Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·71 IN 84/01·23.04.2002

Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss: Kein Auskunftsanspruch gegen Insolvenzverwalter

VerfahrensrechtInsolvenzrechtGläubigerrechteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Insolvenzgläubiger verlangte gerichtlich vom Insolvenzverwalter Auskunft über den Eintritt der Insolvenzreife; der Rechtspfleger lehnte ab. Die Erinnerung gegen den Beschluss wird zurückgewiesen. Das Gericht betont, dass der Insolvenzverwalter gegenüber Gläubigern keine allgemeine Auskunftspflicht hat und gerichtliches Einschreiten nur bei Pflichtwidrigkeit möglich ist. Neugläubiger müssen ihre Individualansprüche selbst gerichtlich geltend machen.

Ausgang: Erinnerung eines Gläubigers gegen Rechtspflegerbeschluss zurückgewiesen; kein Auskunftsanspruch gegen Insolvenzverwalter

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Rechtspflegers, für den die Insolvenzordnung kein ausdrückliches Rechtsmittel vorsieht, ist die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpfIG das zuständige Rechtsmittel.

2

Eine allgemeine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber Insolvenzgläubigern besteht nicht; Auskünfte erfolgen im Regelfall durch Berichterstattung in der Gläubigerversammlung oder durch Akteneinsicht.

3

Ein Eingreifen des Insolvenzgerichts zur Anweisung des Insolvenzverwalters kommt nur bei einer Pflichtwidrigkeit des Verwalters in Betracht.

4

Neugläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, haben keinen direkten Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zur Durchsetzung ihrer Individualansprüche; sie müssen diese gerichtlich geltend machen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPfIG§ 11 Abs. 1 RPfIG§ 58 Abs. 1 InsO§ 11 Abs. 4 RpfIG

Tenor

Die Erinnerung vom 29.10.2001 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 20.11.2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 12.3.2001 eröffnete das Insolvenzgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens am 28.5.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestimmte Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter. Der Erinnerungsführer gehört zu den Insolvenzgläubigern.

4

Mit Schriftsatz vom 14.8.2001 - konkretisiert gemäß Schriftsatz vom 3.9.2001 beantragte er,

5

das Insolvenzgericht möge den Insolvenzverwalter anweisen mitzuteilen, ob Insolvenzreife der Gemeinschuldnerin bereits am 7.3.2001 vorgelegen habe, es sei denn,

6

dem Insolvenzgericht liegen Erkenntnisse vor, wonach tatsächlich Ansprüche aus anderen Rechtsgründen gegen die Gesamtschädiger aktuell geltend gemacht werden und deren wahrscheinliche Durchsetzung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtschädiger tatsächlich übersteigen würde, worüber Mitteilung seitens des Insolvenzgerichts beantragt werde. Nach Anhörung des Insolvenzverwalters wies der Rechtspfleger diesen Antrag mit Beschluss vom 4.10.2001 zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 20.11.2001 half der Rechtspfleger der "Beschwerde" nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Durch Beschluss vom 14.2.2002 hob das Landgericht diesen Beschluss auf und verwies das Verfahren an das Amtsgericht zurück.

7

II.

8

Die Erinnerung ist zulässig.

9

Bei dem Rechtsmittel des Gläubigers handelt es sich um eine befristetete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPfIG, über die der zuständige Richter des Amtsgerichts abschließend zu befinden hat. Denn nach der Insolvenzordnung ist dem Gläubiger gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 4.10.2001 keine ausdrückliche Beschwerdebefugnis eingeräumt. § 11 Abs. 1 RpfIG findet nur dann Anwendung, wenn ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Insolvenzordnung sieht jedoch gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag eines Gläubigers zurückgewiesen wird, den Insolvenzverwalter zu einem bestimmten Tun anzuweisen, ein Rechtsmittel nicht vor. Gleiches gilt für den Alternativantrag.

10

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

11

Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Insolvenzverwalter anzuweisen, dem Gläubiger K. G. mitzuteilen, wann Insolvenzreife der Schuldnerin eingetreten sei, besteht nicht, weil dem Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft zusteht. Ein Eingreifen des Insolvenzgerichts kommt nur bei einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters in Betracht. Die Weigerung des Insolvenzverwalters, die begehrten Auskünfte zu erteilen, stellt keine Pflichtwidrigkeit dar, so dass ihn das Insolvenzgericht auch nicht hierzu anweisen kann.

12

Eine allgemeine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht ist der Verwalter dem Gericht gemäß § 58 Abs 1 InsO verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Gegenüber den Insolvenzgläubigern genügt der Insolvenzverwalter seiner Auskunftspflicht grundsätzlich durch seine Berichterstattung in der Gläubigerversammlung. Davon abgesehen können sich die Gläubiger durch Akteneinsicht über den Stand des Verfahrens und der Abwicklung informieren. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.10.1967 (BGHZ 49, 11, 16) der Auffassung den Vorzug gegeben hat, nach der zu den Aufgaben des Konkursverwalters auch die Erteilung von Auskünften über solche Handlungen des Gemeinschuldners gehört, die den Bestand der Konkursmasse berühren, bezogen sich diese Fälle meist auf Auskünfte, die verlangt wurden, um ein Aus- oder Absonderungsrecht gegenüber dem Verwalter durchzusetzen. Darum geht es aber vorliegend nicht.

13

Der Gläubiger trägt vor, er benötige die Auskunft, um als Neugläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin geltend machen zu können. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Geschädigte selbst zur Geltendmachung dieses Anspruchs berechtigt ist (BGH NJW 1994, 2220; BGH NJW 1995, 398). Auch wenn der Quotenschaden des Neugläubigers in einer Verkürzung der Insolvenzmasse seine Ursache hat, ist er gleichwohl nicht durch ein Wiederauffüllen der Masse zu ersetzen (MünchKommlns0-Brandes § 92 Rdn. 36). Nimmt der Insolvenzgläubiger mit seinem Hauptanspruch aber nicht am Insolvenzverfahren teil, besteht auch kein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Auskunft (vgl. Häsemeyer ZZP Bd. 80 (1967) S. 286).

14

Mit Recht hat der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme zu dem Begehren des Antragstellers im Übrigen darauf hingeweisen, dass ein Neugläubiger zur Geltendmachung seiner Individualansprüche den dafür vorgesehenen Weg zu beschreiten habe, nämlich Klage zu erheben und ggfls. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anzutreten. Sollte der Antragsteller weiterhin der Ansicht sein, ihm stehe ein Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zu, mag er diesen auf Auskunft verklagen.

15

Soweit der Gläubiger alternativ beantragt hat, ihm Mitteilung darüber zu geben, ob dem Insolvenzgericht Erkenntnisse vorlägen, wonach tatsächlich Ansprüche aus anderen Rechtsgründen gegen die Gesamtschädiger aktuell geltend gemacht werden und deren wahrscheinliche Durchsetzung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtschädiger tatsächlich übersteigen würde, steht es ihm frei, sich die entsprechenden Erkenntnisse auf Grund Berichterstattung in der Gläubigerversammlung oder durch Akteneinsicht zu verschaffen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RpfIG.