Einstellung nach §206a StPO wegen Verfolgungsverjährung; Kosten zu Lasten der Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren gegen den Angeklagten nach §206a StPO ein, weil zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dem Verfahren lag ein Strafbefehl vom 25.08.2018 wegen eines Verstoßes nach §21 Abs.1 Nr.1 StVG zugrunde. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §467 Abs.1 StPO zu Lasten der Staatskasse; die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Verfahren nach §206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; Kosten zu Lasten der Staatskasse, Auslagen des Angeklagten nicht auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist nach §206a StPO einzustellen, wenn ein Verfolgungshindernis wie die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die Verfolgungsverjährung hindert die weitere Strafverfolgung auch dann, wenn zuvor ein Strafbefehl erlassen wurde.
Bei Einstellung des Verfahrens bestimmt §467 Abs.1 StPO die Kostenentscheidung; diese können der Staatskasse auferlegt werden.
Das Gericht kann bei der Einstellung nach §206a StPO davon absehen, dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 117 Qs 35/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist am 25.08.2018 ein Strafbefehl erlassen worden, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig war, sich am 19.12.2017 einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht zu haben.
Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Köln, 01.02.2022