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Amtsgericht Köln·708 Cs 47/24·10.06.2024

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO mit Auflage von 30 Sozialstunden

StrafrechtStrafprozessrechtDiversion/AuflagenverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten vorläufig ein. Die endgültige Einstellung ist an die Erfüllung von 30 Sozialstunden innerhalb von drei Monaten unter Weisung der Gerichtshilfe gebunden. Die Erfüllung ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichterfüllung wird das Verfahren fortgesetzt und bereits erbrachte Leistungen verfallen.

Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigten vorläufig eingestellt; endgültige Einstellung an Auflagen (30 Sozialstunden) gebunden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs.2 StPO kann ein Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn Staatsanwaltschaft und Angeschuldigte zustimmen.

2

Die endgültige Einstellung kann von der Erfüllung konkreter Auflagen (z. B. Sozialstunden) innerhalb einer bestimmten Frist abhängig gemacht werden.

3

Die Auflagen sind nach Weisung der zuständigen Stelle (hier: Gerichtshilfe) zu erfüllen und deren Erfüllung dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

4

Werden die Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren wieder aufgenommen; bereits erbrachte Leistungen bleiben ohne Anrechnung.

5

Die Wirksamkeit einer auflagenabhängigen Einstellung setzt eine hinreichend bestimmte Festlegung der Auflagen und der Erfüllungsmodalitäten voraus.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten vorläufig eingestellt.

Rubrum

1

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

2

Ableisten von 30 Sozialstunden nach Weisung der Gerichtshilfe, binnen 3 Monaten.

3

Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

4

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.