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Amtsgericht Köln·710 Ds 207/18·14.01.2019

Einstellung nach §153a StPO mit Geldauflage (900 EUR, Ratenzahlung)

StrafrechtStrafverfahrensrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Strafverfahren gemäß §153a StPO vorläufig ein und knüpfte die Einstellung an eine Auflage. Der Beschuldigte soll 900,00 EUR an den Kinderschutzbund/Kinderschutz-Zentrum Köln zahlen. Die Zahlung ist in sechs monatlichen Raten zu je 150,00 EUR zu leisten, beginnend im Monat nach dem Beschluss. Die Erfüllung der Auflage ist dem Gericht nachzuweisen.

Ausgang: Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig eingestellt unter Auflage der Zahlung von 900 EUR an den Kinderschutzbund in Raten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a StPO kann ein Gericht das Verfahren vorläufig einstellen, wenn die Einstellung mit Auflagen verbunden wird und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering ist.

2

Eine Geldauflage kann in Form der Zahlung eines bestimmten Betrags an eine konkret benannte Einrichtung angeordnet werden.

3

Das Gericht kann die Modalitäten der Geldauflage regeln, insbesondere Ratenzahlung und Beginn der Ratenpflicht festlegen.

4

Die Erfüllung der Auflagen ist durch entsprechenden Nachweis dem zuständigen Gericht unter Angabe des Aktenzeichens zu belegen.

Relevante Normen
§ 153a StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 900,00 EUR an folgende Einrichtung:Kinderschutzbund/Kinderschutz-Zentrum Köln, IBAN: DE00000000.

Der Geldbetrag ist zahlbar in 6 monatlichen Raten von 150,00 EUR. Die Ratenzahlung hat zu beginnen am 1. des Monats, der dem Datum dieses Beschlusses folgt.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.