Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·707 Ds 101/15·07.06.2018

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattung der Aktenversendungspauschale

StrafrechtStrafprozessrechtKostenfestsetzungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Bezirksrevisorin legte Erinnerung gegen die Festsetzung einer Aktenversendungspauschale in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein. Zentral war, ob die Pauschale als notwendige Auslage i.S.v. § 91 Abs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig nach § 467 StPO anzusehen ist. Das Amtsgericht Köln wies die Erinnerung zurück, weil die Versendung der Akte als sachdienlich und damit erstattungsfähig anzusehen war; eine kostengünstigere, zumutbare Alternative war nicht ersichtlich und die Pauschale wurde bezahlt.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich Aktenversendungspauschale als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aktenversendungspauschale kann zu den notwendigen Auslagen i.S. des § 91 Abs. 2 ZPO gehören und damit nach § 467 StPO erstattungsfähig sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen erforderlich ist.

2

Bei der Bewertung der Notwendigkeit von Prozesskosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte; die Partei hat die kostengünstigste zumutbare Maßnahme zu wählen.

3

Die Zumutbarkeit der Aktenversendung ist auch dann zu bejahen, wenn der Verteidiger nicht ortsansässig ist und ihm nicht zugemutet werden kann, zur Akteneinsicht stets das Gericht aufzusuchen; eine unterschiedliche Behandlung ortsansässiger und ortsabwesender Anwälte ist nicht gerechtfertigt.

4

Die tatsächliche Zahlung der Pauschale kann die Erstattungsfähigkeit unterstützen, soweit die sonstigen Voraussetzungen der notwendigen Auslagen vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 467 StPO§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 91 Abs. 2 ZPO§ 464b StPO§ 670 BGB

Tenor

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 07.11.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.10.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach zulässige befristete Erinnerung, die sich gegen die Festsetzung der Aktenversendungspauschale in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.10.2017 richtet, ist unbegründet. Die Kosten für die Aktenversendungspauschale in Höhe von jeweils 12,00 Euro sind im vorliegenden Verfahren als notwendige, und daher im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähige Kosten anzusehen. Dem Angeschuldigten, gegen den das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, sind laut Beschluss vom 28.04.2016 gemäß § 467 StPO die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

3

Das Gericht schließt sich zunächst den zutreffenden Ausführungen der Abt. 535 (AG Köln, Beschl. v. 20.12.2013, Az. 535 Ds 44/13) an:

4

„Bei der Aktenversendungspauschale, die im Rahmen der für ein Strafverfahren zur Verteidigung des Angeklagten erforderlichen Akteneinsicht anfällt, handelt es sich im konkreten Fall um notwendige, nämlich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche und damit vom Mandanten zu erstattende Auslagen i.S. des § 91 Abs. 2 ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten i.S.d. § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen; sie ist lediglich gehalten, die kostengünstigste Maßnahme auszuwählen (vgl. BGH vom 16.2.2002, VIII ZB 30/02, zitiert nach Juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt diese Kosten im Rahmen des mit dem Mandanten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 670, 675 BGB erstattet verlangen kann (vgl. auch LG Berlin Beschluss vom 17.5.1997 - 510 Qs 46/97; AG Lahr Urteil vom 13.3.2008, 6 C 33/08, beide zitiert nach Juris). Dies gilt im konkreten Verfahren auch für die Erstattung dieser Kosten durch die Landeskasse.“

5

Das Gericht schließt sich von diesem Standpunkt ausgehend zunächst den zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers in dem angefochtenen Beschluss an. Nach Auffassung des Gerichts ist es auch einem ortsansässigen Anwalt nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht das Prozessgericht aufzusuchen.

6

Unstreitig – so auch nach Auffassung der Erinnerungsführerin – ist die Aktenversendungspauschale im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO zu erstatten, wenn der Anwalt nicht in Köln ansässig ist (vgl. auch AG Köln, a.a.O.). Aus der Akte ergibt sich (Bl. 16 d.A.), dass sich der Verteidiger zunächst von seinem Büro in X aus bestellt und dorthin auch die Übersendung der Akte beantragt hat, sodass insoweit gar keine abweichende Auffassung bestehen dürfte.

7

Aber auch hinsichtlich des zweiten Akteneinsichtsersuchens (Bl. 64 d.A.) darf nach hier vertretener Auffassung im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach Auffassung des Gerichts durfte eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme, nämlich die Aktenversendung, im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen. Dass es für den Anwalt kostengünstiger gewesen wäre, die Akte auf der Geschäftsstelle einzusehen oder gar einen Boten zu schicken, ist für das Gericht nicht erkennbar. Ein Gerichtsfach führt der Verteidiger am hiesigen Gericht nicht. Zudem würde es andernfalls zu einer im Vergleich zu einem ortsabwesenden Anwalt bestehenden Ungleichbehandlung kommen, für die es nach Auffassung des Gerichts keine Gründe gibt.

8

Die Zahlung der Pauschalen ist aktenkundig erfolgt.

9

Köln, 08.06.2018Amtsgericht