Jugendlicher wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu 6 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vollendeten und versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in mehreren Fällen verurteilt. Er gab die Taten geständig zu; er handelte, um sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle zu verschaffen. Das Amtsgericht Köln verurteilt ihn als Jugendlichen nach JGG zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kostenentscheidung bleibt ausgesetzt, notwendige Auslagen trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchten Diebstahls in mehreren Fällen verurteilt; Einheitsjugendstrafe 6 Monate zur Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Jugendstrafrecht findet Anwendung, wenn der Täter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 JGG erfüllt und seine Verantwortungsreife gemäß § 3 JGG gegeben ist.
Gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einkommensquelle zu verschaffen.
Ein glaubhaftes Geständnis kann zusammen mit weiteren Beweismitteln zur Überzeugung des Gerichts und damit zur Verurteilung führen.
Bei erstmaliger Jugendstrafe kann die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies zur erzieherischen Einwirkung ausreicht und Besserung erwartet werden kann.
Tenor
Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Diebstahls und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen schuldig.
Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verhängt.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
§§ 242 I, II, 243 I Nr. 3, 22, 23, 25 II, 53 StGB 1, 3 JGG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte N.N. heißt nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung richtig N.C. und ist nicht am 00.00.19XX sondern am 00.00.19XX in D. in Marokko geboren. Seine Eltern leben in Italien. Sein Vater heißt O.C. und wohnt in der Via P. in 00000 D. Dort hat auch der Angeklagte eine Weile gelebt. Er verfügt über eine Erlaubnis, sich in Italien aufzuhalten. Dennoch ist der Angeklagte vor einiger Zeit nach Deutschland gekommen, um hier Asyl zu beantragen. Dabei hat er die falschen Personalien N.N. , geboren am 00.00.19XX in D., angegeben, damit sein Aufenthalt in Italien nicht auffällt. Der Angeklagte hat zeitweise bei seiner Tante J.J. in der Q-rstraße 13 in 00000 E. unangemeldet gewohnt, zeitweise hat er sich auch bei Freunden aufgehalten. Der Angeklagte hat inzwischen eine Freundin, die im vierten Monat von ihm schwanger ist.
Strafrechtlich ist der Angeklagte in Deutschland schon in Erscheinung getreten, jedoch noch nicht verurteilt worden. Unter seinen angeblich richtigen Personalien ist ein Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingetragen, bei dem die Staatsanwaltschaft Dortmund am 22.2.2016 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der weiteren Strafverfolgung abgesehen hat. Unter seinen bisherigen Führungspersonalien hier in Deutschland sind drei Strafverfahren der Staatsanwaltschaften in Essen, Arnsberg und Bochum eingetragen. Im Oktober und November 2015 wurde dort jeweils ein Suchvermerk wegen Strafverfolgung eingetragen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass er in allen drei Verfahren wegen Diebstahls gesucht wird.
Die Hauptverhandlung führte zu folgenden weiteren Feststellungen zur Sache:
Am 1.1.2016 zwischen 0:40 Uhr und 0:50 Uhr morgens entwendete der Angeklagte entweder vor oder im Gebäude des Kölner Hauptbahnhofs das Mobiltelefon (Marke Samsung Galaxy S3) der Geschädigten S.S. aus der Außentasche ihrer Jacke, um dieses später Gewinn bringend weiterzuverkaufen. Das Gerät verkaufte er am 11.1.2016 für 30 € an den gesondert verfolgten F.F. .
Kurze Zeit später, zwischen 2:35 Uhr und 2:40 Uhr morgens begab sich der Angeklagte auf den Bahnsteig zu Gleis 10/11 im Kölner Hauptbahnhof, wo er das vorherrschende Menschengedränge zu weiteren Diebstählen ausnutzen wollte.
In kurzer Abfolge versuchte er zunächst um 2:35 Uhr aus der Jacken- oder Handtasche einer jüngeren blonden Frau Wertgegenstände zu entwenden. Nachdem dieser Versuch misslungen war, wandte er sich um 2:36 Uhr einer weiteren Frau zu, die mit ihrem Begleiter unmittelbar am Treppenaufgang in ein Gedränge geraten war. Auch in diesem Fall versuchte der Angeklagte N. alias C., aus der Jackentasche der unbekannten Frau Wertgegenstände zu entwenden, indem er unentdeckt in deren Handtasche griff.
An gleicher Stelle griff der Angeklagte um 2:40 Uhr ebenfalls in die Brusttasche einer unbekannten männlichen Person und versuchte, hieraus ein Mobilfunkgerät oder andere Wertgegenstände zu stehlen. Das Tatopfer bemerkte den Zugriff allerdings und griff seinerseits nach seiner Brusttasche, so dass es nicht zur einer Tatvollendung kam.
Der Angeklagte beging diese Taten, um sich daraus eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einkommensquelle zu verschaffen.
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den weiteren, ausweislich des Protokolls, zum Gegenstand der Haupt-verhandlung gemachten Beweismitteln.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten wegen vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls und wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen schuldig gemacht.
Der Angeklagte war vermutlich zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife im Sinne des §§ 3 JGG bestanden keinerlei Bedenken. Damit finden die Vorschriften des Jugendstrafrechts Anwendung.
Bei dem Angeklagten liegen zweifelsohne schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG in einem Umfang vor, dass die Verhängung einer Jugendstrafe unerlässlich ist. Der Angeklagte hält sich illegal und unter Angabe falscher Personalien in Deutschland auf. Obwohl er sich noch nicht lange in Deutschland aufhält, werden und wurden gegen ihn in Dortmund, Essen, Arnsberg und Bochum schon Strafverfahren wegen Diebstahls und des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln geführt. Hier hat der Angeklagte mit den abzuurteilenden Taten in einer Nacht vier Straftaten begangen. Er ist allenfalls noch durch die Verhängung einer Jugendstrafe von der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten abzuhalten.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten einer Einheits-jugendstrafe von sechs Monaten für erforderlich, ausreichend sowie tat-und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es kann erwartet werden, dass der Angeklagte sich die Verurteilung als Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollstreckung keine weiteren ähnlichen Straftaten mehr begehen wird.
Der Angeklagte wird erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt. Er hat sich seit dem 21. März bis zur heutigen Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befunden und scheint durch die erstmalige Verbüßung der Untersuchungshaft beeindruckt zu sein.
Sofern er sich weiterhin in Deutschland aufhält und bei seiner Tante in E. wohnt, soll ihm ein Bewährungshelfer beigeordnet werden. Sofern er dauerhaft nach Italien ausreist, soll er nicht unter Bewährungsaufsicht gestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.