normen
§ 222 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR kostenpflichtig - einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers - verurteilt.

Angewandte Vorschrift: § 222 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.