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Amtsgericht Köln·643 Ls 91/11·16.01.2012

Gefährliche Körperverletzung mit Bierflaschen durch Heranwachsende: Jugendstrafe auf Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Köln verurteilte drei Heranwachsende wegen gefährlicher Körperverletzung, nachdem zwei Angeklagte dem Opfer grundlos mit Bierflaschen gegen den Kopf schlugen, mit Flaschenhälsen zustachen und alle drei anschließend auf das am Boden liegende Opfer eintraten. Es wendete Jugendstrafrecht an, da die Täter nach Entwicklung noch Jugendlichen gleichstanden und es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte. Wegen Schwere der Schuld hielt das Gericht Jugendstrafen für unumgänglich (2×9 Monate, 1×6 Monate). Die Vollstreckung wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt; Kosten und Auslagen wurden nicht erhoben.

Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen, jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen und die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen als typische Jugendverfehlung erscheint (§ 105 Abs. 1 JGG).

2

Eine Jugendstrafe ist nach § 17 JGG auch dann zu verhängen, wenn wegen der Schwere der Schuld eine erzieherische Reaktion in Form anderer Maßnahmen nicht ausreicht.

3

Wer sich nach vorangegangenen schweren Gewalthandlungen gemeinschaftlich an einem Angriff beteiligt, indem er auf das wehrlos am Boden liegende Opfer eintritt, macht sich als Mittäter der gefährlichen Körperverletzung strafbar (§§ 223, 224, 25 Abs. 2 StGB).

4

Schläge mit vollen Bierflaschen gegen den Kopf sowie Stiche mit abgebrochenen Flaschenhälsen stellen eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB dar.

5

Die Aussetzung einer erstmals verhängten Jugendstrafe zur Bewährung kommt in Betracht, wenn aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat und straffreien Verhaltens eine günstige Legalprognose besteht (§§ 21 ff. JGG).

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 52 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Tenor

Die Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Die Angeklagten W. und .E. werden deshalb zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte F. wird deshalb zu einer

Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst.

§§ 223 I, 224 I Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, 25 II StGB, 1, 105 ff. JGG.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der Angeklagte W. ist heute 22 Jahre alt und ledig. Er hat keine Kinder.

4

Der Angeklagte W. absolvierte im Jahr 2006 seinen Hauptschulabschluss.

5

Anschließend begann er eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker, die er jedoch nicht beendete. Derzeit ist er arbeitslos.

6

Der Angeklagte W. lebt kostenfrei im Haus seiner Mutter, zu der er kaum noch Kontakt hat. Er lebt zur Zeit von seinen Ersparnissen.

7

Das Erziehungsregister des Angeklagten W. weist folgende Einträge auf:

8

1.

9

Entscheidungsdatum: 20.12.2004

10

entscheidende Behörde: Amtsgericht Köln,

11

Aktenzeichen: 651 Ds 213/04 – 175 Js 1019/04

12

Tatbezeichnung: Diebstahl

13

Datum der (letzten) Tat: 10.06.2004

14

Erbringung von Arbeitsleistungen

15

Ermahnung

16

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

17

2.

18

Entscheidungsdatum: 08.03.2007

19

entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln

20

Aktenzeichen: 175 Js 1316/06

21

Tatbezeichnung: versuchter geringwertiger Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung

22

Datum der (letzten) Tat: 10.11.2006

23

Angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 248 a, § 267, § 22, § 23, § 52,

24

von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG,

25

3.

26

Entscheidungsdatum: 15.10.2007

27

entscheidende Behörde: AG Köln

28

Aktenzeichen: 642 Ds 433/07 – 178 Js 767/07

29

Tatbezeichnung: Diebstahl

30

Datum der (letzten) Tat: 21.06.2007

31

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG;

32

4.

33

Entscheidungsdatum: 24.10.2008

34

entscheidende Behörde: AG Köln

35

Aktenzeichen: 650 Ds 41/08 – 178 Js 1350/07

36

rechtskräftig seit 24.10.2008

37

Tatbezeichnung: Diebstahl

38

Datum der (letzten) Tat: 11.11.2007

39

Erbringung von Arbeitsleistungen, Verwarnung;

40

5.

41

Entscheidungsdatum: 28.10.2010

42

entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln,

43

Aktenzeichen: 160 Js 1447/10

44

Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch

45

Datum der (letzten) Tat: 08.08.2010#

46

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG;

47

Der Angeklagte F. ist heute ebenfalls 22 Jahre alt und ledig. Auch er hat keine Kinder. Der Angeklagte F. erlangte im Jahre 2008 seinen Hauptschulabschluss. Anschließend befand er sich in verschiedenen Maßnahmen und Praktika. Derzeit befindet er sich im 3. Ausbildungsjahr im KFZ-Bereich, wo er 400,-- Euro monatlich verdient.

48

Der Angeklagte F. lebt mit zwei Brüdern im Haushalt der Eltern, wo er monatlich 120,-- Euro für Kost und Logis abgeben muss.

49

Strafrechtlich ist der Angeklagte F. bislang nicht in Erscheinung getreten.

50

Der Angeklagte E. ist heute ebenfalls 22 Jahre alt und ledig. Auch er hat keine Kinder. Er erlangte im Jahr 2009 seinen Realschulabschluss.

51

Anschließend hat er keine Ausbildung absolviert. Er arbeitete zeitweilig bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen. Derzeit ist er arbeitslos, er plant jedoch künftig eine Ausbildung im Logistikbereich zu beginnen. Der Angeklagte lebt mit einem Bruder im Haushalt der Mutter, wo er monatlich 100,-- Euro Taschengeld erhält.

52

Das Erziehungsregister des Angeklagten E. weist folgende Einträge auf:

53

1.

54

Entscheidungsdatum: 23.08.2005

55

entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln,

56

Aktenzeichen: 162 Js 1158/05

57

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

58

Datum der (letzten) Tat: 11.07.2005

59

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG,

60

2.

61

Entscheidungsdatum: 21.05.2007

62

entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln,

63

Aktenzeichen: 162 Js 163/07

64

Tatbezeichnung: Körperverletzung und Bedrohung

65

Datum der (letzten) Tat: 08.12.2006

66

von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG;

67

3.

68

Entscheidungsdatum: 17.12.2008

69

entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln

70

Aktenzeichen: 181 Js 1199/08

71

Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

72

Datum der (letzten) Tat: 09.11.2008

73

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG;

74

4.

75

Entscheidungsdatum: 28.10.2010

76

entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln

77

Aktenzeichen: 160 Js 1447/10

78

Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch

79

Datum der (letzten) Tat: 08.08.2010

80

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG;

81

Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Auszügen aus dem Erziehungsregister.

82

In der Sache haben sich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 folgende Feststellungen ergeben:

83

Am 23.01.2010 gegen 0.10 Uhr begegneten sich der Geschädigte G. und die Angeklagten in der Maarstraße in Köln. Ohne jeglichen Anlass kam es zu einer zunächst verbalen und später körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sowohl der Angeklagte E. als auch der Angeklagte W. dem Geschädigten mit vollen Bierflaschen gegen den Kopf schlugen. Die Bierflaschen zerbrachen dabei.

84

Anschließend stachen die Angeklagten W. und E. mit den Flaschenhälsen der zerbrochenen Flaschen auf den Körper des Geschädigten G. ein. Dieser wurde im Bereich seiner Arme und Hände sowie seines Oberkörpers verletzt. Nachdem der Zeuge und Geschädigte G. aufgrund der Schläge und die Stiche zu Boden ging, traten alle Angeklagten mehrfach auf den Zeugen G. ein. Der Zeuge wurde dabei u.a. am Kopf und am Rücken getroffen.

85

Erst als die Zeugen B. und T. X. einschritten, ließen die Angeklagten von dem Zeugen G. ab. Der Zeuge G. war blutüberströmt und erlitt u.a. zahlreiche Prellungen und Schnittverletzungen im Gesicht, Prellungen am Kopf und am Becken, Brüche der Querfortsätze des zweiten und dritten Lendenwirbelkörpers und eine Schnittverletzung unterhalb des rechten Schlüsselbeines. Er musste 10 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden und war 1 Monat arbeitsunfähig. Noch heute leidet er unter den erlittenen Verletzungen und kann nach wie vor keinen Leistungssport ausüben.

86

Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten F. sowie den Bekundungen der Zeugen C., B. und T. X., K. C., K. K. und B. T. und U. G..

87

Die Angeklagten W. und E. haben sich in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sache eingelassen.

88

Der Angeklagte F. hat in seiner Einlassung bestätigt, dass es am Tatort zur Tatzeit eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und dem Geschädigten G. gegeben hat. Dieser habe jedoch durch verbale Provokationen den Streit begonnen. Zu den Schlägen, die der Geschädigte mit den Bierflaschen erlitten hatte, wollte der Angeklagte F. keine Angaben machen. Er gab jedoch zu, dass er den am Boden liegenden Geschädigten dann auch getreten habe. Weiter bekundete der Angeklagte F., dass zur Tatzeit keine weiteren Personen an dem Tatort gewesen seien.

89

Der Geschädigte G. bekundete in seiner Vernehmung, dass er und die übrigen Zeugen gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier des Zeugen T. gewesen seien. Gegen 24.00 Uhr habe man die Feier verlassen mit dem Ziel, nach Hause zu fahren. Zu diesem Zweck sind die Zeugen X. vorgegangen, um das Auto zu holen. Er selbst habe versucht zu den Zeugen aufzuschließen und sei insoweit zwischen dem Zeugen X. und den Zeuginnen X. und K. gegangen. Schließlich und ohne jeden Anlass sei er mit der Bemerkung "Was guckst Du, Du Hurhensohn" angesprochen worden. Daraufhin sei er stehengeblieben und habe sich umgedreht ,woraufhin 3 Personen auf ihn zugekommen seien und ohne jede Vorwarnung eine Bierflasche auf seine Stirn geschlagen hätten. Anschließend sei mit den abgebrochenen Flaschen auf ihn eingestochen worden. Am Boden liegend sei dann weiter auf ihn eingetreten worden. Zu einer verbalen Provokation der Täter sei es dabei im Vorfeld durch ihn nicht gekommen. Der Zeuge G. war aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht in der Lage, diejenigen Personen, die mit Bierflaschen auf ihn eingestochen und eingeschlagen haben, zu identifizieren. Er vermochte lediglich den Angeklagten F. zu identifizieren, der jedoch seiner Meinung nach nicht mit einer Flasche auf ihn eingeschlagen bzw. eingestochen habe. Der Zeuge G. bekundete insoweit, alle drei Angeklagte, und damit auch der Angeklagte F. hätten auf ihn eingetreten, als er am Boden gelegen habe.

90

Der Zeuge T. X. . bestätigte die Bekundungen des Geschädigten G. und erklärte, er sei mit seinem Bruder B. vorangegangen, um das Auto zu holen. Umgedreht habe man sich dann, weil man eine verbale Auseinandersetzung und das Wort "Hurensohn" gehört habe. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Geschädigte G. bereits mit Flaschen attackiert. Dabei habe er gesehen, dass eine Person mit einer Flasche auf den Geschädigten eingestochen habe wohingegen die beiden anderen Personen auf den Geschädigten eingetreten hätten. Der Angeklagte T. X. mochte dabei jedoch keinen der Angeklagten zu erkennen.

91

Der Angeklagte B. X. bestätigte ebenfalls die bisherigen Ausführungen und erklärte, er habe mit seinem Bruder T. das Auto holen wollen. Aufgrund gefallener Beleidigungen und Schimpfwörter habe er sich umgedreht, doch noch nichts Bedrohliches gesehen, erst einige Zeit später habe man ein Klirren gehört und gesehen, dass der Geschädigte G., kniend bzw. liegend auf der Straße war und von drei Personen geschlagen wurde. Dabei sei er von zwei Personen mit Flaschen geschlagen worden, eine dritte Person habe den Geschädigten G. getreten. Auch der Angeklagte B. X. vermochte keinen der Angeklagten wiederzuerkennen.

92

Der Zeuge T. vermochte zu der eigentlichen Tat keine Angaben zu machen, weil er sich zur Tatzeit auf seiner Geburtstagsfeier und nicht am Tatort befunden habe. Er konnte jedoch aus eigener Anschauung berichten, dass der Geschädigte G. erhebliche Verletzungen davongetragen hatte, als er kurze Zeit später zu diesem gestoßen war.

93

Die Zeugin C., heute X., bestätigte die Einlassungen der bisherigen Zeugen ebenfalls und erklärte, sie sei mit der Zeugin K. am Schluss der Fünfergruppe gegangen. Sie habe gesehen, dass ihnen drei Männer entgegenkamen und es dann eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Einer der Männer habe den Geschädigten G. mit "Hurensohn" bezeichnet. Reaktionen des Geschädigten habe es nicht gegeben. Die drei Männer seien dann auf den Geschädigten G. zugegangen. Der Geschädigte G. sei in der Folge mit Flaschen geschlagen und getreten worden. Dabei vermochte die Zeugin X. nicht zu bekunden, welche der Angeklagten den Zeugen G. mit den Flaschen geschlagen habe. Sie vermochte sich jedoch daran zu erinnern, dass alle drei Täter auf den Geschädigten G. eingetreten hätten.Im Hinblick auf die Personen des Angeklagten vermochte die Zeugin lediglich den Angeklagten F. zu erkennen und zwar als denjenigen, der hinterher stehengeblieben und auf die Polizei gewartet hat, und der den Geschädigten nicht mit einer Flasche geschlagen hat.

94

Die anderen Angeklagten vermochte die Zeugin X. nicht zu erkennen.

95

Die Zeugin K. bestätigte die bisherigen Bekundungen ebenfalls und erklärte, mit der Zeugin X. geredet zu haben, als drei Jungs der Gruppe entgegenkamen. Einer der Täter habe dann dem Geschädigten G. eine Flasche über den Kopf gezogen. Ein zweiter sei hinzugekommen und habe dem Geschädigten G. ebenfalls eine Flasche auf den Hinterkopf geschlagen und sodann mit dem Flaschen zugestochen. Alle drei Täter hätten sodann auf den Geschädigten eingetreten. Die Zeugin K. vermochte im Hinblick auf die Person der Angeklagten in der Hauptverhandlung niemanden wiederzuerkennen.

96

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Zeugenbekundungen sowie der Einlassung des Angeklagten F. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Vorfall am Tattag wie vorbeschrieben zugetragen hat. Der Geschädigte sowie alle am Tatort befindlichen Zeugen berichten übereinstimmend, dass es zunächst eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten G. und einer Personengruppe von drei Personen gegeben hat, in deren Folge dem Geschädigten von zwei Personen Bierflaschen über den Kopf geschlagen wurden und anschließend mit den abgebrochenen Bierflaschen auf ihn eingestochen worden sei. Weiter berichten alle Genannten übereinstimmend, dass der Geschädigte G. sodann zu Boden gegangen sei und alle drei Täter auf ihn eingetreten hätten.

97

Der Angeklagte F. bestätigt, dass er den Geschädigten G. getreten habe. Er bestätigt weiter, dass nur er und die anderen Angeklagten am Tatort gewesen seien. Er bestreitet jedoch, den Geschädigten G. mit einer Bierflasche geschlagen zu haben, was durch die Bekundungen des Geschädigten G. und der Zeugin K. X. bestätigt wird.

98

Damit ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden vernünftigen Zweifel, dass die Angeklagten W. und F. diejenigen gewesen sind, die auf den Geschädigten G. mit den Bierflaschen eingeschlagen und eingestochen haben,

99

und ihn anschließend am Boden liegend, getreten habe.

100

Die Angeklagten haben sich damit durch ihr Verhalten wie im Tenor aufgeführt schuldig gemacht.

101

Alle Angeklagten waren zur Tatzeit Heranwachsende im Sinne § 1 Abs. 2 JGG.

102

Alle Angeklagten standen jedoch nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich (§§ 105 Abs. 1 Satz 2 JGG).

103

Die von ihnen begangene Tat ist nach Art, Umständen und Beweggründen als typische Jugendverfehlung anzusehen.

104

Der Angeklagte W. hat zudem seine berufliche Entwicklung noch in keiner Weise abgeschlossen. Zudem war er zum Tatzeitpunkt noch moralisch und wirtschaftlich auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. Entwicklungsrückstände sind deshalb nicht auszuschließen.

105

Damit finden hinsichtlich des Angeklagten W. die Vorschriften des Jugendstrafrechts Anwendung.

106

Auch der Angeklagte F. ist noch nicht einem Erwachsenen gleichzusetzen.

107

Er hat nach wie vor seine schulische und berufliche Entwicklung noch in keiner Weise abgeschlossen und ist bis heute noch moralisch und wirtschaftlich auf die Unterstützung der Mutter, in deren Haushalt er immer noch lebt, angewiesen.

108

Entwicklungsrückstände sind deshalb auch in der Person des Angeklagten E. nicht auszuschließen.

109

Damit finden auch hinsichtlich des Angeklagten E. die Vorschriften des Jugendstrafrechts Anwendung.

110

Gleiches gilt für den Angeklagten F.. Auch er hatte zum Tatzeitpunkt seine schulische und berufliche Entwicklung noch in keiner Weise abgeschlossen. Noch heute befindet er sich in einer Ausbildung, ist moralisch auf die Unterstützung der Eltern, in deren Haushalt er immer noch lebt, angewiesen. Entwicklungsrückstände sind deshalb auch in der Person des Angeklagten F. nicht auszuschließen, weshalb auch insoweit die Vorschriften des Jugendstrafrechts Anwendung finden.

111

Bei der Frage, wie auf die hier in Rede stehende Straftat erzieherisch zu reagieren ist, war zunächst festzustellen, dass wegen der Schwere der Schuld nach § 17 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe unumgänglich war. Besonders schwere Taten können alleine wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erfordern. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Gerechtigkeit bei schwerster Kriminalität eine solche Jugendstrafe erfordert.

112

Die Angeklagten haben vorliegen in schwerster Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen und aus einem überhaupt nicht nachvollziehbaren Anlass heraus schwerwiegendste Straftaten begangen. Dabei handelten die Angeklagten frei und selbstverantwortlich. Die Angeklagten W. und E. haben den Geschädigten G. ohne jeden Grund Bierflaschen über den Kopf geschlagen und dabei schwerste Verletzungen des Geschädigten riskiert. Anschließend haben sie beide mit den abgebrochenen Bierflaschen auf den Geschädigten G. eingestochen und auch dabei erneut schwerste Verletzungen in Kauf genommen. Diese zweiten Verletzungshandlungen erfolgen, ohne dass der Geschädigte G. sich überhaupt zur Wehr gesetzt hätte und ohne dass er eine irgendwie geartete Gefahr für die Angeklagten hätte darstellen können.

113

Nachdem der Angeklagte G. aufgrund der Verletzungen zu Boden gegangen ist, entfernten sich die Angeklagten immer noch nicht, sondern traten nun gemeinsam, womit sich auch der Angeklagte F. die bisherigen Tathandlungen zu eigen machte, erneut und ohne Grund auf den Geschädigten weiter ein.

114

Vor diesem Hintergrund der angewendeten brutalen Gewalt sowie der ohne jeden Anlass in Kauf genommenen schwersten Verletzungen des Geschädigten und der Grundlosigkeit der erfolgten Auseinandersetzung musste den Angeklagten das Gewicht ihrer Taten nachdrücklich vor Augen geführt werden, wozu die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist.

115

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten W. zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nur unerheblich in Erscheinung getreten ist und vor allem, dass die Tat mittlerweile über zwei Jahre zurückliegt, ohne dass es in der Person des Angeklagten W. zu weiteren Straftaten gekommen wäre.

116

Zu seinen Lasten musste indes berücksichtigt werden, dass er auf brutalste Weise auf den Geschädigten G. eingeschlagen und eingetreten hat und dabei das Risiko allerschwerster Verletzungen geschaffen hat.

117

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Umstände hielt das Jugendschöffengericht heute eine neunmonatige Jugendstrafe für tat – und schuldangemessen.

118

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hinsichtlich des Angeklagten E. war ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieser strafrechtlich bisher nur im geringsten Maße in Erscheinung getreten ist und dass auch hier die Tat mittlerweile über zwei Jahre zurückliegt, ohne dass er weitere Straftaten begangen hätte.

119

Zu seinen Lasten musste hingegen berücksichtigt werden, dass auch er ohne jeden erkennbaren Grund und in ebenfalls brutalster Weise auf den Geschädigten G. mit einer Bierflasche eingetreten und eingestochen hat und dabei eine ganz erhebliche Verletzungsgefahr des Geschädigten in Kauf genommen hat.

120

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände hielt das Jugendschöffengericht heute eine neunmonatige Jugendstrafe für tat- und schuldangemessen.

121

Hinsichtlich der Strafzumessung im engeren Sinne betreffend den Angeklagten F. war zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nur im geringstem Umfang in Erscheinung getreten ist und der Tatzeitpunkt mittlerweile 2 Jahre zurückliegt. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F. nicht selbst mit einer Bierflasche auf den Geschädigten eingeschlagen und eingestochen hat. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F. als einziger sein Fehlverhalten weitestgehend eingeräumt hat.

122

Zu seinen Lasten musste hingegen berücksichtigt werden, dass er sich in der Folge der körperlichen Auseinandersetzung eingeschaltet hat, die völlig wehrlose Lage des Geschädigten G. ausnutzte und ohne jeden Grund auf ihn eintrat und damit ebenfalls ganz erhebliche Verletzungen des Geschädigten G. in Kauf nahm.

123

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Umstände hielt das Jugendschöffengericht heute eine Jugendstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

124

Diese ausgesprochenen Jugendstrafen konnten hinsichtlich aller Angeklagten heute zur Bewährung ausgesetzt werden. Alle Angeklagten sind heute erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Angesichts dessen, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Tat mittlerweile 2 Jahre zurückliegt, ohne dass einer der Angeklagten erneut straffällig geworden wäre, geht das Gericht davon aus, dass sich alle Angeklagten die heutige Verurteilung, sowie die während der Bewährungszeit permanent bestehende Möglichkeit des Bewährungswiderrufs alleine als Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde.

125

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 74, 109 JGG.