Verurteilung wegen Hehlerei; Anwendung des Jugendstrafrechts (§105 JGG) zu 9 Monaten Jugendstrafe
KI-Zusammenfassung
Der 19-jährige Angeklagte kaufte wissentlich ein kurz zuvor bei einem Raub erlangtes Mobiltelefon und wurde wegen Hehlerei (§259 StGB) verurteilt. Das Gericht wandte Jugendstrafrecht nach §105 JGG an und berücksichtigte Geständnis sowie Untersuchungshaft mildernd. Wegen einschlägiger Vorbelastungen und schneller Rückfallgefährdung wurde die Jugendstrafe von 9 Monaten verhängt; Kosten wurden nach §74 JGG erlassen.
Ausgang: Angeklagter wegen Hehlerei zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt; Kostenentscheidung entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Sache erwirbt oder verwahrt, von der dem Erwerber bewusst ist, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammt, erfüllt den Tatbestand der Hehlerei (§259 StGB).
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach §105 JGG anzuwenden, wenn sich die persönliche und sittliche Entwicklung des Täters überwiegend noch als jugendlich darstellt.
Geständnis und bereits geleistete Untersuchungshaft sind strafmildernd zu berücksichtigen; umfangreiche Vorbelastungen und eine sehr kurze Rückfallfrist können jedoch die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausschließen (§21 JGG).
Die Strafzumessung im Jugendstrafrecht richtet sich nach der Gesamtpersönlichkeit des Täters und den Neigungen zum schädlichen Verhalten (vgl. §17 JGG).
Kosten in Jugendverfahren können nach Maßgabe des §74 JGG erlassen werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer
Jugendstrafe von 9 Monaten
verurteilt.
Auf Kosten und Auslagen wird verzichtet.
Angew. Vorschr.: §§ 259 Abs.1 StGB; 1, 105 JGG
Gründe
I.
Der 19jährige Angeklagte, der inzwischen gut Deutsch spricht, stammt – nach eigenen unüberprüfbaren Angaben – aus Marokko und ist in U. geboren. Er wuchs bei den verheirateten Eltern auf und hat mindestens eine jüngere Schwester. Der Vater arbeitete als LKW-Fahrer, die Mutter Hausfrau. Der Angeklagte ging in U. zur Schule bis zur 8. Klasse und lernte dort unter anderem Arabisch lesen und schreiben sowie etwas Französisch.
Als der Angeklagte etwa 13 Jahre alt war, starb der Vater im Jahr 2009. Danach verließ der Angeklagte die Schule und arbeite bei einem Maurer und auch auf dem Markt.
2012 entschloss er sich, sein Glück in Deutschland zu suchen, und reiste über Spanien und Frankreich Ende 2012 ein. Er landete über I. letztlich im E. Raum. Trotz des jungen Alters des Angeklagten kam es wohl letztlich nicht zu einer Betreuung durch das Jugendamt, er lebte auf der Straße und bei wechselnden Bekannten.
Im Oktober 2013 kam er erstmals in Haft bis zu seiner Haftentlassung März 2014. Bereits im Juni 2014 wurde er erneut festgenommen und blieb letztlich bis Anfang Dezember 2015 zunächst in Untersuchungshaft und dann in der Strafvollstreckung bis zum Endstrafzeitpunkt.
Danach stellte der Angeklagte einen Asylantrag und wurde in P. zugewiesen. Der Asylantrag soll inzwischen abgewiesen sein und der Angeklagte nunmehr eine Duldung besitzen.
Der Angeklagte ist wie folgt bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Entscheidungsdatum : 26.03.2013
entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Hagen
Aktenzeichen: 232 Js 5/13
angewendete Vorschriften: StGB §
zusätzliche Angaben: Gesucht wegen Strafverfolgung
2.
Entscheidungsdatum : 06.05.2013
entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Dortmund
Aktenzeichen: 300 Js 138/13
Tatbezeichnung : unerlaubte Einreise
Datum der letzten Tat : 03.12.2012
angewendete Vorschriften: AufenthG § 95 Abs.1 Nr.1
zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG
3.
Entscheidungsdatum : 18.03.2014
entscheidende Behörde : Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen: 601 Ls – 300 Js1861/13 – 271/13
Rechtskräftig seit : 26.03.2014
Tatbezeichnung : Diebstahl im besonders schweren Fall in 4 Fällen
Datum der letzten Tat : 22.10.2013
angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 243 Abs.1 Nr. 1, 3, § 25 Abs.2,
§ 53, JGG § 52
zusätzliche Angaben: 4 Wochen Jugendarrest
4.
Entscheidungsdatum : 05.06.2014
entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Dortmund
Aktenzeichen: 500 Js 84/14
zusätzliche Angaben: Gesucht wegen Strafverfolgung
5.
Entscheidungsdatum : 21.10.2014
entscheidende Behörde : Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen: 601 Ls 500 Js 184/14 - 103/14
Tatbezeichnung: Raub in Tateinheit mit Körperverletzung
angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 249, § 52
zusätzliche Angaben: 1 Jahr 6 Monate Jugendstrafe
6.
Entscheidungsdatum : 14.01.2015
entscheidende Behörde : Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen: 800 Js 759/13
Tatbezeichnung : Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Datum der letzten Tat : 24.06.2013
angewendete Vorschriften: BtMG § 33, § 29 Abs.1 Nr. 1, § 3 Abs.1, § 1
zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
Der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Dortmund vom 18.03.2014 (601 Ls 271/13 u.a.) lagen ausweislich der verlesenen Urteilsgründe folgende Sachverhalt zu Grunde:
Am 26.09.2013 entwendete der Angeklagte im Bereich der Q.-straße in Dortmund gegen 21:20 Uhr aus dem Fahrradkorb des Fahrrads der Geschädigten B. deren Rucksack mit Geldbörse, Bargeld, einem Smartphone der Marke Samsung und einem Ticket 1000.
Gleichfalls am 26.09.2013 gegen 10:45 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma L. am X.-weg in E. 9 BVB Trikots, 1 BVB Regenjacke und 5 Mützen im Gesamtverkaufswert von 829,25 €, indem er die Waren in einen mitgeführten Rucksack steckte, um damit unbezahlt das Kaufhaus zu verlassen.
Am 06.09.2013 gegen 10:30 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma L. am X.-weg 1 BVB Jacke und 7 Bayern Trikots im Gesamtverkauf von 474,60 €, indem er die Waren in einem mitgeführten Rucksack steckte, um mit diesen ohne zu bezahlen das Kaufhaus zu verlassen.
Am 22.10.2013 gegen 15:30 Uhr schlug der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten D. die Beifahrerfensterscheibe des auf dem I.-Weg abgestellten PKW des Geschädigten T. ein. Der Angeklagte und sein Mittäter entwendeten aus dem Fahrrad .a. ein Notebook der Marke Asus.
Der Angeklagte verübte die Diebstahlstaten, um sich auf Dauer eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Wegen dieser Taten erhielt der Angeklagte eine urteilsmäßige Verwarnung nebst 4 Wochen Dauerarrest und Verrechnung gemäß § 52 JGG; er kam dementsprechend nach Urteilsverkündung auf freien Fuß. Vom seinerzeit ursprünglich erhobenen Tatvorwurf des Raubes wurde der Angeklagte freigesprochen.
Der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Dortmund vom 21.10.2014 (601 Ls 103/14) lag ausweislich der verlesenen Urteilsgründe folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 10.06.2014 gegen 18:00 Uhr näherte sich der Angeklagte von hinten auf der Q-straße in E. der vor ihm gehenden, zum Tatzeitpunkt 70-jährigen Zeugin L. Unvermittelt griff der Angeklagte der Zeugin von hinten an den Kopf und riss so lange an der von der Zeugin getragenen goldenen Halskette, bis diese abriss. Anschließend flüchtete der Angeklagte mit der Kette, die einen Wert von zumindest ca. 500 € hatte.
Durch das Reißen mit der Kette erlitt die Zeugin L. Kratzer und Rötungen im gesamten Halsbereich. Dies hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen.
Die seitens seines Verteidigers eingelegte Berufung wurde zunächst auf die Rechtsfolge beschränkt und in der Berufungsverhandlung letztlich zurückgenommen.
Die in Betracht genommene 2/3-Entscheidung sowie die eventuelle Weihnachtsamnestie wurden letztlich wegen weiterer laufender Verfahren und wegen des ungeklärten Aufenthaltsstatus des Angeklagten verneint seitens der Anstaltsleitung der JVA Iserlohn und des Vollstreckungsleiters.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte kaufte am frühen Neujahrsmorgen des 01.01.2016 zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr am X.-weg in Köln nahe der Hohenzollernbrücke für 20 Euro ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 von einem marokkanischen Landsmann an, das kurz vor Mitternacht der Geschädigten J.J. anlässlich eines Raubes zu ihrem Nachteil im Rahmen der allgemein bekannten tumultartigen Geschehnisse auf dem Kölner Bahnhofsvorplatz entwendet worden war. Dem Angeklagten war beim Ankauf bewusst, dass das Gerät aus einem Eigentumsdelikt aus derselben Nacht stammte.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
IV.
Auf Grund dessen hat der Angeklagte sich im Einzelnen wie tenoriert strafbar gemacht. Auf ihn ist seiner augenscheinlich brüchigen Entwicklung nach Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 JGG.
V.
Für den Angeklagten sprechen sein Geständnis und die in diesem Verfahren bereits erlittene Untersuchungshaft von über 3 Monaten Dauer. Zudem ist das hiesige Delikt – trotz der weiteren Umstände, die aber dem Angeklagten nicht zuzurechnen sind – letztlich als bloß mittelschwer zu betrachten.
Gegen den Angeklagten sprechen hingegen seine teils einschlägigen Vorbelastungen und die in den Vorverfahren bereits in erheblichem Umfang erlittenen Freiheitsentziehungen von insgesamt grob 2 Jahren Dauer, die der Angeklagte sich nichtsdestotrotz nicht zu Herzen genommen hat. Hinzu kommt vor allem die mehr als imponierende Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten, der kaum 3 Wochen nach Haftentlassung erneut strafbar geworden ist.
Zusammenfassend ist auch aktuell – wie bereits bei der Vorverurteilung – von schädlichen Neigungen in erheblichem Umfang bei dem Angeklagten auszugehen, § 17 JGG, und es erscheint allein eine
Jugendstrafe von 9 Monaten
Dauer angemessen, aber auch ausreichend, um Tat und Täter gerecht zu werden.
Diese konnte angesichts der Vorbelastungen und der ausgesprochen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden gemäß § 21 JGG mangels geeigneter Rückfallprognose.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.