Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB) mit Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach einem Zusammenstoß hielt er kurz, ging um den LKW und setzte dann die Fahrt fort. Das Gericht nahm an, dass er das Unfallgeschehen erkannt hatte (dumpfes Geräusch, defektes Abblendlicht). Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c StGB) wurde mangels gesicherter Feststellungen verneint.
Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB) verurteilt; Freiheitsstrafe 6 Monate zur Bewährung ausgesetzt; Kosten zu tragen
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB) setzt voraus, dass der Täter als Unfallbeteiligter ein Unfallgeschehen wahrnimmt oder hierfür erkennbare Anhaltspunkte bestehen und er sich ohne Erfüllung der nach §142 StGB vorgeschriebenen Pflichten vom Unfallort entfernt.
Ein Verkehrsunfall im Sinne des §142 StGB liegt vor, wenn ein verkehrsrelevantes schädigendes Ereignis eintritt und der Beschuldigte objektiv als Unfallbeteiligter in das Geschehen einbezogen ist.
Das Bewusstsein oder die erkennbare Möglichkeit, dass ein Unfall stattgefunden hat (z.B. ungewöhnliches Geräusch, sichtbare Fahrzeugbeschädigung, defektes Licht), begründet die Pflicht zum Verbleib und zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten am Unfallort.
Für eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c StGB) ist erforderlich, dass mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt wird, dass Hilfe erforderlich war und der Täter die Möglichkeit zur Hilfeleistung hatte.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§56 StGB) ist bei erstmaliger Verurteilung und zureichender Aussicht auf Besserung möglich; der tödliche Ausgang kann jedoch strafschärfend in die Strafzumessung einfließen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
- §§ 142 StGB, 465 StPO -
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41jährige Angeklagter ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er ist bulgarischer und mazedonischer Staatsangehöriger und befand sich vor der hier in Rede stehenden Tat seit ca. 2 Monaten in Deutschland. Zwischenzeitlich ist er zurück zu seiner Familie nach Mazedonien gekehrt und nunmehr seit ca. 5 Monaten in Deutschland. Vor 20 Tagen ist nun auch seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland gekommen.
Zur Zeit arbeitet der Angeklagte als Verpacker bei einem monatlichen Netto-Verdienst von ca. 1.200,00 €. Schulden bestehen keine.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am 00.11.2016 befuhr der Angeklagte gegen 20:00 Uhr mit dem LKW, amtliches Kennzeichen XX-YY 0000 die Bundesautobahn auf dem rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung K. Es war leicht dunkel und regnete. In Höhe KM 000,0 bemerkte er ein stehendes, mit Licht versehenes Fahrzeug mit angeschalteten Warnblinkern auf dem Standstreifen. Der Angeklagte erfasste mit der vorderen rechten Seite des LKW den später an der Unfallstelle aufgrund der Kollision verstorbenen C. L., der sein Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts auf dem Seitenstreifen zum Stehen gebracht und das Fahrzeug verlassen hatte. Der Angeklagte vernahm einen dumpfen Knall und verringerte kurz seine Geschwindigkeit. Nach einer Entfernung von ca. 3 km hielt der Angeklagte auf dem Seitenstreifen an und lief dann um seinen LKW herum. Daraufhin stieg er wieder ein und fuhr weiter. Das rechte vordere Abblendlicht funktionierte nicht.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den uneidlichen Aussagen der vernommenen Zeugen sowie den nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durch Verlesen und Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Lichtbildern.
Der Angeklagte selbst hat sich dahin gehend eingelassen, dass er in gewisser Entfernung vor sich auf dem rechten Standstreifen ein Fahrzeug mit Warnblinkanlage bemerkt habe und sich daher – da er Sorge hatte, dass sich gegebenenfalls die Fahrzeugtüre öffnen und eine Person aussteigen könne – bemüht habe, auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, was infolge des herrschenden Verkehrs jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe sodann ein dumpfes Geräusch vernommen, das sich anhörte, als ob Plastik gegen Plastik schlagen würde. Er konnte dieses Geräusch nicht einordnen. Zur Sicherheit sei er aber dann nach kurzer Weiterfahrt auf den Seitenstreifen gefahren und um den LKW herumgegangen.
Diese Einlassung des Angeklagten steht auch in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen G.. Dieser gab an, dass er ca. 3 km nach passieren der Unfallstelle den LKW des Angeklagten auf dem Standstreifen hat stehen sehen. Der Angeklagte selbst sei um den LKW herum gegangen. Diese Situation sei sehr gefährlich gewesen. Das Gericht hat keine Gründe, an der glaubhaften Aussage des Zeugen G. zu zweifeln. Darüber hinaus bekundete der Zeuge G., dass er sodann betont langsam gefahren sei, um von dem Angeklagten überholt zu werden. Zudem sei ihm aufgefallen, dass das rechte Abblendlicht des LKWs defekt gewesen sei. Die Bekundungen des Zeugen G. sind auch in dieser Hinsicht plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge G.hat detailliert geschildert, was er gesehen hat. Insbesondere ist es durchweg plausibel, dass er nach Passieren der eigentlichen Unfallstelle auf den in gewisser Entfernung stehenden LKW auf dem Seitenstreifen besonders aufmerksam gewesen ist. Die Bekundungen des Zeugen G. stehen im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X in dessen Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten. In seinem Ergänzungsgutachten vom 00.05.2017 (Bl. 400ff GA) kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es für einen Ausfall des rechts Scheinwerfer nach der Kollision und auch erst nach dem Aus- und Wiedereinsteigen des Angeklagten in den LKW an einer passenden Kollisionserschütterung auf den Scheinwerfer fehle. Hingegen ist ein Ausfall des rechten Scheinwerfers bei der Kollision mit den vorliegenden Anknüpfungstatsachen vereinbar (Bl. 401 GA). Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. sowie den Feststellungen des Sachverständigen steht für das Gericht zur Überzeugung fest, dass das rechte Abblendlicht des LKWs des Angeklagten im Zeitpunkt seines Haltens auf dem Seitenstreifen defekt war und der Angeklagte dies bei seinem Rundgang um den LKW bemerkt hat. Die Aussage des Angeklagten, er habe zunächst keinerlei Schäden am Fahrzeug bemerkt, sondern diese, einschließlich des defekten Abblendlichts erst auf dem Firmenhof vor Ort gesehen, ist insofern als Schutzbehauptung zu werten. Nach Auffassung des Gerichts kommt es insofern auch nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte neben dem defekten Abblendlicht auch die weiteren Beschädigungen am LKW bereits zuvor oder erst bei Ankunft auf dem LKW-Hof bemerkte.
IV.
Nach alledem hat sich der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat mit der rechten Vorderseite seines LKWs den Herrn L. erfasst, welcher sodann an den Unfallfolgen noch vor Ort verstorben ist. Es ist mithin zu einem Unfall im Straßenverkehr gekommen, bei welchem der Angeklagte Unfallbeteiligter ist.
Der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem auf dem Seitenstreifen stehenden PKW ein dumpfes Knallgeräusch wahrgenommen. Dieses Geräusch war jedenfalls für den Angeklagten so ungewöhnlich, dass er es nicht als normales Fahrgeräusch einordnete und ihn veranlasste, in gewisser räumlicher Entfernung stehen zu bleiben und sein Fahrzeug zu kontrollieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte, dass es angesichts des defekten Abblendlichts in Verbindung mit dem wahrgenommenen Geräusch zu einem Unfallgeschehen gekommen ist. Der Angeklagte hat sich sodann, ohne eine Wartefrist einzuhalten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, entfernt.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus zudem der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB gemacht wurde, hat sich dies in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen lassen.
V.
Der Strafrahmen ist dem § 142 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vorsieht.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und sich sichtlich betroffen zeigte. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat das Gericht seine Entschuldigung gegenüber der Familie des Opfers gewertet sowie seine jedenfalls in großen Teilen geständige Einlassung.
Allerdings konnte zu seinen Lasten nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich vorliegend die verkehrsspezifische Gefahr manifestiert und zum größtmöglichen Schaden – dem Tod eines Menschen – geführt hat. Der Schadensumfang ist aber im Rahmen des § 142 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Das Gericht kommt daher bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungserwägungen dazu, dass vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen wäre. Vielmehr hält das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
6 Monaten
für unumgänglich, aber auch ausreichend.
Das Gericht hat von weiteren Maßnahmen, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB abgesehen. Zwischen dem Tatgeschehen und dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist beinahe ein Jahr vergangen. Der Führerschein des Angeklagten war in dieser Zeit, mithin ca. 11 Monate sichergestellt. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, widerspräche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, trotz dieser bereits erfolgten Zeitdauer weiterhin die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Gegen den Angeklagten wird erstmalig eine Strafe verhängt, so dass das Gericht davon ausgehen kann, dass allein die Verurteilung wie auch die Durchführung der Hauptverhandlung den Angeklagten nachhaltig beeindruckt haben und ihn von weiteren Straftaten abhalten wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.