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Amtsgericht Köln·71 IN 487/07·01.10.2020

Sofortige Beschwerde gegen Planbestätigung abgewiesen; Akte an LG Köln vorgelegt

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzplanverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde einer Gläubigerin gegen den Planbestätigungsbeschluss vom 16.09.2020 wurde vom Amtsgericht Köln nicht abgeholfen; die Akte wird dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht prüft die Anwendbarkeit der ESUG‑Übergangsregel zu § 253 InsO, die Gläubigergruppenbildung, Vertretungsbefugnisse und den Minderheitenschutz. Es sieht keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und hält Gruppenbildung sowie Vollmachten für materiell nicht beanstandet.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss wird nicht abgeholfen; Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die durch das ESUG geänderte Regelung des § 253 Abs. 4 S. 1 InsO ist nach der Übergangsvorschrift nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1.3.2012 beantragt wurden.

2

Spezielle Einschränkungen hinsichtlich Rechtsmitteln gegen Planbestätigungen nach § 253 InsO greifen nicht, wenn die Übergangsvorschrift nicht einschlägig ist.

3

Die Zusammenfassung gleichrangiger Insolvenzgläubiger zu einer einzigen Gruppe nach § 38 InsO bedarf keiner umfangreichen Begründung, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass eine Differenzierung nicht erforderlich oder sinnvoll ist.

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Die Wirksamkeit der Gläubigervertretung richtet sich nach dem Nachweis wirksamer Vollmachten und vorzulegender Urkunden; die Bezeichnung des Vertreters (Geschäftsführer/Bevollmächtigter) ist rechtlich unbeachtlich gegenüber dem Vorliegen einer wirksamen Bevollmächtigung.

5

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht zum Erfolg, wenn ein nach Verkündung eingereichter Schriftsatz keine entscheidungserheblichen neuen Umstände enthält und die Amtsermittlungspflicht sowie der Aktenstand die relevanten Umstände bereits erkennbar machen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 4 S. 1 HS2 InsO§ Art. 103g EGInsO§ 253 InsO§ 222 Abs. 2 S. 1 InsO§ 38 InsO§ 286 ff. InsO

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss vom 16.09.2020 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Eine Entscheidung über die Abhilfe ist veranlasst, da die durch das ESUG reformierte Vorschrift des § 253 Abs. 4 S. 1 HS2 InsO, wonach eine Abhilfe nicht stattfindet, gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 103g EGInsO nur auf solche Verfahren anwendbar ist, die ab dem 1.3.2012 beantragt wurden.

3

Auch die weiteren Einschränkungen, die § 253 InsO für Rechtsmittel gegen die Planbestätigung macht, gelten in dem vorliegenden Verfahren nicht.

4

Der sofortigen Beschwerde ist nicht abzuhelfen.

5

Der Beschluss stellt sich auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage als zutreffend dar.

6

Bedenken gegen die Gruppenbildung bestehen nicht. Insoweit gilt das im angegriffenen Beschluss ausgeführte. Ein Grund, weshalb hier die Gläubiger nicht in einer Gruppe zusammengefasst werden dürfen ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich. Auch liegt kein verfahrenserheblicher Begründungsmangel für die Bildung einer einheitlichen Gruppe aller Gläubiger im Rang des § 38 InsO vor. Wenn gemäß § 222 Abs. 2 S. 1 InsO eben nicht von der Möglichkeit der Abgrenzung Gebrauch gemacht wird, sondern die Gläubiger gleicher Rechtsstellung in einer Gruppe zusammengefasst werden, erübrigen sich umfassende Ausführungen, und kann sich die Begründung ohne weiteres in den zwei kurzen Sätzen unter II.H. des Plans "Es wird nur eine einzige Gruppe der Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO gebildet. Eine Differenzierung der Gläubiger ist nicht erforderlich und vorliegend auch nicht sinnvoll." erschöpfen. Dies gibt die Motivation der Gruppenbildung, die materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist, hinreichend wieder.

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Zweifel an einer wirksamen Vertretung der Gläubigerinnen Lfd. Nrn. 21 und 26 bestehen ebenfalls nicht. Die Vollmachten wurden geprüft und als ordnungsgemäß befunden. Die maßgeblichen Urkunden, einschließlich der Gesellschaftsverträge, befinden sich bei den Akten. Ob von Geschäftsführer oder Bevollmächtigter gesprochen wird, ist insoweit rechtlich nicht von Belang. Es kommt nur darauf an, dass eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Dies ist der Fall. Die Formulierung im Beschluss folgt dabei den Formulierungen in § 6 des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Gläubigerin Lfd.-Nr. 21 (Bl. 1531 GA) bzw. in der Generalhandlungsvollmacht für die Gläubigerin Ldf.-Nr. 26 (Bl. 1526 GA). Auch nach nochmaliger Prüfung sind Mängel an der wirksamen Vollmachtserteilung nicht erkennbar.

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Rechtliche Gründe für einen Stimmrechtsausschluss liegen nicht vor. Der Beschluss gestaltet sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.

9

Auch die Ausführungen zum Minderheitenschutz und den unterschiedlichen Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung durch Insolvenzplan und aufgrund eines Antrags nach den §§ 286 ff. InsO sind weiterhin zutreffend. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin bei gewöhnlichem weiteren Verfahrenslauf besser stünde als sie durch den Plan steht, zumal dem Schuldner ohne weiteres die Möglichkeit offen stünde, ein neues Insolvenzverfahren, diesmal mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung - nach dem aktuell in der parlamentarischen Beratung befindlichen Gesetzentwurf voraussichtlich mit einer Dauer von nur drei Jahren bis zur Erteilung - zu beantragen. Außerhalb des Insolvenzverfahrens würde die Beschwerdeführerin in Konkurrenz zu allen anderen Gläubigern stehen, sodass keineswegs sicher, geschweige denn überwiegend wahrscheinlich, ist, dass sie sich unter Ausschaltung aller anderen Gläubiger allein und vorrangig aus der Rente des Schuldners befriedigen könnte.

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Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zwar wurde der Schriftsatz der Gläubigerin vom 15.09.2020 nicht mehr berücksichtigt, weil er erst nach Verkündung des Beschlusses zur Akte gereicht wurde. Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs, so sie denn trotz des Umstandes, dass im Insolvenzverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 5 InsO gilt und lediglich in diesem Rahmen vom Schuldner noch eine (allerdings entscheidungserhebliche) Auskunft, gestützt auf § 97 InsO, verlangt wurde, vorliegen solle, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Umstände, die Beschwerdeführerin noch hätte vortragen wollen, die nicht berücksichtigt wurden bzw. werden konnten, weil sie bereits aufgrund der Amtsermittlungspflicht und unter Berücksichtigung des Akteninhalts ohnehin bekannt waren. Die Beschwerde trägt hierzu nichts vor. Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs - so sie denn vorliegen sollte - hat sich damit nicht auf die Entscheidung ausgewirkt und kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

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Köln, 02.10.2020

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht