Ankündigung der Restschuldbefreiung und Zurückweisung des Versagungsantrags (Art. 104 EGInsO)
KI-Zusammenfassung
Das Insolvenzgericht kündigt dem Schuldner die Restschuldbefreiung an und weist den Versagungsantrag eines Gläubigers zurück. Streitpunkt war, ob die InsO auf vor dem 1.1.1999 begründete Forderungen wirkt. Das Gericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit von Art. 104 EGInsO und verneint eine unzulässige Rückwirkung.
Ausgang: Ankündigung der Restschuldbefreiung zuerkannt; Versagungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 104 EGInsO führt zur Anwendung der Insolvenzordnung in Verfahren, die nach dem 1.1.1999 beantragt werden, auch auf vor dem 1.1.1999 begründete Rechtsverhältnisse.
Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß, wenn sie noch andauernde Rechtsverhältnisse für die Zukunft regelt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Die bloße Entstehung einer Forderung vor Inkrafttreten der InsO begründet keinen Versagungsgrund der Restschuldbefreiung; es bedarf eines nach § 290 ff. InsO konkreten Versagungsgrundes.
Mit Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO gehen dem Treuhänder kraft Gesetzes die ihm nach §§ 291 Abs.2, 292 InsO zustehenden Aufgaben sowie nach Maßgabe einer Abtretungserklärung pfändbare Forderungen des Schuldners zu.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des U C, D Str., Köln
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 18.08.2011 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt N X, L Platz, Köln, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 18.08.2011 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.10.2011 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der/die Versagungsantragsteller/in.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 19.10.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der/Die Versagungsantragsteller/in beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er/Sie vertritt die Ansicht, die Erteilung der Restschuldbefreiung für seine Forderung , die mit Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1994 tituliert wurde, sei nicht möglich, weil die Insolvenzordnung keine Anwendung finde. Die Erfassung der Forderung stelle eine unzulässige Rückwirkung dar.
II.
Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
III.
Die Einwände des/der Versagungsantragsteller/in greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers finden die Insolvenzordnung und damit auch die Vorschriften über die Restschuldbefreiung auf die von ihm angemeldete Forderung Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. 104 EGInsO. Danach gelten in einem Insolvenzverfahren, das nach dem 1.1.1999 beantragt wird, die Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1.1.1999 begründet worden sind. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundgesetz trifft zur Zulässigkeit der Rückwirkung belastender Gesetze (Rechtsnormen) keine ausdrückliche Regelung. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die echte Rückwirkung, von der auszugehen ist, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft (BVerfGE 122, , 374, 394), nach dem Rechtsstaatsprinzip im Interesse des Vertrauensschutzes nachteilig Betroffener grundsätzlich verboten (BVerfG 13, 261, 271; 114, 258, 300). Dagegen ist eine unechte Rückwirkung grundsätzlich nicht unzulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Eine unechte Rückwirkung ist anzunehmen, wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände, insbesondere Rechtsverhältnisse, mit Wirkung (nur) für die Zukunft erstmalig oder veränderte Rechtsfolgen vorsieht (BVerfGE 77, 370, 377; 78, 249, 283).
Die Regelung des Art. 104 EGInsO ordnet eine solche unechte Rückwirkung an. Sie knüpft an aus der Vergangenheit herrührende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an. Änderungen eines in der Vergangenheit begründeten und noch bestehenden Rechtsverhältnisse für die Zukunft sind zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (BVerfGE 30, 250, 268; 48, 403, 416). Etwas anderes gilt nur, wenn eine vom Gesetz betroffene Rechtsposition eines Privatrechtssubjekts nachträglich im ganzen entwertet würde (BVerfGE 50, 386 (394) m.w.N.). Davon ist bei der Regelung des Art. 104 EGInsO nicht auszugehen. Tatsächlich ist und war es zur Verwirklichung der Ziele der Reform des Insolvenzrechts erforderlich, Rechtspositionen, die bei Inkrafttreten der InsO am 1.1.1999 bereits bestanden, den Einschränkungen der Insolvenzordnung zu unterwerfen. Würden Forderungen, die bereits vor dem 1.1.1999 begründet worden waren, von der Restschuldbefreiung, einem der wesentlichen Reformziele der Insolvenzordnung (vgl. § 1 S. 2 InsO, vgl. Begründung RegE, abgedruckt in Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S. 205), ausgenommen, hätte dies zur Folge, dass die Praktikabilität und Funktionsfähigkeit der Insolvenzordnung für viele Jahre beeinträchtig wäre. Diese Überlegungen hat der Gesetzgeber mit Recht auch zur Restschuldbefreiung angestellt, indem er die Vorschrift des Art. 104 EGInsO unter anderem damit rechtfertigt, dass ohne die Bestimmung eine vollständige Restschuldbefreiung "noch für Jahrzehnte in vielen Fällen ausgeschlossen" wäre (vgl. Begründung RegE, abgedruckt in Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S.828). Tatsächlich können Parteien privater Schuldverhältnisse nicht darauf vertrauen, dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Durchsetzung ihrer Rechte unverändert bleiben. Bezüglich der Regelungen zur Restschuldbefreiung ist anzumerken, dass Gläubiger von Forderungen, die vor dem 1.1.1999 begründet worden sind, regelmäßig allenfalls einen geringen wirtschaftlichen Wert verlieren. Dies belegen die sich teilweise im Promillebereich bewegenden Quoten, die Gläubiger in Verfahren natürlicher Personen erhalten. Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die Rechtsposition des Gläubigers dadurch gemildert wurde, dass erst 5 Jahre nach Entstehen seiner Forderung das Gesetz in Kraft getreten ist. Da es bereits 1994 verkündet worden war, hatte er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, das Entsprechende zur Realisierung seiner Forderung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der für Schuldner erstmals eröffneten Möglichkeit der Erteilung der Restschuldbefreiung zu veranlassen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre zum "Wohlverhalten" gegenüber seinen Gläubiger angehalten wird, bevor er in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangt. Eine Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgerischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit, verschuldeten Menschen die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs zu ermöglichen, führt nach Würdigung aller Umstände nicht dazu, dass das Vertrauen von Gläubigern, die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung bereits Forderungen gegen den Schuldner erlangt haben, auf die Fortgeltung ihrer bis zum 1.1.1999 bestehenden Lage (unbegrenztes Nachforderungsrecht, vgl,. § 164 KO) den Vorrang verdient. Eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unzulässige Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (sogen. unechte, retrospektive Rückwirkung) liegt nicht vor. Da Art. 104 EGInsO nicht verfassungswidrig ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.