Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO gegen Einwendungen zum Schuldenbereinigungsplan
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Ersetzung der von Gläubigern erhobenen Einwendungen gegen ihren Schuldenbereinigungsplan. Das Gericht ersetzte die Einwendungen durch Zustimmung, da sowohl Kopf- als auch Summenmehrheit erreicht wurden und keine Gläubiger die Einwendungen nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO glaubhaft machten. Ein Vorbringen zur Rückwirkung der Gesetzesänderung greift nicht, da das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten anhängig war. Weiteres Vorbringen wurde durch Schreiben der Schuldnerin widerlegt.
Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Ersetzung der Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan wird stattgegeben; Einwendungen durch Zustimmung ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 InsO ist zulässig, wenn die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger vorliegt und keine der in § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird.
Ein bloß pauschaler oder unbegründeter Verweis auf eine nachträgliche Gesetzesänderung rechtfertigt nicht die Verweigerung der Zustimmungsersetzung, wenn das Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten der Änderung beantragt wurde.
Für die Frage der Anwendbarkeit geänderter insolvenzrechtlicher Vorschriften ist Art. 6 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 103h EGInsO maßgeblich: Auf vor dem Inkrafttreten gestellte Insolvenzverfahren finden die bis dahin geltenden Vorschriften Anwendung.
Einwendungen, die durch eine dem Bevollmächtigten übermittelte Replik der Schuldnerin widerlegt oder nicht substantiiert vorgetragen werden, rechtfertigen die Versagung der Zustimmungsersetzung nicht.
Tenor
Die durch den/die Einwendungsgläubiger/in erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 10.06.2014 werden durch eine Zustimmung ersetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen vor, weil ausweislich der nachfolgenden Auswertung sowohl die Kopf- wie auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist:
| Gesamtzahl der benannten Gläubiger: | 8 | =100,00% |
| Anzahl der zustimmenden Gläubiger: | 6 | = 75,00% |
| Anzahl der ablehnenden Gläubiger: | 2 | = 25,00% |
| Gesamtsumme der Forderungen: | 17.214,95 EUR | = 100,00% |
| Forderungssumme der Zustimmungen: | 13.513,81 EUR | = 78,50% |
| Forderungssumme der Ablehnungen: | 3.701,14 EUR | = 21,50% |
Auf den Antrag der Schuldnerin waren die Einwendungen der Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben, durch eine Zustimmung zu ersetzen. Die beantragte Zustimmungsersetzung darf nämlich nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.
Die Gläubigerin CJE hat den Plan ohne Begründung abgelehnt. Die Gläubigerin X Inkasso hat den Plan zwar mit der Begründung abgelehnt, dass der Plan die
auf Grund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, in Kraft getreten am 1.7.2014, erfolgte ersatzlose Streichung des § 114 InsO nicht berücksichtige. Da die Schuldnerin die Abtretung zugunsten der Gläubigerin Nr. 7 in ihrem Plan berücksichtige, würden die anderen Gläubiger schlechter gestellt. Dieses Vorbringen rechtfertigt es indes nicht, die fehlende Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht zu ersetzen. Die Versagungsantragstellerin läßt unberücksichtigt, dass der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1.7.2014, nämlich am 9.1.2014, bei Gericht eingegangen ist, so dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung, und damit auch die Regelung des § 114 InsO, Anwendung finden. Dementsprechend hat die Schudnerin die gesetzliche Privilegierung der Gläubigerin Nr. 7 in ihrem Schuldenbereinigungsplan in zulässiger Weise berücksichtigt. Das vorerwähnte Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte sieht insoweit eine Rückwirkung nicht vor. Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes i.Vm. Art. 103 h S. 1 EGInsO regelt unmißverständlich, dass auf vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren die bis dahin geltenden Vorschriften Anwendung finden. Angesichts der weiteren Regelung in S. 2 ist kein Raum für die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht.
Der weiteren Einwendung der Antragstellerin ist die Schuldnerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2014 entgegengetreten. Dieses Schreiben, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugeleitet worden ist, widerlegt das Vorbringen der Antragstellerin. Jedenfalls rechtfertigt das weitere Vorbringen der Antragstellerin es nicht, die fehlende Zustimmung zu ersetzen.Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.