Eröffnungsantrag unzulässig: Rechtsschutzinteresse nach Insolvenzeröffnung entfallen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin stellte am 28.07.2005 einen Eröffnungsantrag; das Amtsgericht Köln wies diesen am 22.08.2005 als unzulässig ab. Das Gericht stellte fest, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen sei, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits am 01.08.2005 eröffnet worden war. Es wird auf die sofortige Beschwerde nach § 34 InsO und Fristwahrung durch Einlegung beim Landgericht hingewiesen.
Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig verworfen, da Rechtsschutzinteresse nach bereits erfolgter Insolvenzeröffnung entfallen ist; Kosten trägt die Gläubigerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung entfallen ist.
Das Rechtsschutzinteresse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfällt, wenn das Insolvenzverfahren bereits wirksam eröffnet worden ist.
Gegen die Eröffnungsentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 34 InsO binnen zwei Wochen nach Zustellung zulässig; zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim örtlichen Landgericht.
Bei unzulässigem Eröffnungsantrag kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegen.
Tenor
Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 28.07.2005 wird als unzulässig abgewie-sen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse für die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, nachdem das Gericht am 1.8.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet hat. Dieser Beschluss kann von jeder antragstellenden Partei innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.