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Amtsgericht Köln·642 Ls 270/16·13.09.2016

Einheitsjugendstrafe nach Schwarzfahren, Diebstahl/Sachbeschädigung und BtM-Besitz; Teilfreispruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Köln verurteilte den Angeklagten nach Geständnis wegen Erschleichens von Leistungen, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, unerlaubten BtM-Besitzes sowie dreifachen Ladendiebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung. Von weiteren Tatvorwürfen (u.a. Trickdiebstahl und Beteiligung an sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht) wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Einziehung/Verfall der sichergestellten 400 € wurde abgelehnt, da kein Herkunftsnachweis aus der Tat und kein erweiterter Verfallstatbestand vorlag. Eine Entschädigung für Untersuchungshaft nach StrEG wurde wegen der verhängten unbedingten Jugendstrafe nicht gewährt.

Ausgang: Teilweise Verurteilung zu 6 Monaten Einheitsjugendstrafe, im Übrigen Freispruch; keine Einziehung/Entschädigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende anzuwenden, wenn deren Entwicklung eine Behandlung nach den Vorschriften des JGG erfordert (§ 105 JGG).

2

Eine Einheitsjugendstrafe ist zu verhängen, wenn mehrere Straftaten abzuurteilen sind und schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erfordern (§ 17 JGG).

3

Die Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine günstige Legalprognose voraus; fehlt es an einer tragfähigen Rückfallprognose, scheidet Bewährung aus (§ 21 Abs. 1 JGG).

4

Verfall/Einziehung von sichergestelltem Bargeld setzt einen Nachweis voraus, dass der Gegenstand aus der abgeurteilten Tat herrührt; ein erweiterter Verfall kommt nur bei gesetzlicher Verweisungsgrundlage in Betracht (§§ 73, 73d, 74, 74a StGB).

5

Ein Freispruch ist auszusprechen, wenn sich die Täterschaft oder tatbestandsrelevante Beteiligung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lässt (in dubio pro reo).

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 265a StGB§ 303 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig

       des Schwarzfahrens, des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes

und

       des dreifachen Ladendiebstahls.

Er wird zu einer

Einheitsjugendstrafe von 6 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte

freigesprochen.

Verfall oder Einziehung der asservierten 400 € werden nicht angeordnet betreffend das verbundene Verfahren 642 Ls 332/16.

Dem Angeklagten steht keine Entschädigung nach dem StrEG zu für die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft.

Auf Kosten und Auslagen wird verzichtet.

Angew. Vorschr.: §§ 242 Abs.1, 265a, 303, 52, 53 StGB; 29 Abs.1Nr.3 BtMG; 1, 105 JGG

Gründe

2

I.

3

Eigenen Angaben zufolge wurde C.C. als 2. der insgesamt 3 Kinder aus der Ehe des Herrn S.C., ca. 54 Jahre alt, von Beruf Werkstattleiter in einem Aluminiumwerk, und der Frau S.N., ca. 45 Jahre alt, von Beruf Hausfrau, in D./ Marokko geboren. Bei den beiden Geschwistern handelt es sich um den älteren 25-jährigen Bruder Z.C., Arbeit in dem Aluminiumwerk, für das der Vater als Werkstattleiter beschäftigt ist, und um die jüngere 18-jährige Schwester V.C., die als Schülerin eines Gymnasiums im Sommer 2016 vermutlich die Allgemeine Hochschulreife/Abitur abgelegt hat. Alle 3 Kinder sind kontinuierlich in D. im elterlichen Haushalt aufgewachsen, wo die beiden Geschwister nach C.C. Einschätzung auch heute noch versorgt werden.

4

C.C. erklärte, mit finanzieller Unterstützung des Vaters und des Bruder im August 2015 als 19-jähriger D./Marokko über die sogenannte Balkanroute Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen zu haben. Vorausgegangen sei, dass er in D. mit 2 Berufsabschlüssen/Zertifikaten keinerlei berufliche Perspektiven gehabt haben soll. Vor diesem Hintergrund habe er sich mit Zustimmung und Unterstützung der Familie schließlich im August 2015 auf den Weg nach Deutschland gemacht, um hier Möglichkeiten einer Berufsausbildung und einer Einkommensgrundlage zu finden.

5

In der Bundesrepublik Deutschland angekommen, wurde er von einer zentralen Unterbringungseinrichtung in Willich am 15.01.2016 einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber  in X. zugewiesen. Frau O. von der Jugendgerichtshilfe X. gab gegen der Jugendgerichtshilfe mit Schreiben vom 18. August 2016 Auskunft darüber, dass C.C. in der X. Gemeinschaftsunterkunft von Beginn an durch grenzüberschreitendes Verhalten aufgefallen sein soll. So soll er unter anderem in die Bereiche der Unterkunft  eingedrungen sein, die ausschließlich  den Frauen und Kindern vorbehalten sind.

6

Am 20.01.2016 soll C.C. andere Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft mit einem Messer bedroht haben.

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Dies habe dazu geführt, dass der junge Mann nicht mehr in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft verbleiben konnte und in eine Obdachlosenunterkunft habe verlegt werden müssen. Nach Kenntnisstand des Jugendamtes X. hat sich C.C. ab dem 17.02.2016 nicht mehr in der Obdachlosenunterkunft aufgehalten und war ab diesem Zeitpunkt für dortige Stelle unbekannten Aufenthaltes.

8

Zusammenfassend erklärte der Angeklagte gegenüber der Jugendgerichtshilfe Köln, dass aus heutiger Sicht von Beginn an „alles schief gelaufen“ sei. Schnell sei er „in schlechte Kreise“ geraten, habe situativ nur noch zum Zwecke des eigenen Vorteils handeln können, und somit sein eigentliches Ziel nicht mehr vor Augen gehabt. C.C. betonte, aus guten Familienverhältnissen zu stammen und dass die Eltern/Bruder viel in ihn und seine Zukunft investiert hätten -  gescheitert und mit leere Händen nach D. zur Familie zurückkehren, dies könne und wolle er sich nicht vorstellen. Er wolle sein Leben korrigieren und verbessern, dies könne jedoch nicht in D. – in dem Armenviertel, aus dem er stamme – geschehen. C.C. betonte, sich mit den Ereignissen seiner Entwicklung seit  August 2015 gegenüber seiner Familie in einem „großen Dilemma“ zu befinden- mit dem Scheitern könne er seiner Familie alleine schon aus Scham nicht unter die Augen treten. Vor diesem Hintergrund habe er seine Familie in Marokko auch nicht über seine derzeitige Inhaftierung in Kenntnis gesetzt.

9

Bezüglich seiner schulischen und beruflichen Entwicklung ist seitens der Jugendgerichtshilfe Köln zu berichten gewesen, dass C.C. hierzu angibt, im Alter von 6 Jahren in einen Grundschule in D. eingeschult worden zu sein, die er nach den obligatorischen 6 Schuljahren zu einem Gymnasium in D. verlassen habe. Im Jahr 2013 habe er das Gymnasium aufgrund von Leistungsschwierigkeiten kurz vor den Abiturabschlussprüfungen zu einer staatlichen berufsbildenden Schule verlassen, an der er mit 2 Schuljahren, im April 2015, 2 Abschlüsse/Zertifikate (als Rohbau-Elektriker und in der Metallverarbeitung) erlangt haben will. Seinen Angaben zufolge erfolgte 4 Monate später, im August 2015, aufgrund der prekären Arbeitsmarktlage in Marokko der Aufbruch nach Deutschland.

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Er ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1.

12

Entscheidungsdatum :  08.01.2016

13

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

14

Aktenzeichen:  520 Ds 5/16 – 166 Js 2/16

15

Rechtskräftig seit :  08.01.2016

16

Tatbezeichnung : Diebstahl

17

Datum der letzten Tat : 03.01.2016

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angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs.1, § 25 Abs.2, JGG § 1, § 105

19

zusätzliche Angaben:  1 Woche Jugendarrest

20

2.

21

Entscheidungsdatum :  22.01.2016

22

entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Essen

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Aktenzeichen:  55 Js 82/16

24

zusätzliche Angaben:  Gesucht wegen Strafverfolgung

25

3.

26

Entscheidungsdatum :  29.03.2016

27

entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Düsseldorf

28

Aktenzeichen:  70 Js 1687/16

29

zusätzliche Angaben:  Gesucht wegen Strafverfolgung

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4.

31

Entscheidungsdatum :  21.04.2016

32

entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Düsseldorf

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Aktenzeichen:  70 Js 4679/16

34

zusätzliche Angaben:  Gesucht wegen Strafverfolgung

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Der rechtskräftigen Verurteilung vom 08.01.2016 (520 Ds 5/16) lag ausweislich der verlesenen Urteilsgründe folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Am 03.01.2016 sprachen die Angeklagten entsprechend einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan die Zeugen K. und D. auf Gleis 7 im Hauptbahnhof in Köln an. Sie gaben zunächst vor, nach dem Weg zu fragen. Der Angeklagte C.C. erzählte dem Zeugen D. sodann etwas über Fußball, um ihn abzulenken. Währenddessen sprach auch der Angeklagte L. mit dem Zeugen K. über Fußball und versuchte dabei einen Fußballtrick zu demonstrieren. Dabei kam er nah an den Körper des Zeugen K. heran und es gelang ihm, dessen Mobiltelefon Samsung S3 Mini aus der rechten Hosentasche des Zeugen K. zu ziehen. Das Handy hatte einen Wert von 120,- EUR. Anschließend verabschiedeten sich die Angeklagten und erweckten den Anschein, das Gleis wechseln zu wollen. Die Angeklagten handelten in der Absicht, das Mobiltelefon für sich zu behalten.

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In dem vorgenannten Verfahren wurde der Angeklagte am 03.01.2016 festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung am 08.01.2016 in Untersuchungshaft, die mit dem einwöchigen Dauerarrest aus dem Urteil verrechnet wurde gemäß § 52 JGG.

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II.

39

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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1.         642 Ls 270/16

41

a)        Fall 1

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Das Gericht hat nicht sicher festzustellen vermocht, dass es der Angeklagte war, der dem Zeugen E.E. am Abend des 28.12.2015 gegen 22 Uhr in Köln am S. das Mobiltelefon entwendete mittels eines Antanztricks.

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b)        Fall 2

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Der Angeklagte befand sich mit mehreren nicht näher bekannten arabisch-nordafrikanischen Begleitern in der Silvesternacht am 01.01.2016 gegen 0.30 Uhr oberhalb der Treppe zwischen Kölner Dom und Vorplatz des Kölner Hauptbahnhofs, als die Geschädigte T.T. mit ihrem Freund H.H. versuchte, durch die Gruppe des Angeklagten zum Bahnhof zu gelangen. Die beiden Zeugen wurden von dem Angeklagten und seinen Begleitern eingekeilt, welche die Zeugen wie auch andere Personen bzw. sich selbst ziellos hin- und her schubsten. Während die Geschädigte T.T. mehrfach zunächst oberhalb, dann auch unterhalb der Jeanshose sexuell belästigt wurde von zwei hinter ihr befindlichen Personen, stand der Angeklagte rechts vor ihr und neben dem – vor ihr gehenden – Zeugen H.H. Faktisch begünstigte er wie auch andere Personen die sexuellen Übergriffe auf die Geschädigte T.T., indem er sie und ihren Begleiter durch Schubsen und Einkeilen zeitweise an der Flucht hinderte.

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Das Gericht hat – ausgehend von den Angaben der Zeugin T.T. – keinerlei Hinweise darauf feststellen können, dass der Angeklagte die rückwärtigen sexuellen Übergriffe auf die Zeugin trotz des dichten Gedränges überhaupt wahrnehmen konnte oder – etwa durch verbale oder nonverbale Kommunikation – in das Handeln der beiden hinter der Zeugin befindlichen unbekannten Haupttäter bewusst einbezogen war.

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2.         642 Ls 306/16

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a)

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Der Angeklagte fuhr am 11.01.2016 gegen 11:41 Uhr mit dem Zug 75027 der NordWestBahn von M. nach F. ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Er hatte von Beginn der Fahrt an vor, das Fahrgeld in Höhe von  5,70 Euro nicht zu entrichten.

49

b)

50

Am 23.01.2016 gegen 16:00 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Bekleidungsgeschäfts P. in der Q-straße 00 in 00000 R. ein Hemd der Marke Pepe Jeans im Wert von 79,95 Euro und begab sich damit in eine Umkleidekabine, wo er die an dem Hemd befestigte Magnetsicherung mittels einer Nagelschere herausschnitt. Dabei entstand – wie von dem Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen – ein Loch in dem Stoff, so dass sich das Hemd nicht mehr für den Verkauf eignete. Sodann steckte der Angeklagte das Hemd in den von ihm mitgeführten Rucksack, passierte den Kassenbereich und verließ das Geschäft ohne für die Ware zu zahlen. Er handelte, um das Hemd für sich zu behalten.

51

c)

52

Am 25.01.2016 gegen 12:55 Uhr verfügte der Angeklagte am Bushof in der U-straße in 00000 R. ohne Erlaubnis in seiner linken Jackentasche über 0,09 g. Marihuana netto.

53

3.         642 Ls 329/16

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a)

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Der Angeklagte entnahm am 29.12.2015 gegen 19:40 Uhr den Auslagen des Bekleidungsgeschäft C&A in der V-straße 00 in A. einen Pullover im Wert von 12,00 Euro, eine Jacke im Wert von 49,00 Euro, eine Hose im Wert von 15,00 Euro sowie ein T-Shirt im Wert von 7.00 Euro und begab sich damit in eine Umkleidekabine. Dort zog der Angeklagte die bezeichneten Bekleidungsstücke unter die von ihm getragene Kleidung und verließ sodann die Umkleidekabine, um die Bekleidungsstücke für sich zu behalten, ohne den entsprechenden Kaufpreis zu zahlen.

56

b)

57

Am 01.01.2016 gegen 18:20 Uhr betrat der Angeklagte den DM-Drogerie-Markt am  B- Platz 00 in F. und entwendete ein Eau de Toilette der Marke 007 mit einem Wert von 25,95 Euro sowie ein Eau de Toilette der Marke S‘ Oliver mit einem Wert von 10,95 Euro, indem er die Waren an sich nahm und in seine Jackentasche steckte. Sodann passierte er den Kassenbereich und verließ das Geschäft, ohne für die Waren zu zahlen. Er handelte, um das Parfum für sich zu behalten bzw. gewinnbringend zu veräußern.

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4.         642 Ls 332/16

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Am 19.01.2016 gegen 13:58 Uhr entwendete der Angeklagte eine Brille Dolce & Gabana im Wert von 140 € und Parfum im Wert von 91,99 € aus den Geschäftsräumen der Firma Kaufhof, G.-straße 00 in R.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten, was die unter II. 2. bis 4. festgestellten Taten betrifft.

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Soweit der Angeklagte zu den weiteren Taten aus dem Verfahren 642 Ls 270/16 und insbesondere zum Vorwurf der Vergewaltigung geschwiegen hat, konnte der Tatnachweis aus tatsächlichen Gründen nicht geführt werden.

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Während der Zeuge H.H. betreffend den Fall 2) zu den eigentlichen sexuellen Übergriffen auf seine Freundin keinerlei Angaben machen konnte, weil er als Vorausgehender sie schlicht nicht wahrgenommen hat, hat die Zeugin T.T. glaubhaft und überzeugend zum Tatgeschehen bekundet wie unter II. 1. b) festgestellt. Weitergehend hat sie dazu ausgeführt, dass die beiden Haupttäter, zu denen sie sich nach dem ersten Antatschen erbost umdrehte, unerwartet kleiner gewesen seien als sei selbst; dazu hat siie angegeben, sie selbst sei 1,75 m groß, während der Angeklagte tatsächlich – nach Anschauung in der Hauptverhandlung – über 1,90 m groß ist.

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Auf Nachfrage des Vorsitzenden dazu, hat sie klargestellt, dass sie den Angeklagten zwar eindeutig als anwesend erkannt bei Vorlage der Lichtvorzeigekartei; er sei jedoch nicht einer der beiden Haupttäter gewesen, die hinter ihr gestanden hätten, sondern er habe rechts vor ihr gestanden auf ihrem Weg durch die Menge in Richtung Hauptbahnhof.

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Dies hat im Übrigen auch der Zeuge H.H. so bestätigt, der glaubhaft angegeben hat, der Angeklagte sei Teil der Gruppe gewesen, er könne ihm aber keine Tathandlungen zuordnen; der Angeklagte habe rechts neben ihm gestanden, in Richtung des Hauptbahnhofs gesehen. Ach danach steht fest, dass der Angeklagte keinesfalls einer der beiden hinter der Geschädigten befindlichen Haupttäter gewesen sein kann.

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Im Übrigen hat die Zeugin T.T. selbst angegeben, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Angeklagte etwas von den Übergriffen (von hinten) mitbekommen habe in dem Gedränge; auch habe es seitens des Angeklagten keinerlei Kommunikation (mutmaßlich auf Arabisch) mit den Haupttätern gegeben, sondern mit einem neben ihm stehenden Begleiter.

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Zum Fall 1) (II. 1. a)) meinte der Zeuge E.E. zwar noch im Gerichtssaal, den Angeklagten erkannt zu haben als den Täter der ihn betreffenden Trickdiebstahlstat. Dagegen spricht jedoch zum einen, dass er seinerzeit bei der Polizei angegeben hatte, der Täter sei 1,65 m bis 1,70 m groß gewesen und damit deutlich kleiner als der – eigenen Angaben 1,89 m große – Zeuge E.E. Tatsächlich aber ist der Angeklagte sogar etwas größer als der Zeuge E.E., wie der Zeuge beim Aufstehen beider Personen in der Hauptverhandlung zugeben musste. Zum anderen hat sich mit dem Zeugen E.E. nicht eindeutig klären lassen, anhand welcher TV-Bilder er den Angeklagten seinerzeit erkannt haben will. Denn die in der Akte befindlichen Fotos aus dem Gerichtssaal des Verfahren 520 Ds 5/16 waren verpixelt und damit unzureichend für eine Wiedererkennung anhand der Gesichtszüge, wie der Zeuge hat zugegeben müssen. Die in der Akte befindlichen Screenshots von der Rückseite des Justizzentrums Köln im Übergang zur Staatsanwaltschaft Köln waren dem Zeugen hingegen unbekannt. Eine stichhaltige Überprüfung der damaligen Wiedererkennenssituation anhand der konkreten Bilder war damit nicht möglich. Insgesamt überwiegen daher die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, so dass er nach dem Zweifelsgrundsatz freizusprechen gewesen ist.

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IV.

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Auf Grund dessen hat der Angeklagte sich im Einzelnen wie tenoriert strafbar gemacht. Auf ihn ist seiner Entwicklung nach Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 JGG.

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Bezüglich aller Tatvorwürfe im führenden Verfahren 642 Ls 270/16 ist der Angeklagte hingegen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen aus den oben genannten Gründen.

71

V.

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Angesichts der Vielzahl der hiesigen Straftaten, der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nach Haftentlassung am 08.01.2016 und wegen der einschlägigen (teilweisen Vor-)Belastung im Verfahren 520 Ds 5/16 ist unter weiterer Berücksichtigung der völlig fehlenden sozialen Integration des Angeklagten seit seiner Ankunft in Deutschland im Spätsommer 2016 (einschließlich bewusster Führung zweier unterschiedlicher Personalien nebst zweier Asylanträge) nach wie vor von schädlichen Neigungen des Angeklagten im Sinne von § 17 JGG auszugehen. Daran ändert auch nichts die zwischenzeitlich und im erheblichen Umfang von viereinhalb Monaten erlittene Untersuchungshaft. Denn auch die vorausgehend erlittene Untersuchungshaft von einer Woche Dauer im Verfahren 520 Ds 5/16 hielt ihn kaum eine Woche lang von weiteren Straftaten ab. Zudem findet nach wie vor kein ehrlicher Umgang mit den eigenen Personalien statt. Während der Angeklagte etwa seinen Vater gegenüber der Jugendgerichtshilfe als festbeschäftigten Werkstattleiter in einem Aluminiumwerk bezeichnete, nannte er diesen in der Hauptverhandlung einen Gelegenheitsarbeiter, ebenso wie seinen Bruder.

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Für den Angeklagten sprechen sein umfassendes Geständnis und die in diesem Verfahren bereits erheblich erlittene Untersuchungshaft, gegen ihn vor allem die Vielzahl der hiesigen Straftaten, die hohe Rückfallgeschwindigkeit sowie seine einschlägige (teilweise Vor-)Belastung im Verfahren 520 Ds 5/16.

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Insgesamt erscheint eine

75

Einheitsjugendstrafe von 6 Monaten

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und damit am untersten Rand des Möglichen angemessen unter Berücksichtigung vor allem der zwischenzeitlichen Untersuchungshaft, um den Straftaten und dem Täter und seiner Person gerecht zu werden.

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Diese Strafe konnte mangels geeigneter Rückfallprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt werden gemäß § 21 Abs.1 JGG. Der Angeklagte hat kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik und trägt – trotz der Stellung zweier Asylanträge unter zwei unterschiedlichen, nicht gesicherten Identitäten – nicht einmal selbst einen Hintergrund vor, der irgendeinen Asylgrund erkennen lässt.

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Zudem hat der Angeklagte sich auch bis dato nicht mit den öffentlichen Unterstützungsleistungen begnügen können, wie die hiesigen Straftaten belegen.

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Insgesamt ist nach wie vor sehr wahrscheinlich nach Haftentlassung mit weiteren Straftaten des Angeklagten im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte zu rechnen.

80

VI.

81

1.

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Verfall oder Einziehung kommen in Bezug auf die im Verfahren 642 Ls 332/16 sichergestellten Barbeträge des Angeklagten in Höhe von 400 € nicht in Betracht nach Maßgabe der §§ 73, 73d, 74, 74a StGB. Denn es steht zum einen fest, dass die sichergestellte Summe nicht aus dem unter II. 4. festgestellten Diebstahlsgeschehen stammt. Zudem kommt ein erweiterter Verfall gemäß § 73d StGB nur bei besonderer gesetzlicher Verweisung in Betracht, die der Gesetzgeber aber nur für Fälle besonders schwerer Banden- bzw. gewerblicher Kriminalität wie zum Beispiel § 244 Abs.4 StGB vorgesehen hat, nicht aber für schlichte Diebstahlsdelikte.

83

2.

84

Trotz des Teilfreispruchs betreffend den ehemals schwersten Tatvorwurf der gemeinschaftlichen schweren Vergewaltigung (vgl. II. 1. b)) steht dem Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft von bisher viereinhalb Monaten richtigerweise keine Entschädigung nach dem StrEG zu angesichts der Verurteilung zu 6 Monaten Einheitsjugendstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung bei Aufrechterhaltung des Haftbefehls.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.