Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB verurteilt. Das Gericht sprach eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR aus. Die Entscheidung wurde verkürzt begründet (vgl. § 267 Abs. 4 StPO) und die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO).
Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; Geldstrafe und Kosten einschließlich Nebenklägerauslagen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung ist nach § 222 StGB strafbar, wenn durch pflichtwidriges Verhalten der Tod eines Menschen verursacht wird.
Eine Geldstrafe kann durch Festsetzung einer Anzahl von Tagessätzen und eines Tagessatzbetrags konkretisiert werden; Anzahl und Höhe bestimmen das Maß der Geldstrafe.
Die Kostenentscheidung über Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers kann dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt werden.
Ein Urteil kann unter den Voraussetzungen des § 267 Abs. 4 StPO mit verkürzter Begründung ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren vorliegen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR kostenpflichtig - einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers - verurteilt.
Angewandte Vorschrift: § 222 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.