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Amtsgericht Köln·707 Gs 64/20·28.07.2020

Beschluss: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins (§111a StPO)

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln ordnet nach §111a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins an. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Kfz unter erheblicher Alkoholeinwirkung geführt zu haben; die BAK betrug 2,1 ‰. Aufgrund der absoluten Fahruntauglichkeit und der hohen Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung nach §69 StGB sind die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich.

Ausgang: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins gemäß §111a StPO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO ist zulässig, wenn dringender Tatverdacht besteht und die Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB gegeben ist.

2

Eine Blutalkoholkonzentration deutlich über 1,1 ‰ begründet absolute Fahruntauglichkeit und kann die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

3

Die Beschlagnahme des Führerscheins erfolgt kraft §111a Abs. 3 StPO zugleich mit der vorläufigen Entziehung zur Sicherung und Gefahrenabwehr.

4

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist erforderlich, wenn sie zum Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Beschuldigten notwendig erscheint.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 111a Abs. 3 StPO§ 69 StGB§ 98 Abs. 2 StPO

Tenor

Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs. 3 StPO).

Gründe

2

Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, dass er am 27.06.2020 um 04:35 Uhr in Köln unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.

3

Die Blutalkoholkonzentration betrug um 05:37 Uhr 2,1 o/oo.

4

Damit bestand absolute Fahruntauglichkeit.

5

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

6

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111 a, 98 Abs. 2 StPO).

7

Köln, 29.07.2020

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Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht