Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 270a InsO
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln setzt die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 270a InsO fest und berechnet auf Grundlage des auf seine Tätigkeit entfallenden Vermögens eine fiktive Sachwaltervergütung. Mangels spezieller Regelung in der InsVV wird die Regelvergütung analog zu § 12 InsVV mit 25 % angesetzt; eine Erhöhung auf 65 % wird wegen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit vorgenommen. Zudem werden Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurde gewährt; Regelvergütung 25 % festgesetzt und auf 65 % erhöht, Auslagen und MwSt. zuerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Sachwalter hat einen gesetzlichen Vergütungsanspruch nach § 63 InsO; seine Vergütung ist nach § 64 InsO durch das Insolvenzgericht festzusetzen.
Mangels spezieller Regelung in der InsVV für vorläufige Sachwalter kann die Verweisungskette (§§ 270a Abs.1, 274 Abs.1, 63, 65 InsO i.V.m. § 12 InsVV) analog angewendet werden; die Regelvergütung ist danach in der Regel 25 % der fiktiven Sachwaltervergütung.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im Eröffnungsverfahren erstreckt.
Die Regelvergütung kann nach den §§ 11, 10, 3 InsVV je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit überschritten oder unterschritten werden; eine Erhöhung des Regelsatzes ist sachgerecht zu begründen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs.2 InsVV besondere, im Einzelfall entstandene Auslagen zu erstatten; alternativ kann der vorläufige Sachwalter den vergütungsabhängigen Pauschsatz nach § 8 Abs.3 InsVV verlangen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
In dem Insolvenzverfahren XXX
wird das Entgelt des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt B. B., X Straße, Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung
11.582,09 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
375,00 EUR
Zwischensumme
11.957,09 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 11.582,09 EUR
2.271,85 EUR
Endbetrag
Gründe
Der Antragsteller wurde durch Beschluss vom 2.3.2012 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Auf die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters finden nach § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO die §§ 274 und 275 InsO entsprechende Anwendung. Nach § 274 Abs. 1 InsO gelten für die Vergütung des Sachwalters und damit auch entsprechend für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters die Vorschriften der §§ 62 bis 65 InsO entsprechend. Auch dem vorläufigen Sachwalter steht gem. § 63 InsO ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit zu. Denn er bekleidet kein Ehrenamt sondern wird auf Grund gerichtlicher Bestellung tätif. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist nach § 64 InsO durch das Insolvenzgericht festzusetzen.
Nähere Einzelheiten zur Vergütung und deren Festsetzung regelt üblicherweise die InsVV, die auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 65 InsO ergangen ist. Zum Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters, der durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (BGBl. I 2582), in Kraft getreten am 1.3.2012, in den §§ 270a und 270b in die Insolvenzordnung eingeführt worden ist, enthält das vorgenannte Gesetz keine Regelung. Die durch Art. 2 des ESUG ergänzte InsVV sieht lediglich Bestimmungen zur Vergütung des ebenfalls durch das ESUG eingeführten vorläufigen Gläubigerausschusses vor. Offensichtlich hat der Gesetzgeber es übersehen, auch die Vergütung des vorläufigen Sachwalters einer besonderen Regelung in der InsVV zuzuführen.
Bis zu einer Klarstellung durch den Gesetzgeber bzw. einer Ergänzung der InsVV erscheint es sachgerecht, bezüglich der Vergütung des vorläufigen Sachwalters über die Verweisungskette der §§ 274 Abs. 1, 63, 65 InsO i.V.m. § 12 InsVV analog, der vorsieht, dass der Sachwalter im eröffneten Verfahren in der Regel 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung erhält, als Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters 25% der Regelvergütung des Sachwalters festzusetzen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung auch des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Dies beläuft sich nach den zutreffenden Feststellungen des Antragstellers auf 242.111,42 Euro. Auf dieser Berechnungsgrundlage errechnet sich eine fiktive Sachwaltervergütung nach §§ 12 Abs. 1, 10, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 17.818,60 Euro.
Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV 25% der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Nach §§ 270a Abs. 1, 274 Abs. 1, 63,65 InsO i.V.m. § 12 InsVV analog kann mangels entgegenstehender Bestimmungen zumindest bis zum Zeitpunkt einer Regelung durch den Gestz- bzw. Verordnungsgeber von einer Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 25% der Sachwaltervergütung ausgegangen werden.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % gerechtfertigt. der Antragsteller hat in seinem Vergütungsantrag vom 16.10.2012 im Einzelnen dargelegt, dass seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter eine Erhöhung der Vergütung um 40% rechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.10.2012 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§§ 6 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 3 InsO).