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Amtsgericht Köln·71 IK 189/11·13.12.2011

Zustimmungsersetzung nach §309 InsO für Schuldenbereinigungsplan

VerfahrensrechtInsolvenzrechtSchuldenbereinigungsplanStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Ersetzung der Einwendungen einer Gläubigerin gegen seinen Schuldenbereinigungsplan. Das Amtsgericht ersetzte die fehlende Zustimmung, da Kopf- und Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger vorlagen und keine glaubhaft gemachten Gründe für die Verweigerung der Ersetzung bestanden. Verspätete Stellungnahmen gelten gemäß §307 InsO als Zustimmung. Ein Gläubigerwechsel entbindet den Neugläubiger nicht ohne Nachweis der Zustellung an ihn.

Ausgang: Antrag auf Ersetzung der Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 InsO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ersetzung einer fehlenden Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan nach § 309 Abs. 1 InsO ist zulässig, wenn die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger vorliegt.

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Die Zustimmungsersetzung darf nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass die in § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO genannten Voraussetzungen vorliegen.

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Gibt ein Gläubiger seine Stellungnahme nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO ab, gilt dies nach § 307 Abs. 2 S. 1 InsO als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan.

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Bei Gläubigerwechsel hat der Neugläubiger das Schweigen oder Verhalten des Altgläubigers gemäß § 407 BGB zu vertreten, soweit der Schuldner von der Abtretung keine Kenntnis hatte und der Altgläubiger nicht fristgerecht die Zustellung beanstandet.

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Die bloße Möglichkeit, dass eine Unterhaltspflicht des Schuldners künftig entfällt oder sich die pfändbare Leistungsfähigkeit ändert, begründet nicht ohne weiteres eine Schlechterstellung der Gläubiger im Sinne des § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Relevante Normen
§ 309 Abs. 1 InsO§ 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO§ 307 Abs. 1 InsO§ 307 Abs. 2 S. 1 InsO§ 407 BGB§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO

Tenor

Die durch die Einwendungsgläubigerin er­ho­be­nen Ein­wen­dun­gen ge­gen den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan in der Fas­sung vom 11.04.2011 werden durch eine Zu­stim­mung er­setzt.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen vor, weil ausweislich der nachfolgenden Auswertung sowohl die Kopf- wie auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist:

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Gesamtzahl der benannten Gläubiger:6=100,00%
Anzahl der zustimmenden Gläubiger:5= 83,33%
Anzahl der ablehnenden Gläubiger:1= 16,67%
Gesamtsumme der Forderungen:72.407,06 EUR= 100,00%
Forderungssumme der Zustimmungen:71.092,06 EUR= 98,18%
Forderungssumme der Ablehnungen:1.315,00 EUR= 1,82%
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Auf den Antrag des Schuldners waren die Einwendungen der Gläubigerin, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt hat, durch eine Zustimmung zu ersetzen. Die beantragte Zustimmungsersetzung darf nämlich nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Die Gläubigerin O D hat den Plan ohne weitere Begründung abgelehnt.

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Die Rechtsnachfolgerin der D Bank Privatkunden AG & Co. KGAa, die B Kapital Deutschland GmbH, hat als Begründung für ihre ablehnende Entscheidung darauf hingewiesen, die Tochter des Schuldners sei 17 Jahre alt. Sofern der Schuldner für sie nicht mehr unterhaltspflichtig sei, würde sich das pfändbare Einkommen auf 469,7 Euro belaufen. Da im Schuldenbereinigungsplan nur eine feste Rate von monatlich 200,00 Euro vorgesehen sei, sei eine Schlechterstellung gegenüber einem durchzuführenden Insolvenzverfahren gegeben.

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Diese Stellungnahme hat sie nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO abegegeben. Ausweilich der Postzustellungsurkunde wurde der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin der Schuldenbereinigungsplan am 11.5.2011 zugestellt, während die ablehnende  Stellungnahm erst am 28.6.2011 bei Gericht eingegangen ist. § 307 Abs. 2 S. 1 InsO bestimmt, dass das Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan als erteilt gilt, wenn die Stellungnahme nach Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. An der Verfristung der Stellungnahme ändert auch nichts der Umstand, dass ein Gläubigerwechsel bereits 2007 stattgefunden hatte. Es ist nicht dargetan, dass der Schuldner hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist, so dass er in seinem Schuldenbereinigungsplan bereits den Gläubiger hätte aufführen können und müssen. Bei fehlender Kenntnis des Schuldners von der Abtretung und Zustellung der in § 307 Abs. 1 InsO genannten Unterlagen an den Altgläubiger muss der Neugläubiger sich das Schweigen  bzw. das sonstige Verhalten des Altgläubigers nach § 407 BGB anrechnen lassen (Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 307 Rdn. 13). Nur dann, wenn der Altgläubiger die an ihn erfolgte Zustellung innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO gegenüber dem Gericht beanstandet und die Abtretung nachweist, besteht für das Gericht Anlass, den Schuldner zur Korrektur des Plans  aufzufordern, so dass eine Zustellung an den Neugläubiger hätte erfolgen können.

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Selbst wenn man insoweit anderer Ansicht sein sollte, steht das Vorbringen der Gläubigerin der Ersetzung der fehlenden Zustimmung nicht entgegen. Es lässt unberücksichtigt, dass die Tochter des Schuldners noch schulpflichtig ist und nach Ablegen des Abiturs ein Studium aufzunehmen beabsichtigt. Die Eltern schulden ihrem Kind  Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert z.B. deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (BGH v. 17.5.2006 - XII ZR 54/04). Auch bei einer mittleren Studienzeit von ca. 4 bis 5 Jahren kann von einer Schlechterstellung der Gläubiger nicht ausgegangen werden. Nichts anderes gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach Abschluss des Studiums möglicherweise die Unterhaltspflicht des Schuldners im letzten Jahr der übernommenen Zahlungsverpflichtung entfällt. Unter Berücksichtigung der anfallenden Verfahrenskosten bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann auch insoweit nicht von einer Schlechterstellung ausgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss kann von jedem Gläubiger, dessen Einwendungen durch eine Zustimmung ersetzt werden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.