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Amtsgericht Köln·710 Ds 324/24·25.02.2025

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

StrafrechtStrafverfahrensrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Damit endete das Verfahren ohne Urteil im Rahmen einer diversionellen Maßnahme. Das Gericht bestätigte die Erfüllung der Auflagen als Voraussetzung der endgültigen Einstellung. Die Kosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen der Angeklagte verbleiben bei diesem (§467 StPO).

Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da der Angeklagte die Auflagen erfüllt hat; Kosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hat.

2

Vor einer endgültigen Einstellung nach §153a Abs.2 StPO hat das Gericht die Erfüllung der Auflagen zu prüfen und festzustellen.

3

Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten gemäß §467 Abs.1 StPO.

4

Notwendige Auslagen, die dem Angeklagten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen gemäß §467 Abs.5 StPO.

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).