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Amtsgericht Köln·71 IK 357/06·05.11.2006

Eröffnungsantrag Verbraucherinsolvenz wegen Überschreitung der §305‑Frist abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtVerfahrensvoraussetzungen/EröffnungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner stellte einen Eröffnungsantrag zur Verbraucherinsolvenz; das Amtsgericht Köln wies ihn als unzulässig ab, weil der Antrag erst am 25.08.2006 einging und damit die gesetzliche Sechsmonatsfrist des §305 Abs.1 InsO überschritt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs (letzte Ablehnung/Zustimmung eines Gläubigers). Eine bloße Unterschriftsbestätigung Dritter begründet keinen späteren Fristbeginn. Die Rücknahmefiktion des §305 Abs.3 InsO findet hier keine Anwendung.

Ausgang: Eröffnungsantrag auf Verbraucherinsolvenz als unzulässig abgewiesen wegen Überschreitung der Sechsmonatsfrist des §305 Abs.1 InsO

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §305 Abs.1 Nr.1 InsO ist ein Eröffnungsantrag unzulässig, wenn nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung ein erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch nachgewiesen wird.

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Maßgeblich für den Beginn der Sechsmonatsfrist ist der Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs, konkret die letzte Ablehnung oder Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan.

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Die Angabe des Zeitpunktes des Scheiterns im Eröffnungsantrag ist erforderlich, damit das Gericht die Einhaltung der Frist prüfen kann; eine gesonderte Unterschriftsbestätigung Dritter begründet keinen eigenständigen Fristbeginn.

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Die Rücknahmefiktion des §305 Abs.3 InsO greift nur, wenn erforderliche Erklärungen oder Unterlagen fehlen und trotz Nachfrist nicht ergänzt werden; sie ist nicht anwendbar, wenn die Frist bereits abgelaufen ist und die Unterlagen vollständig vorliegen.

Relevante Normen
§ 58 GKG§ 305 Abs. 1 InsO§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 305 Abs. 3 InsO§ 34 InsO

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des V. D. , C.str Köln

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt N. A., Leipzig

wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 11.08.2006 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 300,00.

Gründe

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I.

3

Am 11.8.2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Für den Antrag benutzte er das amtliche Formular (amtliche Fassung 3/2002). Der Antrag ging am 25.8.2006 bei Gericht ein. Am 24.8.2006 gab der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners in der Anlage 2 des Antragsformulars unter Ziffer 15 an, dass der außergerichtliche Plan endgültig am 26.1.2006 gescheitert sei.

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Mit Schreiben vom 2.10.2006 wies das Gericht den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners darauf hin, dass der Antrag unzulässig sei, weil er nach Ablauf des 6-Monats-Frist des § 305 Abs.1 InsO bei Gericht eingegangen sei und regte an, den Antrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 11.10.2006 erwiderte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hierauf, dass für die Berechnung des Beginns der 6-monatigen Frist "stets und lediglich die Unterschriftsbestätigung nebst Datumsangabe der geeigneten Stelle oder geeigneten Person maßgebend" sei. Zum Nachweis seiner Ansicht verwies er auf folgende Textstelle "Komm.InsO § 305"

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II.

6

Der Insolvenzantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingegangen ist. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner mit seinem Insolvenzantrag u.a eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Diesen Anforderungen genügt der Insolvenzantrag vom 11.8.2008 nicht. Nach den Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag vom 11.8.2006 ist der außergerichtliche Einigungsversuch endgültig am 26.1.2006 gescheitert. Mithin hätte der Antrag spätestens am 26.7.2006 bei Gericht eingehen müssen. Tatsächlich ist er nahezu einen Monat später, nämlich am 25.8.2006, bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die 6-Monats-Frist bereits abgelaufen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hierzu die Auffassung vertritt, es sei "stets und lediglich die Unterschriftsbestätigung nebst Datumsangabe der geeigneten Stelle oder geeigneten Person maßgebend", findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Vielmehr steht dem der klare Wortlaut der Norm dem entgegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist allein der Zeitpunkt der letzten Ablehnung oder Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan, wobei dieser Zeitpunkt bei keinem der Gläubiger länger als 6 Monate zurückliegen darf (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 305 dn. 70; FK-Grote, 4. Aufl. 305 Rdn. 12; Braun-Buck, InsO, 2. Aufl., § 305 Rdn. 10). Die Angabe des Zeitpunktes des Scheiterns im amtlichen Antragsformular ist erforderlich, um dem Gericht die Prüfung der Einhaltung der Frist zu ermöglichen (vgl. AG Göttingen, ZVI 2005, 371). Ein nach Ablauf der Frist bei Gericht eingegangener Antrag ist unzulässig, weil er nicht die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO findet vorliegend keine Anwendung, weil die Vorschrift darauf abstellt, dass die in Abs. 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben werden und auch nach Ablauf der Monatsfrist das Fehlende nicht ergänzt wird. An diesem Erfordernis mangelt es dem Antrag indes nicht.

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Dieser Beschluss kann von jeder antragstellenden Partei innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.

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Köln, 06.11.2006

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Amtsgericht