Einheitsjugendstrafe (2 J 6 M) wegen Gewalt- und Verkehrsdelikten; Fahrerlaubnisentzug
KI-Zusammenfassung
Das AG Köln verurteilte einen Heranwachsenden u.a. wegen Sachbeschädigung, Beleidigungen (teilweise in Tateinheit mit Bedrohung/Körperverletzung) und gefährlicher Körperverletzung, im Übrigen erfolgte Freispruch. Unter Einbeziehung zweier Vorurteile wurde eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt. Anlass waren u.a. ein tätlicher Angriff im Baumarkt sowie aggressive Eskalationen nach Verkehrsvorfällen. Zudem entzog das Gericht die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 9 Monaten an; Kosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Teilweise Verurteilung mit Einheitsjugendstrafe (2 Jahre 6 Monate) und Fahrerlaubnisentzug, im Übrigen Freispruch.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einheitsjugendstrafe ist unter Einbeziehung früherer Verurteilungen festzusetzen, wenn mehrere abzuurteilende Taten und einbeziehungsfähige Vorentscheidungen eine einheitliche erzieherische Reaktion erfordern.
Für die Bemessung der Jugendstrafe ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang anhaltende schädliche Neigungen und eine fortbestehende Unfähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung erkennbar sind.
Greift der Täter in eine bereits bestehende tätliche Auseinandersetzung ein und wirkt mit Schlägen und Tritten auf das Opfer ein, kann dies eine (gemeinschaftlich begangene) gefährliche Körperverletzung begründen.
Wer im Straßenverkehr aus geringfügigen Anlässen aggressiv eskaliert, andere beleidigt, bedroht oder Sachen beschädigt, kann sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB anzuordnen ist.
Ein Freispruch kommt in Betracht, wenn sich ein weitergehender Tatvorwurf (hier: Nötigung) in der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt.
Tenor
Der Angeklagte ist der Sachbeschädigung, der Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und im anderen Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteil des AG Köln vom 10.03.2005 — 644 Ls 9/05 — in Verbindung mit dem Urteil des LG Köln vom 08.08.2006 — 104-45/05 — sowie des Urteils des AG Köln vom 11.10.2006 — 641 Ls 81/06 — zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wird entzogen.
Der Führerschein wird eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
-§§ 185, 2231, 224 I, 241 1, 303 1, 52, 53 StGB-.
Gründe
( abgekürzt gern. § 267 Abs. IV StPO )
1. Der Angeklagte ist am 11.10.2006 — wie folgt — verurteilt worden:
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vorn 10.03.2005 —644 Ls 9/05 — in der Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 08.08.2006 - 104 - 45/05 - zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
I.
Der Angeklagte besuchte wie sein Zwillingsbruder I. die L. in X.-Q. bis zur 12_ Klasse. Seine Vorstellung, die Schulausbildung mit dem Abitur abschließen zu können, was allerdings einen Schulwechsel notwendig gemacht hätte, hat sich nicht verwirklicht.
Der Angeklagte lebt nach eigenen Angaben bei den Eltern. Außer dem bereits genannten Zwillingsbruder I. hat er einen älteren Bruder namens O., einen jüngeren Bruder Y. und zwei jüngere Schwestern_
Zur Zeit und zwar seit rund 4 Monaten hat der Angeklagte keine Arbeit. Seine Bedürfnisse bestreitet er nach eigenen Angaben von dem Taschengeld, welches ihm die Eltern zur Verfügung stellen und einem gelegentlichen Zuverdienst im Betrieb eines Onkels, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt.
II.
Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Angeklagte nach zwei für die vorliegende Entscheidung bedeutungslosen Vorfällen (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) in relevanter Weise erstmals am 07.07.2004. Er wurde an diesem Tag wegen einer am 08.04.2004 begangenen gefährlichen Körperverletzung durch den Unterzeichner — 641 Ds 112/04 — verwarnt. Ihm wurde die Ableistung eines Anti-Aggressionstraining bei der Arbeiterwohlfahrt in W. auferlegt.
Er hat dieses Training nicht absolviert, die Arbeiterwohlfahrt hat ihn aus dem Kurs geworfen. Anlass hierfür war ein für ihn nicht untypisches „großkotziges Verhalten", welches den Kurs zu sprengen drohte. Der Unterzeichner hat darauf hin vier Wochen Ungehorsamsarrest verhängt. Der Angeklagte hat diesen Arrest teilweise verbüßt. Er hat es allerdings geschafft, sich zweimal aus der JAA F. abzusetzen, was absolut rekordverdächtig ist. Der Unterzeichner hat den Ungehorsamsarrestbeschluss, soweit nicht vollstreckt, inzwischen im Hinblick auf das vorliegende Verfahren aufgehoben.
Das zweimalige „Verschwinden" aus der JAA F. hatte Folgen für die nächste - hier einbezogene - Verfahren - 644 Ls 9/05. Dort wurde der Angeklagte am 10.03.2005 durch das Jugendschöffengericht Köln wegen schwerem Bandendiebstahl in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und zum Diebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die durch Anrechnung von Untersuchungshaft zwischen dem 09.12.2004 und dem Hauptverhandlungstermin teilweise verbüßte Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, über die die 4. große Strafkammer des LG Köln — 104 - 45/05 — am 08.08.2006 (!) entschied. Die Berufung wurde verworfen, weil es der Angeklagte in der nicht unrichtigen Annahme, er werde den Gerichtssaal auf normalem Weg betreten, diesen aber wegen eines vom Vollzugsleiter der JAA F. erlassenen Haftbefehls auf „unnormalem" Wege wieder verlassen, vorzog, nicht zu erscheinen.
Verurteilt wurde der Angeklagte, weil er gemeinsam mit einer Tätergruppe, zu denen zumindest phasenweise auch seine Brüder O. und I. gehörten, in den Monaten September, Oktober und November 2004 Einbrüche in Geschäfte und Kioske beging. Am 31.07.2004 brachte er seine damals in einer Videothek arbeitende Freundin A. B. dazu, einen Raubüberfall vorzutäuschen, um den Kassenbestand von 1.832,03 € entwenden zu können, was dann auch geschah.
In den Erwägungen zur Strafzumessung wird ausgeführt, dass bei dem Angeklagten C. D. ohne Zweifel schädliche Neigungen vorlägen. Dies ergebe sich aus der Art und Weise der Tatbegehung und der Vielzahl sowie Schwere der in einem Zeitraum von gut zwei Monaten begangenen Straftaten. Zudem habe der Angeklagte C. D. gegenüber seinem Bruder O. und dem Mitverurteilten E. eine führende Rolle eingenommen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht das weitgehende Geständnis des Angeklagten und den Eindruck den die erlittene Untersuchungshaft bei ihm hinterlassen habe, berücksichtigt. Eine Rolle habe auch gespielt, dass die Brüder D., also auch der Angeklagte C. , in zwei Welten lebten: einer traditionell islamischen „Innenwelt", die vom Vater — als Vorsteher einer W. Moschee - bestimmt werde, und einer deutschen „Außenwelt", die Wünsche weckt, die der Angeklagte sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann. Als Motiv identifiziert das Gericht im Urteil vom 10.02.2005 denn neben Abenteuerlust auch Geldgier. Als strafschärfende Momente hat das Gericht eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und die Tatsache berücksichtigt, dass er nach dem haftbedingten Ausscheiden seines Zwillingsbruders I. „Organisation und Planung der Taten mitbestimmte".
III.
In den vorliegenden miteinander verbundenen Verfahren ist der Angeklagte am 24./ 25.05.2005 und nach Widerruf der gewährten Haftverschonung nochmals zwischen dem 09.06. und dem 16.06.2005 in Untersuchungshaft gewesen. Der zugrundeliegende, am 17.05.2005 erlassene Haftbefehl des AG Köln vom 17.05.2005 — 506 Gs 467/05 — ist am 16.06.2005 aufgehoben worden.
641 Ls 81/06:
Am 03.05.2005 rief der Angeklagte, der behauptet, gegen den Geschädigten R. S. U. einen Zahlungsanspruch in Höhe von 150,- € zu haben, bei dem Geschädigten an und forderte ihn mit den Worten „ich ficke dich und deine Familie, ist das klar" und mit „ich stehe vor deiner Haustür, ich schicke Leute, die ficken deine Familie" seine angeblichen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Der Geschädigte, der das Geld in Zusammenhang mit Drogen (Extasy, Cannabis) bringt, zahlte nicht, ging vielmehr, weil er sich bedroht fühlte, zur Polizei.
641 Ls 153/06
Am 24.01.2006 fand im Jugendzentrum in der J.-straße zwischen dem gesondert verfolgten I. D. und dem Geschädigten M. G. ein Sparringskampf im Thaiboxen statt, dem als Zuschauer auch der Angeklagte und ebenfalls gesondert verfolgter Bruder Y. beiwohnten. Als Schiedsrichter fungierte der Zeuge H. K. N..
Im Laufe des Kampfes kam es angeblich zu einem oder mehreren Tiefschlägen des Geschädigten, die I. D. in die — regelwidrig ungeschützten —Genitalien. Bewiesen ist dies nicht. Ebenfalls unabsichtlich oder als Reaktion auf einen Tiefschlag oder aus Verärgerung darüber, dass er unterlegen war, versetzte I. D. dem Geschädigten einen — regelwidrigen — Kopfstoß, der bei dem Geschädigten u.a. einen Nasenbeinbruch verursachte. Welche der drei genannten Varianten zutrifft, ist offen, für das vorliegende Verfahren aber auch irrelevant
Der Kampf war nach dem Kopfstoß abrupt beendet. I. D. und der Geschädigte verließen den Ring. Der Geschädigte forderte eine Entschuldigung, die er nicht bekam. Als er insistierte, versuchte I. D. , ihm einen Schlag zu versetzen, dem der Geschädigte ausweichen konnte. Fast gleichzeitig erhielt er durch Y. D. einen Schlag gegen den Kopf und dann durch I. D. einen „Kick" auf die Füße, so dass er flach hinfiel (so der Zeuge N.) oder jedenfalls auf die Knie ging (so der Geschädigte). Der Geschädigte war zu Abwehrreaktionen gegen die nun folgenden Schläge und Tritte des I. und Y. D. nicht mehr in der Lage, er versuchte seien Kopf zu schützen.
Der Angeklagte war zunächst zur Passivität verurteilt, weil es dem Zeugen N. gelang, ihn festzuhalten. Als der Zeuge den Angeklagten zur Seite schubste und dabei losließ, um einen von dessen Brüdern vom Geschädigten wegzuziehen, war das für den Angeklagten das Signal zur Attacke gegen den Geschädigten. Der Zeuge N. hat es bei seiner polizeilichen Vernehmung, deren Richtigkeit er in der Hauptverhandlung bestätigt hat, so ausgedrückt: „... ich habe den I. (I.) weggezogen, da ging der C. drauf". In der Hauptverhandlung hat er hinzugesetzt: „Alle drei waren an der Schlägerei beteiligt". Der Geschädigte bekam neben der bereits erwähnten Nasenbeinfraktur eine Prellung am Oberschenkel und eine HI/VS-Distorsion ab.
641 Ls 87/06, 641 Ls 101/06 und 641 Ls 95/06:
Diese Verfahren sind nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung im Übrigen vorläufig eingestellt worden.
Offen, d.h. noch nicht eröffnet und/oder noch nicht verhandelt, sind zur Zeit noch die Verfahren 641 Ls 260/06 (Beschädigung eines Fensters in der JAA F.) und 641 Ds- 267/06 (Körperverletzung gemeinsam mit I. D. am 24.07.2004 in P.).
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten der Verfahren 641 Ds 112/04 und 644 Ls 9/05.
Im Verfahren 641 Ls 81/06 hat der Angeklagte die Tat bereits bei der Polizei eingeräumt, nachdem man ihm das vom Geschädigten aufgezeichnete Telefongespräch vorgespielt hat. Er hat die Tat auch in der Hauptverhandlung mit gewissen Bagatellisierungstendenzen eingeräumt.
Er ist insoweit wegen versuchter Nötigung zu bestrafen, wobei die Tatzeit bemerkenswert ist: das Urteil in 644 Ls 9/05 lang nur rund 8 Wochen zurück. Selbst wenn man unterstellt, dass das mit dem „ficken" natürlich nicht ernst gemeint ist, sondern der Angeklagte nur eine für einen Jugendrichter schon gewohnte, auf gutdeutsch „saudämliche" Formel benutzt, stellt sich die Aussage schon als Drohung mit unliebsamen Konsequenzen dar: so hat der Angeklagte sie aufgefasst und dementsprechend war auch die Reaktion des Geschädigten.
Im Verfahren 641 Ls 153/06 haben sich die Brüder D., die zwar getrennt angeklagt worden sind, deren Verfahren aber aus praktischen Gründen parallel verhandelt wurden, redlich bemüht, den Sachverhalt so klein wie möglich zu reden. Es galt dabei das übliche Prinzip: „mach das Opfer zum Täter". Dem stehen aber die glaubhaften Aussagen der Zeugen G. und N. gegenüber. Vor allem N. hat seine schon bei der Polizei gemachte Aussage Punkt für Punkt wiederholt und bestätigt. Seiner Aussage kommt besondere Bedeutung zu, weil er als Schiedsrichter ganz nah am Geschehen dran war. Beide Zeugen sind schon deshalb absolut glaubwürdig, weil ihre Aussagen keinerlei Tendenz erkennen lassen, einem der Brüder irgendetwas anhängen zu wollen. Im Gegenteil: G. hat betont, I. D. habe sich entschuldigt, man komme heute relativ gut miteinander aus. Auch N. hat sich z.B. hinsichtlich des von I. D. behaupteten Tritts in den Unterleib sehr vorsichtig geäußert und war im Hinblick auf seine Rolle als Trainer für Thaiboxen sichtlich bemüht, niemand zu Unrecht zu belasten. C. D. hat sich in diesem Fall der gefährlichen, weil von mehreren gemeinsam begangenen, Körperverletzung schuldig gemacht.
V.
Der Angeklagte war zu den beiden Tatzeiten Heranwachsender. Im Urteil vom 10.03.2005 wird davon ausgegangen, dass auf Grund von Entwicklungsverzögerungen Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Daran ist festzuhalten, da nicht ersichtlich ist, dass sich bei dem Angeklagten seit dem 10.03.2005 Grundlegendes geändert hat. Er „hängt" nach wie vor „in der Luft", sein Drang, sich von den Eltern zu lösen, Unabhängigkeit zu gewinnen und sein Leben in eigene Hände zu nehmen, beschränkt sich auf die Begehung von Straftaten. Bei der Bewertung der vorn Angeklagten begangenen Taten sind zwei Aspekte besonders wesentlich:
1. er ist am 10. 03. 2005 wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten nach Verbüßung von Untersuchungshaft zu einer erheblichen Jugendstrafe verurteilt worden;
2. wegen eines Aggressionsdelikts ist ihm am 07.07.2004 die Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings aufgegeben worden, das er nie ernst genommen und letztlich auch nicht absolviert hat. Im Gegenteil selbst der Vollstreckung des Ungehorsamsarrests hat er sich (teilweise) entzogen.
Die Taten zeigen, dass der Angeklagte sich nach wie vor nicht im Griff hat, er hat nie gelernt, dass man Konflikt und Meinungsverschiedenheiten anders als durch Drohungen und Gewalt lösen kann.
Für den Angeklagten mag immerhin sprechen, dass die hier zu Aburteilung anstehenden Taten gegenüber den am 10.03.2005 abgeurteilten weniger gewichtig erscheinen. Bei der versuchten Nötigung verfolgt er die auch sonst häufiger vorkommende Strategie sein vermeintliches Recht selbst in die Hand nehmen zu wollen und bleibt letztlich erfolglos; bei der Körperverletzung ist er aus falsch verstandener brüderlicher Solidarität „auf den fahrenden Zug gesprungen",auch wenn sein spätes Eingreifen weniger sein Verdienst ist, sondern das des Zeugen N.
Auch im vorliegenden Verfahren soll letztlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte durch die Untersuchungshaft die Folgen der versuchten Nötigung kurzfristig zu spüren bekommen hat.
Im Ergebnis ist das Strafmaß des Urteils vom 10.03. 2005, welches einzubeziehen ist, zu erhöhen, die Erhöhung kann aber maßvoll ausfallen. Das Gericht hält eine neue Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren
für angemessen. Der bei Vollstreckung dieser Strafe auch unter Berücksichtigung der anrechenbaren Haftzeiten verbleibende Rest wäre lang genug, um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können (zumindest im Sinne einer „Grundsteinlegung"). Nicht verhehlt werden soll aber auch, dass die Zwei-Jahres-Grenze auch im Hinblick auf die Bewährungsfrage nicht überschritten werden sollte.
Das Gericht hat die Strafe mit Bedenken zur Bewährung ausgesetzt.Der Angeklagte hat die Taten zwar nicht in einer laufenden Bewährungszeit begangen, weil das Urteil vom 10.03.2005 noch nicht rechtskräftig war. Das Urteil war ihm aber bekannt und hätte Wirkung auf ihn haben müssen.Der Nachteil der sehr späten Entscheidung über die Berufung ist aber, dass die Bewährung nicht gegriffen hat, insbesondere hat der Angeklagte nie einen Bewährungshelfer erlebt. Gerade bei ihm wäre aber der Versuch, durch einen Bewährungshelfer auf sein Verhalten und seine Entwicklung Einfluss zu nehmen, dringend nötig gewesen. Nur deshalb soll durch eine nochmalige Bewährungschance verbunden mit der nochmaligen Auflage, an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen, ein zweiter Anlauf unternommen werden. Der Angeklagte muss sich darüber klar sein, dass jeder Verstoß gegen die Bewährungsauflagen „straffreie Führung" und/oder „Anti-Aggressionstraining" (die AWO überhaupt nur auf Bitten des Verteidigers des Angeklagten bereit, ihm eine weitere Teilnahmechance zu gewähren) zum Widerruf der Bewährung führt.
2. Im vorliegenden Verfahren erging gegen den Angeklagten am 19.01.2007 Haftbefehl. Er wurde nach einigem Hin und Her am 23.02.2007 in T. festgenommen. Seit dem 24.02.2007 befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA W.
Folgende Straftaten stehen als Ergebnis der Hauptverhandlung fest:
Am 10.01.2007 befand sich der Angeklagte gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder I. D., seiner Freundin A. B. und dem Zeugen V. im Bauhaus in Z.
Der Angeklagte kaufte Bohrer, die er an der Kasse bezahlte.
Der Zeuge KO (Ladendetektiv) war der Auffassung, I. D. habe in dem Baumarkt Handschuhe eingesteckt, um sie zu stehlen. Er wartete deshalb auf den I. D. und zwar in Begleitung des Zeugen BI. Der gesondert verfolgte I. D. setzte sich gegen den Versuch des Zeugen KO., die Frage des Ladendiebstahls in der üblichen Form zu klären, heftig zu Wehr, d.h. der Zeuge KO. erhielt von ihm einen Schlag gegen die Brust, der ihn für einen Moment außer Gefecht setzte. Dem Zeugen BI. gelang es I. D. festzuhalten und am Verlassen des Ladenlokals zu hindern. Es ergab sich eine aus mehreren Akten bestehende Auseinandersetzung vor und hinter der Kasse, d.h. auf dem Weg zum Büro des Zeugen KO. Es waren neben den genannten Zeugen noch die Zeugen GA, EN, XY und RW(alle Bauhausmitarbeiter) nötig, um I. D. zu bändigen.
Der Angeklagte erkannte, dass sein Bruder festgehalten wurde und versuchte, diesen zu befreien. Er wurde von dem Zeugen LU., einem weiteren Bauhausmitarbeiter, der auf einen Alarmruf aus dem Pausenraum herbeieilte, festgehalten und zunächst am Eingreifen gehindert, wogegen er sich zuerst erfolglos zu wehren versuchte. Es gelang ihm schließlich aber, sich loszureißen, nachdem er dem Zeugen mit dem Ellenbogen einen Schlag oberhalb des rechten Auges versetzt hatte. Bei dem Versuch, den Angeklagten erneut zu packen, kam der Zeuge LU zu Fall und erhielt vom Angeklagten einen Tritt gegen die rechte Schläfe. Es gelang ihm trotzdem den Angeklagten erneut zu fixieren. Dieser bat schließlich darum, ihn loszulassen, damit er seinen Bruder beruhigen könne, was er dann auch tat. Ebenso griff er beschwichtigend ein, als sein Bruder bei einem späteren Aufeinandertreffen mit dem Zeugen LU im Krankenhaus Z. den Zeugen erneut attackierte und bedrohte.
Anlass für den beschriebenen „Ausraster" war, dass sich unmittelbar davor die Zeugin B. in das Geschehen einmischte. Diese wurde von dem Zeugen SP (Geschäftsführer der Bauhausfiliale) zurückgezogen und dabei am Arm verletzt; sie hatte einige Zeit zuvor einen schweren Autounfall mit zahlreichen Knochenbrüchen erlitten, was der Zeuge naturgemäß nicht wissen konnte.
Am 21.05.2006 verursachte der Angeklagte als Führer des KfZ mit dem amtlichen Kennzeichen N01 einen Verkehrsunfall im Kreisverkehr HQ-Str./DF-Str. in W. Er sprang aus seinem Wagen, trat gegen die Beifahrertür des PKWs des Geschädigten OB. (Schaden rund 1000,€) und betitelte diesen u.a. als „Wichser" und „Missgeburt". Außerdem drohte er dem Zeugen unter Hinweis auf die bei der Unfallaufnahme erfolgende Mitteilung der Anschrift des Zeugen, er werde ihn töten.
Am 21.10.2006 befuhr der Angeklagte gegen 22.20 Uhr mit einem II N02 den AV. W. Er war verärgert darüber, dass der auf der linken Fahrspur fahrende Zeuge IC. ihm den Wechsel von der rechten (auf der ein Hindernis war) auf linke Fahrspur nicht ermöglichte. An einer der folgenden Ampeln mussten beide Fahrzeuge anhalten. Der Angeklagte stieg aus, packte den Zeugen IC. durch die geöffnete Seitenscheibe an der Kleidung und forderte ihn auf auszusteigen, was dieser auch tat. Anschließend schlug er den Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht, bezeichnete ihn u.a. als „Schwuchtel" und spuckte ihn schließlich an. Der Beifahrer der Zeugen IC., der Zeuge UL., der die Vorgänge aus dem Auto, wo er sitzen blieb, heraus auszugsweise mitbekam, forderte den Angeklagten auf, doch einfach weiter zu fahren. Der Angeklagte nahm dies zum Anlass, nunmehr auch diesen Zeugen zu bespucken („mehr Luft als Spucke" — so der Zeuge UL).
Der Angeklagte, der im letztgenannten Fall vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen worden ist, hat sich — wie aus dem Tenor ersichtlich — strafbar gemacht.
Das Gericht hat unter Einbeziehung der zitierten Vorverurteilung eine neue Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
verhängt.
Eine Strafe in dieser Höhe ist zur Einwirkung auf den Angeklagten notwendig. Die Straftat vom 21.10.2006 fand wenige Tage nach dem Urteil vom 11.10.2006 statt. In diesem Termin war dem Angeklagten sehr deutlich gemacht worden, dass er nur um Haaresbreite an einer Verurteilung ohne Bewährung vorbeigekommen war.
Bemerkenswert sind die Einlassungen des Angeklagten in den drei Fällen gewesen:
danach war und ist er das Opfer, d.h. in allen drei Fällen hat er versucht, die Opfer zu Tätern zu machen; hat sich dann auf Intervention seines Verteidigers zu halben Entschuldigungen bequemt, hat diese aber wieder zurückgenommen. Die Feststellung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, man wisse nicht genau, wofür sich der Angeklagte eigentlich entschuldigt habe, trifft insoweit den Nagel auf den Kopf. Es entsteht mitunter der Eindruck, dass der Angeklagte, sich seine Ausreden so lange einredet, bis er selbst daran glaubt.
Der Fall „Baumarkt Z." erinnert fatal an den „Kick-Box-Fall" aus dem Urteil vom 11.10.2006, in dem der Angeklagte ebenfalls aus falscher Solidarität in eine von seinem Zwillingsbruder sinnlos produzierte Auseinandersetzung eingegriffen hat.
Die beiden Vorfälle im Straßenverkehr zeigen im Übrigen brennglasartig das Problem, welches der Angeklagte — sicher weniger als sein Zwillingsbruder, aber eben doch auch — hat: es reichen kleinste Anlässe, uni ihn völlig „ausrasten" und absolut unangemessen reagieren zu lassen. In der Haft muss im Sinne der oben erwähnten „Grundsteinlegung" versucht werden, ihm wenigstens Ansätze eines angemessenen Sozialverhaltens zu vermitteln_ Möglicherweise gelingt dies unter Haftbedingungen besser als in Freiheit, wo Versuche, dies per Anti-Aggressions-Training zu erreichen, am Verhalten des Angeklagten gescheitert sind.
Überhaupt keine Frage war es für das Gericht, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen war (§§ 69,69a StGB). Wer sich im Straßenverkehr zweimal verhält, wie er es getan hat, ist ohne jede Diskussion eine Gefahr für jeden anderen Verkehrsteilnehmer. Das Gericht hat die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf das Mindestmaß von 9 Monaten beschränkt. Es kann der Verwaltungsbehörde überlassen werden, über die Wiedererteilung zu entscheiden.
Kosten: § 74 JGG