Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr: Geldstrafe und Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach §316 Abs.1,2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Das Gericht verhängte zudem ein dreimonatiges Fahrverbot, das durch Sicherstellung und vorläufige Entziehung bereits abgegolten ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB wurde wegen erfolgreicher therapeutischer Maßnahmen und Abstinenznachweis nicht angeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte; ein Entschädigungsanspruch wurde verneint.
Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt: Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot (abgegolten), Kostenlast und kein Anspruch auf Entschädigung.
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §316 StGB kann mit Geldstrafe und Fahrverbot geahndet werden, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69, 69a StGB kann bei rein fahrlässiger Tatbegehung ausnahmsweise entfallen, wenn durch verkehrspsychologische Maßnahmen und Abstinenznachweis die charakterliche Eignung wiederhergestellt und die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich reduziert ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Verurteilte zu tragen, §465 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldtrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- Euro verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten erhängt, welches durch die Zeit der Sicherstellung und vorläufige Entziehung des Führerscheins abgegolten ist.
Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Sicherstellung seines Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
316 Abs. 1, 2 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den zugelassenen Anklagesatz v. 6.8.2014 Bezug genommen.
Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auszugehen. Zu Gunsten der Angeklagten war die geständige Einlassung sowie das Fehlen von einschlägigen Vorbelastungen verkehrsrechtlicher Art zu berücksichtigen.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen zu je 60 € für tat und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, der als gelernter X. im Bereich V. tätig ist.
Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69, 69 a StGB hat das Gericht im Hinblick auf die nur fahrlässige Begehungsweise ausnahmsweise abgesehen, da zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorlag.
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte an einer knapp 6 Monate andauernden verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme (mit 5 Einzeltherapie Sitzungen sowie 42 Gruppentherapiesitzungen) bei P. in H. bislang erfolgreich teilgenommen. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Verkehrspsychologin Dipl. Psych. A. U. hat der Angeklagte die Lebensstilanalyse erfolgreich abgeschlossen und die Verantwortung für sein Handeln übernommen. Zudem hat er alternative Strategien der Problembewältigung entwickelt, die er bereits jetzt anwenden kann. Für den individuellen Fall des Angeklagten stellte der Verkehrspsychologe aufgrund der hohen Einsatzbereitschaft sowie des positiven Therapieergebnisses eine deutlich niedrigere Rückfallwahrscheinlichkeit fest als im statistischen Durchschnitt.
Seine Alkoholabstinenz hat der Angeklagte zudem durch Zertifikat der X. vom 5.1.2015 nachgewiesen, wonach der Ethylglucuronidtwert negativ war und der Kreatininwert unauffällig und im Referenzbereich lag. Damit war eine Abstinenzdauer von 6 Monaten belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.