Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wegen voller Gläubigerbefriedigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, weil alle Insolvenzgläubiger durch ein vom Arbeitgeber aufgenommenes Darlehen vollständig befriedigt seien. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück, da die Insolvenzordnung keine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der im Ankündigungsbeschluss genannten Frist vorsieht. Eine bloße Gläubigerbefriedigung begründet keinen Anspruch auf Verkürzung der im Ankündigungsbeschluss festgelegten Laufzeit.
Ausgang: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung vor Ablauf der Ankündigungsfrist als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Insolvenzordnung enthält keine Regelung, die eine generelle vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der im Restschuldbefreiungsankündigungsbeschluss genannten Frist erlaubt.
Die vollständige Befriedigung der Insolvenzgläubiger begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die im Ankündigungsbeschluss festgelegte Laufzeit der Abtretungserklärung und die Erfüllung der Obliegenheiten nach § 295 InsO sind für die Erteilung der Restschuldbefreiung maßgeblich; eine Verkürzung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleibt der Anspruch auf Restschuldbefreiung an die zuvor im Ankündigungsbeschluss bestimmten Fristen und Voraussetzungen gebunden.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird der Antrag des Schuldners vom 20.8.2001 auf Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der im Restschuldbefreiungsankündigungsbeschluß vom 6.12.2000 genannten Frist zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 30.12.1999 stellte der Schuldner den Antrag, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Er legte gleichzeitig einen Schuldenbereinigungsplan vor und beantragte, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Durch Beschluß vom 21.3.2000 stellte das Gericht fest, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen worden ist und nahm das Verfahren wieder auf. Durch weiteren Beschluß vom 26.5.2000 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt Dr. T. zum Treuhänder. Im Schlußtermin vom 6.12.1999 verkündete das Gericht folgenden Beschluß:
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 30.12.1999 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen ..."
Durch Beschluß vom 11.1.2001 hob das Gericht das Insolvenzverfahren auf, weil die Schlußverteilung vollzogen worden sei. Mit Schreiben vom 20.8.2001 stellte der Schuldner den Antrag, ihm vorzeitig Restschuldbefreiung zu erteilen, weil alle Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt worden seien. Er habe bei seinem Arbeitgeber ein Darlehen aufgenommen und den Darlehensbetrag dem Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellt. Durch Beschluß vom 5.10.2001 wies der Rechtspfleger des erkennenden Gerichts den "Antrag des Schuldners vom 20.8.2001 auf Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der im Restschuldbefreiungsankündigungsbeschluß vom 6.12.2000 genannten Frist von 5 Jahren zurück." Zur Begründung führte er unter anderem aus, die beantragte vorzeitige Restschuldbefreiung sei in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen; sie sei auch in
sonstiger Weise nicht geboten. Gegen diesen Beschluß legte der Schuldner mit