Kostenfestsetzung nach § 467 StPO: Erstattung von Anwaltsgebühren und Aktenversendungspauschale
KI-Zusammenfassung
Nach rechtskräftigem Urteil setzte das AG Köln die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen nach § 467 StPO auf 690,20 EUR nebst Zinsen fest. Der übrige Kostenfestsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht folgte der Bezirksrevisorin bei der Gebührenbemessung, erkannte jedoch die Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR als erstattungsfähig an (§§ 675, 670 BGB). Zinsen wurden nach § 247 BGB ab 01.02.2024 festgesetzt.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag teilweise stattgegeben (Erstattung 690,20 EUR nebst Zinsen); übriger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach rechtskräftigem Urteil sind dem früheren Betroffenen im Strafverfahren die notwendigen Auslagen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO in konkreter Höhe festzusetzen.
Die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren richtet sich nach dem RVG; bei der Kostenfestsetzung sind die einschlägigen VV-Nrn. und deren Bemessung zugrunde zu legen.
Eine Aktenversendungspauschale kann als erstattungsfähige notwendige Auslage anerkannt werden, wenn sie zur Ausführung des anwaltlichen Auftrags erforderlich ist; sie ist als Aufwendung des Verteidigers i.S.v. § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB zu erstatten.
Auf Erstattungsansprüche sind ab dem maßgeblichen Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu gewähren.
Tenor
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2024, AZ: 651 Ds 256/23, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 690,20 EUR (sechshundertneunzig Euro und zwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.02.2024 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2024 zurückgewiesen.
Gründe
Eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für die Entgegennahme von Geld liegt vor.
Das Gericht folgt der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 15.02.2024. Zu den Gründen der Bemessung wird daher auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2024 werden folgende Gebühren festgesetzt:
VV 4100 RVG: 100,-€
VV4108 RVG: 240,-€
Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.
Die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € ist jedoch entgegen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin als erstattungsfähig anzusehen und somit festzusetzen. Unzweifelhaft ist eine Akteneinsicht des Verteidigers notwendig. Nach hiesiger Auffassung ist es auch einem in Köln und somit am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht die Akte am Prozessgericht abzuholen oder sie dort einzusehen. Er kann die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € zum Zwecke der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten. Die Aktenversendungspauschale stellt eine Aufwendung des Verteidigers im Sinne des § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar und ist dem Verteidiger somit zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss ist
a) für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die sofortige Beschwerde,
b) andernfalls, die befristete Erinnerung
zulässig.
Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.