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Amtsgericht Köln·71 IN 44/19·06.08.2019

Insolvenzeröffnungsverfahren: Kosten gegeneinander aufgehoben nach Erledigungserklärung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erklärte das Insolvenzeröffnungsverfahren für erledigt, weil die Forderung bezahlt und Arbeitnehmer abgemeldet seien; die Schuldnerin widersprach nicht fristgerecht. Das Gericht wertet die Unterlagen nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO und hebt die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Begründend führt es aus, dass Zahlung und Abmeldung allein nicht den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit oder des Rechtsschutzbedürfnisses belegen; daher rechtfertigen die vorgetragenen Umstände nicht die Auferlegung der Kosten auf die Schuldnerin.

Ausgang: Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens gegeneinander aufgehoben (Aufhebung der Kostentragungspflicht)

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten eines Insolvenzeröffnungsverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes nach billigem Ermessen.

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Widerspricht der Schuldner einer Erledigungserklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei‑Wochen‑Frist, gilt dies nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als Zustimmung zur Erledigungserklärung.

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Die bloße Zahlung der streitigen Forderung und die Abmeldung von Arbeitnehmern begründen für sich genommen nicht den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit oder des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Insolvenzantrag.

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Zur Annahme des Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig die Wiederaufnahme regelmäßiger Zahlungen oder die vorbehaltlose Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich.

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Bei Zweifel an den Erfolgsaussichten des Eröffnungsantrags kann das Gericht aus billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 91a ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 1 ZPO§ 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO§ 511 ZPO

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91a ZPO. Haben die Beteiligten eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

3

Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, weil inzwischen die Forderung erfüllt worden sei. Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen.

4

Die Schuldnerin hat der Erledigungserklärung innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen. Gemäß §§ 91 a, Abs. 1 Satz 2 ZPO, 4 InsO gilt dies als Zustimmung zur Erledigungserklärung.

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Es entspricht billigem Ermessen (§ 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 1 ZPO), die Kosten gegeneinander aufzuheben, da die Gläubigerin ihren zulässigen Eröffnungsantrag für erledigt erklärt und zur Begründung allein vorgetragen hat, dass der Beitragsrückstand bezahlt und die Arbeitnehmer abgemeldet worden seien.

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Demnach kann von einem erledigenden Ereignis nicht ausgegangen werden. Die Zahlung als solche ist nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen kein Indiz für das Wegfallen der Zahlungsunfähigkeit. Hierzu hätte es einer Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen bedurft. Auch führt die Zahlung der Rückstände und die Abmeldung der bei der Gläubigerin versicherten Arbeitnehmer nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den Gläubigerantrag, wenn der Schuldner seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzt. Dazu hat das Landgericht Köln kürzlich Folgendes ausgeführt:

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„Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben.[…] Alternativ hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden und die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wird (BGH, IX ZB 34/14 und IX ZB 18/12). Mitnichten reicht es jedoch aus, wenn die Forderung beglichen und keine Arbeitnehmer mehr gemeldet sind (wie vor). Vielmehr ist zusätzliche Mindestvoraussetzung, dass zumindest die wirtschaftliche Tätigkeit insgesamt und vorbehaltlos eingestellt wurde, da auch ohne Arbeitnehmer Verbindlichkeiten begründet werden können. Letzteres ist nicht vorgetragen.“ (LG Köln, Beschl. v. 11.04.2019 1 T 79/19)

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Es ist deshalb nach wie vor denkbar, dass es sich um einen bloßen Druckantrag gehandelt hat, der unzulässig gewesen wäre. Hierfür spricht, dass - trotz des bei Verfahrenseinleitung erteilten gerichtlichen Hinweises - kaum anders erklärbar ist, dass der Antrag nach Zahlung nicht weiter verfolgt wird. Es ist damit offen, ob der Antrag in der Sache Erfolg gehabt hätte oder nicht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, §§ 91a Abs. 2 i. V. m. §§ 511; 569 ZPO gegeben, soweit der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Köln, 07.08.2019

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht