Aufhebung des Insolvenzbeschlags: Freigabe der Energiepreispauschale (300 €) auf P-Konto
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt Freigabe der als Energiepreispauschale auf seinem Pfändungsschutzkonto gutgeschriebenen 300 €. Das Gericht hebt den Insolvenzbeschlag für diesen Betrag auf und erhöht den pfändungsfreien Betrag um 300 €, da die Pauschale als einmalige staatliche Leistung keine Lohncharakteristika aufweist und nach Billigkeitsabwägung freigegeben wird. Umfangreiche Pfändungsschutznormen der ZPO greifen nicht durch.
Ausgang: Insolvenzbeschlag hinsichtlich der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € aufgehoben; pfändungsfreier Betrag entsprechend erhöht
Abstrakte Rechtssätze
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung auf den Insolvenzverwalter über (§ 35 InsO).
Eine einmalige staatliche Energiepreispauschale stellt in der Regel kein Arbeitseinkommen dar; die Arbeitseinkommensschutzvorschrift des § 850a ZPO ist deshalb nicht anwendbar.
Eine allgemein gewährte Einmalzahlung ohne Zweckbindung ist nicht kraftlos unpfändbar nach § 851 ZPO; Unpfändbarkeit setzt eine gesetzliche oder zweckgebundene Beschränkung der Übertragbarkeit voraus.
Bei einmaligen Geldleistungen ist eine Abwägung nach § 54 Abs. 2 SGB I vorzunehmen; das Gericht kann aus Billigkeitsgründen den pfändungsfreien Betrag anpassen und den Insolvenzbeschlag im Umfang der besonderen Bedürftigkeit aufheben.
Tenor
wird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 28.06.2022 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 906 Abs. 2 ZPO einmalig um einen dem Konto am 05.10.2022 gutgeschrieben Betrag von 300,- € erhöht wird.
Gründe
Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahren vom 28.06.2022 ist das Recht des Schuldners, über den zur Insolvenzmasse gehörende Auszahlungsanspruch gegenüber der Drittschuldnerin zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen.
Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Der Schuldner hat unter Vorlage entsprechender Belege Kontenfreigabe in Höhe eines Betrages von 300,- EUR, bei welchem es sich um das vom Arbeitgeber gezahlte Energiepreispauschale handelt, beantragt.
Auf den durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag des Schuldners vom 11.10.2022 wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Er hat sich mit der Aufhebung der Kontopfändung nicht einverstanden erklärt.
Vielmehr führt er in seiner Stellungnahme vom 24.10.202 wie folgt aus:
1. Als Zahlung an den Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren stellt die Energiepreispauschale Neuerwerb im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO dar und unterfällt damit grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag. Eine ausdrückliche bzw. spezialgesetzliche Regelung, die die Energiepreispauschale der Pfändung bzw. dem Insolvenzbeschlag entzieht, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Auch die allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO sind hier nicht einschlägig, wie nachstehend im Einzelnen zu zeigen sein wird.
2. Ein Pfändungsschutz gemäß § 850a ZPO kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift, wie sich aus § 850 Abs. 1 ZPO ergibt, nur auf Arbeitseinkommen anwendbar ist. Die Energiepreispauschale stellt aber kein Arbeitseinkommen dar. Zwar wird bzw. wurde sie über den Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitslohn ausgezahlt. Der Sache nach handelt es sich gleichwohl nicht um eine Leistung des Arbeitgebers, insbesondere nicht um eine Lohnzahlung, sondern um eine staatliche Leistung.
3. Auch im Übrigen ist § 850a ZPO tatbestandlich nicht einschlägig. Insbesondere stellt die Energiepreispauschale keine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO dar, da eine solche regelmäßig nur aufgrund einer besonderen körperlichen bzw. persönlichen Belastung des Empfängers ausgezahlt wird, nicht aber – wie die Energiepreispauschale – zur Kompensation einer allgemeinen wirtschaftlichen Belastung (ebenso im Ergebnis Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341).
4. Auch ein Pfändungsschutz gemäß § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Ein Pfändungsschutz gemäß der vorgenannten Norm setzt voraus, dass der Schuldner aus persönlichen oder beruflichen Gründen eines erweiterten Pfändungsschutzes bedarf. Dies deckt sich jedoch nicht mit dem Zweck der Energiepreispauschale, die an alle Arbeitnehmer unabhängig von einer konkreten Bedürftigkeit ausgezahlt wurde. Im Übrigen sind besondere persönliche oder berufliche Gründe im Sinne der Norm im Fall des Schuldners weder dargetan noch ersichtlich.
5. Ein Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO scheitert daran, dass nach dieser Vorschrift Pfändungsschutz nur für solche Einkünfte gewährt werden kann, die der Schuldner durch eigenes Handeln selbst erwirtschaftet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – IX ZB 88/13, NZI 2014, 772). Dies ist bei der Energiepreispauschale offensichtlich nicht der Fall.
6. Gemäß § 851 ZPO i.V.m. § 399 BGB unterliegt eine Forderung nicht der Pfändung, wenn sie nicht übertragbar ist. Dies gilt, wenn eine Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Hierunter fallen insbesondere zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2021 – VII ZB 24/20, NZI 2021, 437). Für die Energiepreispauschale gilt dies nicht, da sie allgemein zum Ausgleich wirtschaftlicher Härten gezahlt wird/wurde, die Empfänger aber hinsichtlich der Verwendung der Leistung frei sind. Eine Zweckbindung liegt damit nicht vor. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Energiepreispauschale nach dem „Gießkannenprinzip“ an alle Arbeitnehmer ausgezahlt wurde, ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Im Ergebnis scheidet damit eine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale gemäß § 851 ZPO aus (ebenso Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665, 1668; AG Norderstedt, Beschl. v. 15.09.2022 – 66 IN 90/19, BeckRS 2022, 23995).
7. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 765a ZPO sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorgetragen oder anderweitig erkennbar.
8. Andere Vorschriften, aus denen sich ein Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale herleiten ließe, sind nicht ersichtlich.
Derzeit besteht Uneinigkeit bei der Frage, ob die Energiepreispauschale unpfändbar ist oder nicht.
Seit Anfang September erhalten Verbraucher, die der Einkommenssteuerpflicht unterliegen die Energiepreispauschale. Damit sollen die finanziellen Mehrbelastungen durch die gestiegenen Energiepreise aufgefangen werden.
Eine eindeutige Regelung zur Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber bislang nicht vorgenommen. Zwar wurde zwischenzeitlich durch das Bundesfinanzministerium in den FAQ zur Lohnpfändung klargestellt, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine staatliche Sozialleistung handelt und nicht um ein pfändbares Arbeitsentgelt. Eine rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber ist jedoch nicht erfolgt.
Im vorliegenden Fall ist Energiepreispauschale wohl als atypische Sozialleistung einzuordnen und somit nach §851 ZPO und insbesondere § 54 Abs. 2 SGB I pfändbar.
Nach letzterer Vorschrift können Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dies kann vorliegend angenommen werden.
Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Weiter ist der Schuldner mit Wohnort in A. geringfügig bei der XY in A. abhängig beschäftigt.
Ziel des Gesetzgebers war eine schnelle und unbürokratische Hilfe zu gewähren. Eine Pfändung der Leistung auf dem P-Konto würde damit diesem Ziel der Energiepreispauschale entgegenwirken, denn demjenigen, der besonders auf die Leistung angewiesen ist, würde durch deren Pfändbarkeit die Leistung entzogen werden.
Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Insoweit wird dem Schuldner die Energiepreispauschale freigegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 02.11.2022
Amtsgericht
Rechtspflegerin