Freigabe der Energiepreispauschale im Insolvenzverfahren (300 €)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Freigabe der im September 2022 ausgezahlten Energiepreispauschale in Höhe von 300 € aus dem Insolvenzbeschlag. Streitgegenstand war die Pfändbarkeit dieser einmaligen staatlichen Leistung. Das Amtsgericht Köln gab die Pauschale frei und verwies zur Begründung auf § 851 ZPO sowie § 54 Abs. 2 SGB I und die Zweckbestimmung der Leistung. Der Insolvenzverwalter wurde angewiesen, bereits zur Masse geflossene Beträge an den Schuldner auszuzahlen.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Freigabe der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € aus dem Insolvenzbeschlag stattgegeben; Auszahlung durch Insolvenzverwalter angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf einmalige staatliche Geldleistungen können unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und der persönlichen Verhältnisse als unpfändbar angesehen und aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden.
Bei der Bewertung der Pfändbarkeit einmaliger Geldleistungen sind nach § 54 Abs. 2 SGB I insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Art des Anspruchs sowie Höhe und Zweckbestimmung der Leistung zu berücksichtigen.
Die Anordnung der Freigabe einer Masseposition nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist möglich; das Gericht kann den Insolvenzverwalter anweisen, bereits zur Masse geflossene Beträge an die Schuldnerin auszuzahlen.
Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Unpfändbarkeitsregelung, schließt dies eine rechtliche Bewertung zugunsten der Unpfändbarkeit nicht aus, wenn Gesetzeszweck und Umstände der Leistung dies nahelegen.
Tenor
Auf Antrag des Schuldners wird der Insolvenzbeschlag hinsichtlich der vom Arbeitgeber gezahlten Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 Euro aufgehoben. Der Insolvenzverwalter wird angewiesen den etwaig bereits zur Masse geflossenen Betrag an die Schuldnerin auszuzahlen.
Gründe
Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahren vom 28.04.2022 ist das Recht des Schuldners, über den zur Insolvenzmasse gehörende Auszahlungsanspruch gegenüber dem Drittschuldner zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin übergegangen.
Mit Antrag vom 15.10.2022 beantragt der Schuldner die Freigabe der mit der Lohnabrechnung von September 2022 ausgezahlten Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro.
Die Insolvenzverwalterin wurde zum Antrag des Schuldners gehört und erklärt sich mit der Freigabe einverstanden. Sie trägt vor, dass die Frage der Pfändbarkeit zwar noch umstritten ist, spricht sich jedoch aufgrund der Intention des Gesetzgebers (aufgrund der gestiegenen Energiepreise Hilfe zu leisten) und der damit begründeten Zweckgebundenheit für eine Unpfändbarkeit aus.
Der Antrag des Schuldners ist zulässig und begründet.
Derzeit besteht Uneinigkeit bei der Frage, ob die Energiepreispauschale unpfändbar ist oder nicht.
Seit Anfang September erhalten Verbraucher, die der Einkommenssteuerpflicht unterliegen die Energiepreispauschale. Damit sollen die finanziellen Mehrbelastungen durch die gestiegenen Energiepreise aufgefangen werden.
Eine eindeutige Regelung zur Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber bislang nicht vorgenommen. Zwar wurde zwischenzeitlich durch das Bundesfinanzministerium in den FAQ zur Lohnpfändung klargestellt, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine staatliche Sozialleistung handelt und nicht um ein pfändbares Arbeitsentgelt. Eine rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber ist jedoch nicht erfolgt.
Im vorliegenden Fall können nach hiesiger Ansicht die Vorschriften §851 ZPO und insbesondere §54 Abs.2 SGB I herangezogen werden. Nach letzterer Vorschrift können Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dies kann vorliegend angenommen werden. Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Weiter ist der Schuldner mit Wohnort in Köln geringfügig bei der NN in Bergisch Gladbach abhängig beschäftigt.
Ziel des Gesetzgebers war eine schnelle und unbürokratische Hilfe zu gewähren. Eine Pfändung der Leistung auf dem P-Konto würde damit dem Ziel der Energiepreispauschale entgegenwirken, denn diejenigen, die besonders auf die Leistung angewiesen sind, würde die Leistung entzogen werden.
Insoweit wird dem Schuldner die Energiepreispauschale freigegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 24.10.2022
Amtsgericht