Insolvenzantrag eines Neugläubigers wegen Umsatzsteuer mangels Masse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt beantragt die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner wegen Umsatzsteuerschulden. Das Gericht erkennt die Zulässigkeit des Antrags an, insbesondere als Antrag eines Neugläubigers, verneint aber ein Rechtsschutzhindernis. Mangels verwertbaren Vermögens und fehlender Kostendeckung wird der Antrag gemäß §26 Abs.1 InsO abgewiesen. Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Insolvenzantrag des Finanzamts wegen Umsatzsteuerschulden mangels Masse abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag eines Neugläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zulässig, soweit die geltend gemachten Forderungen nach Eröffnung des ersten Verfahrens entstanden sind und der Gläubiger seine Ansprüche plausibel macht.
Die Eröffnung eines Zweitinsolvenzverfahrens kann nur Gegenstand haben, was nicht bereits durch den Insolvenzbeschlag des Erstverfahrens erfasst ist; hierzu gehören u.a. während der Betriebsfortführung erzielte Gewinne abzüglich nach §295 InsO abzuführender Beträge.
Das Rechtsschutzinteresse eines Neugläubigers ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er keine konkreten, nicht zum Erstverfahren gehörenden Vermögenswerte darlegt; die Feststellung einer massebedeckenden Kostendeckung obliegt dem Insolvenzgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§5 InsO).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach §26 Abs.1 InsO mangels Masse zu versagen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken; fehlende verwertbare Vermögensgegenstände und unterbliebene Kostenvorschüsse begründen die Abweisung.
Tenor
Der am 12.12.2009 eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird mangels Masse abgewie-sen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
I.
Mit einem am 19.7.2007 bei Gericht eingegangen Schreiben stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nachdem das Gericht durch Beschluss vom 12.12.2007 dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet hatte, eröffnete es durch Beschluss vom 23.1.2008 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Mit Schreiben vom 26.2.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner, dass Vermögen aus der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehöre und keine Ansprüche aus dieser Tätigkeit in diesem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.
Mit Schreiben vom 9.12.2009 stellte das Finanzamt Bergheim, dass in dem eröffneten Insolvenzverfahren – 71 IN 360/07 – bereits am 23.8.2007 einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt hatte, erneut Insolvenzantrag gegen den Schuldner wegen Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 5.060,00 Euro. Hierbei handelt es sich um Umsatzsteuerforderungen für die Zeit von Februar 2008 bis Mai 2009. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass ein weiteres Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zulässig sei,
In seinem Bericht vom 7.4.2010 in dem Verfahren 71 IN 360/07 -, welches das Gericht zu Beweiszwecken beigezogen hat, wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Schuldner weiterhin eine Trinkhalle in gemieteten Räumlichkeiten betreibe. Der Schuldner habe ihm, dem Insolvenzverwalter, gegenüber angekündigt, dass er zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 295 Abs. 2 InsO Zahlungen in Höhe von 50,00 Euro monatlich an die Insolvenzmasse zu leisten beabsichtige. In der Zeit von Mai 2008 bis Januar 2009 habe der Schuldner insgesamt 450,00 Euro in 9 Monatsraten von 50,00 Euro aus seinen Einkünften an die Insolvenzmasse gezahlt. Seit diesem Zeitpunkt habe der Schuldner keine Zahlungen mehr geleistet. Eine kostendeckende Verwertung von Vermögensgegenständen sei nicht möglich.
II.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zulässig.
1.
Die Voraussetzungen des § 14 InsO liegen vor. Bei dem Insolvenzantrag des Finanzamtes handelt es sich um den Antrag eines Neugläubigers. Denn die geltend gemachten Verbindlichkeiten sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen 71 IN 360/07 begründet worden. Der Antragsteller hat seine Forderung durch Überreichung der Rückstandsaufstellungen und der entsprechenden Steuerbescheide glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus hat er auch der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit durch Überreichung der Niederschrift des Vollziehungsbeamten vom 10.3.2009 glaubhaft gemacht.
Schließlich ist auch das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zu bejahen. Die Frage, ob nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger ein rechtliches Interesse daran haben, bei noch nicht abgeschlossenem Verfahren einen weiteren Insolvenzantrag zu stellen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das AG Dresden (ZVI 2009, 289) vertritt die Auffassung, auch erneute Anträge von Neugläubigern seien wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es stehe von Anfang fest, dass für ein weiteres Verfahren keine Masse vorhanden sein werde. Nichts anderes gelte für den Fall der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO. Aus einer Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den Schuldner könne nicht geschlossen werden, dass der Schuldner nunmehr Gewinne erziele, die für ein weiteres Insolvenzverfahren zur Verfügung stünden. Auch Pape (NZI 2007, 481, 482) hält die Eröffnung eines Zweitinsolvenzverfahrens für unzulässig. Demgegenüber vertreten das AG Trier (BeckRS 2009, 27666), das AG Göttingen (NZI 2008, 313, 314) sowie das AG Hamburg (ZInsO 2008, 680, 681), Holzer ZVI 2007, 289, 292 ff., Zipperer ZVI 2007, 541, 542 und Schmerbach ZInsO 2009, 2078, 2086; ders. Verbraucherinsolvenz aktuell 2010, 27, 28 die Auffassung, nach Freigabe des Betriebs gemäß § 35 Abs. 2 InsO sei der Antrag eines Neugläubigers zulässig. Denn Neugläubiger hätten Zugriff auf ein freigegebenes und deshalb insolvenzfreies Vermögen. Der Antrag des Neugläubigers setze nicht voraus, dass dieser freies Vermögen etwa in Folge der Freigabe des Geschäftsbetriebs darlege.
Das erkennende Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Eröffnung des Zweitinsolvenzverfahrens ist eine der Konsequenzen, die sich aus der in § 35 Abs. 2, 3 InsO geregelten Freigabemöglichkeit ergeben. Sie stellt die insolvenzgerichtliche Praxis nicht vor unlösbare Aufgaben. Gegenstand des Zweitinsolvenzverfahrens kann nur das nicht vom Insolvenzbeschlag des ersten Insolvenzverfahrens erfasste Vermögen sein. Hierzu zählt insbesondere der vom Schuldner während der Betriebsfortführung erzielte Gewinn abzüglich des an den Insolvenzverwalter des Erstverfahrens abzuführenden Betrag nach § 295 Abs. 2 InsO. Soweit das AG Dresden hierzu die Auffassung vertritt, die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb freigegeben hat, stelle bereits ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Betrieb nicht wirtschaftlich fortgeführt werden könne und Gewinne nicht zu erzielen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb im Interesse der Gläubigerschaft nicht freigeben würde, wenn mit Gewinnen aus der Fortführung des Betriebes zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass gerade nach der Freigabe Schuldner ein besonderes Interesse daran haben, den Betrieb erfolgreich fortzuführen, weil sie wissen, dass ihnen die Gewinne aus dieser Betriebstätigkeit vollumfänglich zustehen. Aus diesem Grunde ist nicht auszuschließen, dass auch nach Eröffnung eines Zweitinsolvenzverfahrens Vermögenswerte vorhanden sind, die zu einer - zumindest teilweisen- Befriedigung von Neugläubigern führen können. Darüber hinaus können Anfechtungsansprüche gegen Neugläubiger in Betracht kommen, zu deren Realisierung der Insolvenzverwalter des Erstverfahrens nicht befugt ist. Denn die Vorschrift des § 129 InsO stellt auf Rechtshandlungen ab, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Neugläubiger partizipieren demnach nicht an dem Ergebnis erfolgreich durchgeführter Anfechtungen des Erstinsolvenzverfahrens.
Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, der Schuldner verfüge über Vermögenswerte, die weder gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören würden noch gemäß § 36 InsO unpfändbar seien. Damit würden an die Darlegungslast der Gläubiger unerfüllbare Anforderungen gestellt. Es ist vielmehr Aufgabe des Insolvenzgerichts, im Rahmen seiner Amtermittlungspflicht gemäß § 5 InsO festzustellen, ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist.
Da der Antragsteller als Neugläubiger seine Rechte weder in dem Verfahren 71 IN 360/07 geltend machen kann, noch er Sicherheiten oder sonstige Möglichkeiten besitzt, seine Forderung zu realisieren, kann auch nicht aus diesem Grunde das Rechtsschutzinteresse verneint werden (AG Hamburg a.a.O. 681).
III.
Die Entscheidung, den Insolvenzantrag mangels Masse zurückzuweisen, beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei dem Schuldner zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen des Insolvenzverwalters Rechtsbeistand N in seinem vierten Bericht vom 5.10.2009 in dem Verfahren 71 IN 360/07. Danach zahlt der Schuldner seit Januar 2009 nicht mehr die vereinbarten monatlichen Raten von 50,00 Euro. Verwertbares Vermögen ist nach den weiteren Feststellungen des Insolvenzverwalters nicht vorhanden. Im Übrigen ist auf Grund der Tatsache, dass der Schuldner auch die seit dem 1.12.2008 fällig gewordenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe 5.060,00 Euro nicht zahlt, von einer Zahlungsunfähigkeit und einer finanziellen Situation auszugehen, die eine Kostendeckung nicht erlaubt.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58 Abs. 2, §§ 50, 54 GKG.
V.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 300,00 Euro.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Köln, 07.06.2010
Amtsgericht