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Amtsgericht Köln·645 Ds 385/16·22.08.2016

Jugendlicher wegen Hehlerei, Begünstigung und Erschleichens von Leistungen verurteilt

StrafrechtJugendstrafrechtEigentumsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 16-jährige Angeklagte gestand, gestohlene Mobiltelefone zumindest billigend in Kauf genommen bzw. einem Mittäter zur Sicherung der Beute übergeben zu haben und ohne Fahrkarte gefahren zu sein. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn wegen Hehlerei, Begünstigung und Erschleichens von Leistungen zu vier Wochen Jugendarrest, angerechnet auf die Untersuchungshaft. Kosten wurden nicht erhoben; notwendige Auslagen trägt der Angeklagte.

Ausgang: Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei, Begünstigung und Erschleichens von Leistungen; Jugendarrest 4 Wochen, auf Untersuchungshaft angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 257 StGB) setzt Kenntnis oder zumindest billigende Inkaufnahme der rechtswidrigen Herkunft der Sache voraus; deutliche Preisabweichungen zum Marktwert und fehlendes Zubehör können diese Inkaufnahme begründen.

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Begünstigung (§ 259 StGB) liegt vor, wenn jemand bewusst handelt, um einem Täter die Beute zu sichern oder seine Verfolgung zu verhindern.

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Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) ist gegeben, wenn eine Leistung (z.B. Beförderung) durch das Unterlassen der Entrichtung des Entgelts in Anspruch genommen wird; fehlende Fahrkarte mit Fahrwillen zu nicht zu bezahlen erfüllt den Tatbestand.

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Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn der Jugendliche aufgrund seines Entwicklungsstands zurechnungsfähig ist; fehlende Entwicklungsverzögerungen und Einsichts- bzw. Ausdrucksfähigkeit sprechen für Anwendung des JGG.

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Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht kann Jugendarrest angeordnet und bereits erlittene Untersuchungshaft auf diesen angerechnet werden, insbesondere zur erzieherischen Belehrung des Täters.

Relevante Normen
§ 257 StGB§ 259 StGB§ 265a Abs. 1, Abs. 3 StGB§ 248a StGB§ 53 StGB§ 1, 3 ff. JGG

Tenor

Der Angeklagte ist einer Hehlerei, einer Begünstigung und eines Erschleichens von Leistungen schuldig.

Er wird zu einem Jugendarrest von 4 Wochen verurteilt, der als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt anzusehen ist.

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Der Angeklagte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

- angewandte Vorschriften: §§ 257, 259, 265 a I, III, 248 a, 53 StGB, 1, 3 ff. JGG –

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 IV StPO)

3

Der Angeklagte ist 16 Jahre alt und ledig. Er hat keine Kinder. Er kam im Oktober 2015 mit einem Freund aus seinem Heimatland Marokko über Spanien und Frankreich nach Deutschland. In Marokko hat er in einem Internat gelebt. Nach eigenen Angaben hat er keine Eltern. Er hat in Marokko die Schule bis zur 8. Klasse besucht und danach eine Weiterbildung im Bereich Mechanik begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er war bis November 2015 in L. untergebracht, wo er auch einen Sprachkurs besuchte und ein Taschengeld von 30,-- € in der Woche erhielt. Danach lebte er in einem Asylbewerberheim in H. Dort besuchte er keine Schule und erhielt ein Taschengeld in Höhe von 25,-- € pro Woche. Von März 2016 bis zur seiner Inhaftierung im Juni 2016 lebte er bei einem alten Mann in S.

4

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 17.06.2016 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 18.06.2016 bis zur Hauptverhandlung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 18.06.2016 (Az. 501 Gs 1196/16) in Untersuchungshaft.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

6

Am 09.11.2015 sah die Staatsanwaltschaft Köln (190 Js 1546/15) von der Verfolgung eines illegalen Aufenthalts nach § 45 I JGG ab.

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Am 29.12.2015 sah die Staatsanwaltschaft Köln (190 Js 1788/15) von der Verfolgung eines Diebstahls nach § 45 I JGG ab.

8

Am 08.03.2016 sah die Staatsanwaltschaft Köln (190 Js 248/16) von der Verfolgung eines illegalen Aufenthalts nach § 45 I JGG ab.

9

Am 08.03.2016 sah die Staatsanwaltschaft Köln (178 Js 153/16) von der Verfolgung einer Sachbeschädigung nach § 45 I JGG ab.

10

Am 11.04.2016 sah die Staatsanwaltschaft Aachen (702 Js 311/15) von der Verfolgung eines illegalen Aufenthalts nach § 45 I JGG ab.

11

Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

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In der Sache haben sich aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.08.2016 folgende Feststellungen ergeben:

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Der Angeklagte kaufte Anfang Mai 2016 in L. das der Geschädigten P. am 31.12.2015 am Hauptbahnhof in Köln entwendete Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S5 SM-G900F, IMEI-Nr. 0000000000000000, im Wert von 550,-- € von einem ihm unbekannten Mann algerischer Herkunft zu einem Preis von 70,-- €. Angesichts des Kaufpreises und der Tatsache, dass das Mobiltelefon über keine Ladekabel verfügte, nahm der Angeklagte die inkriminierte Herkunft des Mobiltelefons jedenfalls billigend in Kauf.

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Am 17.06.2016 erhielt er von seinem Begleiter, dem  M.M., kurz vor einer Polizeikontrolle das von diesem gestohlene Handy des Geschädigte C. der Marke Samsung Galaxy im Wert von 150,-- bis 200,-- €, um es dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Der Angeklagte wusste, dass das Handy gestohlen war und wollte dem M. die Beute sichern.

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Am 17.06.2016 fuhr der Angeklagte gegen 10:38 Uhr mit dem Zug RE8 der Deutschen Bahn AG von S. nach L., ohne im Besitz einer gültigen Fahrkarte zu sein. Er hatte von Anfang an vor, dass Fahrgeld in Höhe von 3,80 € nicht zu entrichten.

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Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

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Damit hat sich der Angeklagte wegen Hehlerei, Begünstigung und Erschleichens von Leistungen gemäß §§ 257, 259, 265 a I, III, 248 a, 53 StGB strafbar gemacht.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit Jugendlicher. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen keine Zweifel. Er erschien in der Hauptverhandlung altersgemäß entwickelt und konnte sich entsprechend ausdrücken. Das Unrecht seiner Tat war ihm erkennbar bewusst. Anhaltspunkte für eine Entwicklungsverzögerung ergaben sich nicht, so dass auf ihn Jugendstrafrecht anwendbar war.

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Um ihm das Unrecht seiner Taten deutlich vor Augen zu führen, war es erforderlich, ihn zu einem Jugendarrest von 4 Wochen verurteilen, der als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt anzusehen ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zwar das erste Mal vor Gericht verantworten muss und die Taten eingeräumt hat, aber Einsicht oder Reue nicht erkennen ließ. Ihm war deutlich zu machen, dass so ein Verhalten nicht hingenommen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.