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Amtsgericht Köln·708 Cs 47/24·23.09.2024

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem die Angeschuldigte die ihr auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Zentrales Rechtsproblem war die Wirksamkeit der Erfüllung der Abrede nach §153a StPO. Das Gericht erließ einen Beschluss zur Einstellung und bestimmte die Kosten- und Auslagenregelung. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten, notwendige Auslagen verbleiben bei der Angeschuldigten.

Ausgang: Strafverfahren endgültig nach §153a Abs.2 StPO eingestellt, nachdem die Angeschuldigte die Auflagen erfüllt hatte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erfüllung der in einer Abrede nach §153a Abs.2 StPO getroffenen Auflage führt zur endgültigen Einstellung des Verfahrens.

2

Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens gemäß §467 Abs.1 StPO.

3

Notwendige Auslagen der Angeschuldigten sind auch bei Einstellung nach §153a StPO von der Angeschuldigten selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).

4

Die Einstellung nach §153a StPO wird durch Beschluss des zuständigen Gerichts festgestellt; die tatsächliche Erfüllung der Auflagen ist hierfür entscheidend.

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeschuldigte die ihr gemachten Auflagen erfüllt hat.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).