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Amtsgericht Köln·614 Ls 9/22·06.09.2022

Gewerbsmäßiger Handwerker-Betrug: 12 Vorschussfälle und Einziehung von 73.342,40 €

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nahm als vermeintlicher Handwerker 2021 zahlreiche Renovierungsaufträge an und ließ sich jeweils Vorschüsse auszahlen. Streitentscheidend war, ob er bereits bei Vertragsschluss mit Betrugsvorsatz handelte und die Taten gewerbsmäßig beging. Das Amtsgericht verurteilte ihn aufgrund eines umfassenden Geständnisses wegen Betruges in zwölf Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten unter Einbeziehung einer Vorverurteilung. Zudem ordnete es die Wertersatzeinziehung in Höhe der erlangten Vorschüsse (abzüglich einer Rückzahlung) an.

Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen und Körperverletzung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe und Wertersatzeinziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug kann vorliegen, wenn bei Annahme eines Werkauftrags bereits feststeht, dass die versprochene Leistung nicht erbracht und der vereinnahmte Vorschuss zweckwidrig verwendet werden soll.

2

Gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, dass der Täter die Tatbegehung zur Verschaffung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit einsetzt.

3

Die Strafzumessung hat bei gewerbsmäßigem Betrug sowohl ein Geständnis und persönliche Belastungsfaktoren als auch einschlägige Vorstrafen und die Höhe der verursachten Vermögensschäden zu berücksichtigen.

4

Wer durch Straftaten Vermögenswerte erlangt, kann zur Wertersatzeinziehung in Höhe der erlangten Beträge verpflichtet sein; Rückzahlungen sind abzusetzen.

5

Wer einen anderen durch einen tätlichen Angriff verletzt, macht sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar, wenn die Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Relevante Normen
§ 1 JGG§ 223 StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 73 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des

Amtsgerichts Köln vom 12.04.2022 (Az. 525 Cs 102/22) verhängten Strafe

wegen Betruges in zwölf Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten kostenpflichtig

verurteilt.

Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 73.342,40 Euro

angeordnet.

-                        §§ 223, 263 Abs.1, Abs. 3 Nr.1, 53, 73, 73 c StGB –

Gründe

2

I.

3

Der 25 Jahre alte Angeklagte ist in Wesel geboren und im Ruhrgebiet aufgewachsen.

4

Über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügt der Angeklagte nicht. Seine Kindheit und Jugend war geprägt von Heimaufenthalten und Zeiten, die er schon als Jugendlicher auf der Straße verbrachte.

5

Der Angeklagte erhielt schließlich über seinen Vater, der den Club „ O.“ in Köln führte, die Möglichkeit in dem Club zu arbeiten. Durch einen Imbissbetreiber auf dem Clubgelände konnte der Angeklagte Kontakt zu einer Sanitärfirma in Köln knüpfen, bei der er nachfolgend tätig war. Spätestens im Jahr 2019 entschloss sich der Angeklagte, selbständig als Handwerker tätig zu werden, da er sich hierdurch größeren wirtschaftlichen Erfolg versprach. Die Tätigkeiten verliefen zunächst auf kleinerem Niveau , der Angeklagte reparierte etwa Wasserhähne. Spätestens im Jahr 2020 entschloss sich der Angeklagte nach der Anmeldung des Gewerbes den Tätigkeitsbereich des Handwerkbetriebes zu vergrößern. Er erlernte durch Recherchen im Internet, wie man professionell Angebote für Handwerkerleistungen erstellt, darüber hinaus kreierte der Angeklagte einen eigenen Internetauftritt für seine Handwerksfirma.

6

Der Angeklagte ist verheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Strafrechtlich ist er bereits in erheblichem Maße in Erscheinung getreten.

7

Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist 13 Eintragungen auf.

8

Diese lauten:

9

1.

10

Entscheidungsdatum : 16.01.2012

11

entscheidende Behörde : Amtsgericht Essen

12

Aktenzeichen: 60 Ds 11 Js 368/11- 304/11

13

Rechtskräftig seit :  24.01.2012

14

Tatbezeichnung : unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in

15

2 Fällen sowie gemeinschaftlicher Diebstahl

16

Datum der letzten Tat : 24.11.2011

17

angewendete Vorschriften: BtMG § 1, § 3 Abs.1 Nr. 1,

18

§ 29 Abs.1 Nr. 1, § 242, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, JGG § 1, § 3

19

zusätzliche Angaben: 1 Woche Jugendarrest

20

2.

21

Entscheidungsdatum : 06.06.2012

22

entscheidende Behörde : Amtsgericht Essen

23

Aktenzeichen: 65 Ls 51 Js 1886/11-20/12

24

Rechtskräftig seit :  06.06.2012

25

Tatbezeichnung : gemeinschaftlicher Raub sowie vorsätzliche Körperverletzung

26

tateinheitlich begangen mit versuchter Nötigung

27

Datum der letzten Tat : 16.11.2011

28

angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 230, § 240, § 249 Abs.1,

29

§ 22, § 23, § 25 Abs.2, § 52, § 53, JGG § 1, § 3, § 21

30

zusätzliche Angaben:  6 Monate Jugendstrafe

31

Bewährungszeit 2 Jahre

32

Bewährungshelfer bestellt

33

Strafaussetzung widerrufen

34

3.

35

Entscheidungsdatum : 15.08.2012

36

entscheidende Behörde : Amtsgericht Essen

37

Aktenzeichen: 60 Ls 64 Js 857/12-253/12

38

Rechtskräftig seit :  15.08.2012

39

Tatbezeichnung : Diebstahl in 3 Fällen

40

Datum der letzten Tat : 27.06.2012

41

angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs.1 § 53, JGG § 1, § 3

42

zusätzliche Angaben: 1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe

43

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 06.06.2012 – 65 Ls

44

51 Js 1886/11- 20/12 AG Essen

45

Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 22.07.2015

46

Ausgesetzt durch: 22.07.2015 – 811 VRJs 56/12 AG Wuppertal

47

Strafaussetzung widerrufen

48

Strafvollstreckung erledigt am 14.03.2014

49

4.

50

Entscheidungsdatum : 31.10.2013

51

entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Essen

52

Aktenzeichen: 11 Js 406/13

53

Tatbezeichnung : unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

54

Datum der letzten Tat : 15.02.2013

55

angewendete Vorschriften: BtMG § 29 Abs.1 Nr. 3, § 3 Abs.1, § 1

56

JGG § 3, § 1

57

zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG

58

5.

59

Entscheidungsdatum : 16.12.2014

60

entscheidende Behörde : Amtsgericht Gelsenkirchen

61

Aktenzeichen: 301 Ls 50 Js 691/14-288/14

62

Rechtskräftig seit :  24.12.2014

63

Tatbezeichnung : versuchter Betrug in 4 Fällen sowie

64

Beförderungserschleichung in 4 Fällen

65

Datum der letzten Tat : 28.04.2014

66

angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 265 a, § 248 a, § 22,

67

§ 23, § 53, JGG § 1, § 3, § 21

68

zusätzliche Angaben: 6 Monate Freiheitsstrafe

69

Bewährungszeit bis 23.12.2016

70

Bewährungshelfer bestellt

71

6.

72

Entscheidungsdatum : 19.04.2017

73

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

74

Aktenzeichen: 642 Ls 350/16-171 Js 758/16

75

Rechtskräftig seit :  19.04.2017

76

Tatbezeichnung : Verstoß gegen das Waffengesetz, Leistungserschleichung

77

in 12 Fällen, Beleidigung, 6fachen Fahren ohne Fahrerlaubnis in

78

Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 4 Fällen

79

tateinheitlich mit Urkundenfälschung und in 2 Fällen in Tateinheit mit

80

Rauschfahrt

81

Datum der letzten Tat : 28.07.2016

82

angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 265a, § 267 Abs.1, § 52,

83

§ 53, WaffG § 52 Abs.3 Nr. 2,StVG § 21 Abs.1 Nr. 1, PflVG § 6 Abs. 1,

84

JGG § 1, § 31 Abs.2, § 105

85

zusätzliche Angaben: 10 Monate Jugendstrafe

86

Bewährungszeit 2 Jahre

87

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.12.2014 – 301 Ls

88

288/14-50 Js 691/14 AG Gelsenkirchen

89

Bewährungshelfer bestellt

90

7.

91

Entscheidungsdatum : 27.06.2018

92

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

93

Aktenzeichen: 642 Ls 384/17-161 Js 178/17

94

Rechtskräftig seit :  27.06.2018

95

Tatbezeichnung : Widerstandsleistungen in Tateinheit mit Verstoß

96

gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis

97

und Kennzeichenmissbrauch, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit

98

mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

99

Datum der letzten Tat : 15.01.2017

100

angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs.1, § 267 Abs.1, § 52, § 53,

101

StVG § 21 Abs.1 Nr. 1, § 22 Abs.1 Nr. 1, PflVG § 6 Abs.1, JGG § 1,

102

§ 105

103

zusätzliche Angaben: 1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe

104

Bewährungszeit 2 Jahre

105

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.12.2014- 301 Ls

106

288/14-50 Js 691/14 AG Gelsenkirchen

107

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.04.2017 – 642 Ls

108

350/16- 171 Js 758/16 AG Köln

109

Strafaussetzung widerrufen

110

8.

111

Entscheidungsdatum : 04.12.2019

112

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

113

Aktenzeichen: 962 Js 3898/19-704 Ds 141/19

114

Rechtskräftig seit :  12.12.2019

115

Tatbezeichnung : vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen,

116

davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung

117

Datum der letzten Tat : 03.06.2019

118

angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs.1, § 69 a, § 56, § 53,

119

§ 52, StVG § 21 Abs.1 Nr.1

120

zusätzliche Angaben: 10 Monate Freiheitsstrafe

121

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 11.12.2020

122

Bewährungszeit bis 11.12.2021

123

Bewährungshelfer bestellt

124

9.

125

Entscheidungsdatum : 04.03.2020

126

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

127

Aktenzeichen: 972 Js 7728/19-704 Ds 328/19

128

Rechtskräftig seit :  08.04.2020

129

Tatbezeichnung : vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen,

130

davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung

131

Datum der letzten Tat : 03.04.2019

132

angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs.1, § 69 a, § 56, § 55,

133

§ 53, § 52, StVG § 21 Abs.1 Nr. 1

134

zusätzliche Angaben: 11 Monate Freiheitsstrafe

135

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 07.04.2021

136

Bewährungszeit bis 07.04.2022

137

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.12.2019 – 962 Js

138

3898/19-704 Ds 141/19 AG Köln

139

Strafaussetzung widerrufen

140

Bei der Verurteilung vom 04.12.2019 und 04.03.2020 (Ziffer 8 und 9 des BZR) ging das Amtsgericht Köln von folgenden Feststellungen aus:

142

I. (Ziff. 8)

143

144

1.      Az. 972 Js 3312/19

145

„(Der Angeklagte) befuhr am 19.01.2019 gegen 17:44 Uhr in Köln mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen H-XX1111 unter anderem die K-Str.. Zum Führen des Fahrzeugs war er- wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“

146

2.      Az. 962 Js 3898/19

147

„Er befuhr am 21.01.2019 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen H-XX1122 unter anderem die O-Straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“

148

3.       Az. 942 Js 6421/19

149

„Er befuhr am 28.02.2019 gegen 18.59 Uhr in Köln und andernorts mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Fiat mit dem Kennzeichen H-YY333 unter anderem die A 1, km 365.163, in Schwelm Fahrtrichtung Köln.

150

Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.

151

Am 3.6.2019 gegen 9.58 Uhr befuhr er mit demselben Fahrzeug unter anderem den K-Weg Köln Bickendorf gegenüber von Haus Nr. 1-2.

152

Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - aus den obengenannten Gründen nicht berechtigt.“

153

4.       Az. 961 Js 1828/19

154

„ Am 05.04.2019 gegen 01.00 Uhr befuhr der Angeschuldigte mit einem Klein-LKW des Typs Fiat die A3 bei Rösrath, obwohl er nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Als er dort durch den Zeugen POK S. kontrolliert wurde, zeigte er diesem gegenüber einen gefälschten polnischen Führerschein vor, um der Wahrheit zuwider den Eindruck zu erwecken, er sei Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis.“

156

II.             (Zifff. 9)

157

Am 21.11.2018 gegen 10:15 Uhr und am 01.03.2019 gegen 10:31 befuhr der Angeklagte in Köln u.a. den I-Ring mit einem Pkw der Marke Fiat, Kennzeichen H-YY333. Zum Führen des Fahrzeugs war er in beiden Fällen - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“

158

Am 26.03.2019 gegen 11:31 Uhr befuhr der Angeklagte in Köln u.a. die BAB 4 in Fahrrichtung Heerlen mit einem Pkw der Marke Fiat, Kennzeichen H-YY333. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“

159

Am 28.03.2019 gegen 11:26 Uhr und am 03.04.2019 gegen 10:41 Uhr befuhr der Angeklagte in Köln u.a. die BAB 4 in Fahrrichtung Köln mit einem Pkw der Marke Fiat, Kennzeichen H-YY333.

160

Zum Führen des Fahrzeugs war er in beiden Fällen - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“

161

Am 11.04.2019 gegen 11:41 Uhr befuhr der Angeklagte die BAB 57 in Fahrrichtung Neuß. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“

162

10.

163

Entscheidungsdatum : 11.11.2020

164

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

165

Aktenzeichen: 911 Js 1728/20-539 Ds 501/20

166

Rechtskräftig seit : 05.12.2020

167

Tatbezeichnung : Betrug

168

Datum der letzten Tat : 09.06.2020

169

angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs.1,  § 73 c

170

zusätzliche Angaben: 130 Tagessätzen zu je 15,00 EUR Geldstrafe

171

Verfall und Einziehung von Taterträgen

172

Bei der Verurteilung vom 11.11.2020 ging das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

173

„Der Angeschuldigte übernahm am 06.06.2020 einen Auftrag zur Badsanierung für die Zeugin A. in der G-Straße 1, 22222 H und verlangte für den Auftrag einen Vorschuss von 3.500 Euro, den die Zeugin am 09.06.2020 auch leistete. Es war vereinbart, dass die Bauarbeiten am 15.06.2020 beginnen sollten. In der Folge wurde der Auftrag weder ausgeführt noch der Vorschuss zurückgezahlt. Der Angeschuldigte beabsichtigte von Anfang an, den Vorschuss zu behalten, ohne den Auftrag auszuführen.“

174

11.

175

Entscheidungsdatum : 01.07.2021

176

entscheidende Behörde : Amtsgericht Schleiden

177

Aktenzeichen: 105 Js 1415/20-14 Ds 289/20

178

Rechtskräftig seit :  26.11.2021

179

Tatbezeichnung : vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

180

Datum der letzten Tat : 21.06.2020

181

angewendete Vorschriften: StGB § 69 a, StVG § 21 Abs.1 Nr. 1

182

zusätzliche Angaben: 3 Monate Freiheitsstrafe

183

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.11.2022

184

12.

185

Entscheidungsdatum : 25.02.2022

186

entscheidende Behörde : Amtsgericht Schleiden

187

Aktenzeichen: 105 Js 1415/20 – 14 Ds 289/20

188

Rechtskräftig seit :  29.03.2022

189

zusätzliche Angaben: 4 Monate Freiheitsstrafe

190

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.11.2022

191

Verfall oder Einziehung von Taterträgen

192

Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach

193

Gesamtstrafenbildung

194

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

195

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 01.07.2021-105 Js

196

1415/20 V 14 Ds 289/20 AG Schleiden

197

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.11.2020 – 911 Js

198

1728/20-539 Ds 501/20 AG Köln

199

13.

200

Entscheidungsdatum : 12.04.2022

201

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

202

Aktenzeichen: 911 Js 708/22-525 Cs 102/22

203

Rechtskräftig seit :  29.04.2022

204

Tatbezeichnung : vorsätzlicher Verstoß gegen das Waffengesetz

205

Datum der letzten Tat : 10.11.2021

206

angewendete Vorschriften: StGB § 74, WaffG § 52 Abs.3 Nr. 2 a

207

zusätzliche Angaben: 40 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

208

Einziehung (von Tatprodukten,- mitteln und –objekten)

209

II.

210

Der Angeklagte nahm ihm Jahr 2021 – trotz der Verurteilung  im  November 2021 (Ziff. 10 BZR)  - weitere Aufträge zur Renovierung von Badezimmern an.

211

Der Angeklagte kam dabei nach entsprechender Kontaktaufnahme durch die Kunden, die seinen Handwerksbetrieb im Internet recherchiert hatten, zu persönlichen Gesprächen vorbei. Er erstellte im Anschluss entsprechende Angebote über die von ihm zu erbringenden Leistungen und verlangte eine Vorauszahlung. Diese setzte der Angeklagte nach Eingang für andere Zwecke ein und verwandte sie nicht für den Ankauf von Materialien etc. Dem Angeklagten war bereits bei den einzelnen Vertragsschlüssen bekannt, dass er nicht in der Lage war. seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend erschien er nach Eingang nicht, oder kurzzeitig auf den Baustellen. Gleiches gilt für mutmaßliche Mitarbeiter. Im Anschluss war er für die Kunden nicht mehr erreichbar.

212

Er handelte, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

213

Im Einzelnen konnten in der Hauptverhandlung folgende Taten sicher festgestellt werden:

214

1.

215

Der Angeklagte sandte am 22.02.2021 ein Angebot bezüglich Badsanierungsarbeiten an der Anschrift WO 55, 44444 Z. an die Zeugen V.. Die Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro wurde durch die Zeugin am 01.03.2021 vorgenommen. Der Angeklagte bestätigte den Erhalt der Zahlung. Danach blieben alle weiteren Kontaktversuche seitens der Zeugen unbeantwortet. Eine Badsanierung wurde nicht durchgeführt.

216

2.

217

Der Angeklagte sandte ein Angebot am 01.03.2021 bezüglich Badsanierungsarbeiten am FJ 6, 33333 D. an den Zeugen T. Die Anzahlung in Höhe von 4.500 Euro wurde am 12.04.2021 überwiesen. Der Angeklagte erschien nicht zum vereinbarten Termin um die Arbeiten aufzunehmen. Alle weiteren Kontaktversuche schlugen zunächst fehl. Badsanierungsarbeiten erfolgten nicht.

218

3.

219

Der Angeklagte sandte am 11.03.2021 ein Angebot bezüglich Badsanierungsarbeiten in der WW 9, 55555 L. an die Zeugin Q.. Die Zeugin Q. leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro am 19.03.2021. Der Angeklagte bestätigte den Erhalt der Zahlung und erklärte die Aufnahme der Sanierungsarbeiten für den 24.03.2021. An diesem Tage sagte der Angeklagte den Termin ab.

220

Weitere Kontaktaufnahmen durch die Zeugin blieben unbeantwortet, oder der Angeklagte vertröstete die Zeugin auf einen späteren Baubeginn. Der Angeschuldigte nahm die Arbeiten zu keinem Zeitpunkt auf.

221

4.

222

Am 20.03.2021 machte der Angeklagte dem Zeugen C. ein Werkvertragsangebot zur Renovierung eines Badezimmers an der Anschrift LL 6, 22222 H, wobei er eine Anzahlung in Höhe von 4.200,00 Euro verlangte. Die Anzahlung leistete der Zeuge am 22.03.2021. Anstatt wie in der Vereinbarung vorgesehen am 06.04.2021 die Arbeiten aufzunehmen, begann der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt mit den Arbeiten.

223

5.

224

Am 22.03.2021 übersandte der Angeklagte den Zeugen N. und B. ein Angebot zur Wohnungsentkernung und -sanierung der Wohnung L79, 22222H. zu einem Preis von insgesamt 21.390,25 €. Dabei verlangte er zunächst eine Vorauszahlung von 10.500,00 Euro, welche die Zeugen auch leisteten. Im Anschluss verlangte der Angeklagte eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 8.500,00 Euro welche die Zeugen ebenfalls leisteten. In der Zeit bis zum 08.05.2021 hatte der Angeklagte nur rudimentäre Vorarbeiten vorgenommen und diverse Bodenbeläge, Deckenbeläge, Tapeten und Türzargen demontiert. Diese Arbeiten hatten einen Bruttowert von 2.320,00 Euro, dabei ist jedoch auch ein Schaden in Höhe von 2.500,00 Euro entstanden. Auf weitere Aufforderungen, die Arbeiten fortzuführen oder die Schäden zu begleichen, reagierte der Angeklagte nicht mehr.

225

6.

226

Am 23.03.2021 sandte der Angeklagte der Zeugin D. ein Angebot über eine Badezimmersanierung an der Anschrift A 6, 77777 T. zu einem Preis von insgesamt 8.449,00 Euro zu, das die Zeugin am selben Tag annahm. Der Angeklagte verlangte zwei Anzahlungen in Höhe von einmal 2.500,00 Euro und einmal 1.000,00 Euro, welche die Zeugin D. am 26.03.2020 und am 03.04.2020 leistete. Der Angeklagte begann nur rudimentär mit Arbeiten und stellte diese alsbald komplett ein. Die Anzahlung erhielt die Zeugin nicht zurück.

227

7.

228

Der Angeklagte sandte am 29.03.2021 ein Angebot über Badsanierungsarbeiten in der E.8, 22222 H an die XY.

229

Die Baustelle wurde zunächst gemeinsam von dem Angeklagten und dem Zeugen E. begangen.

230

Auf das Angebot wurde eine Anzahlung in Höhe von 3570 Euro geleistet. Ein Baubeginn wurde für den 06.04.2021 bestimmt. An diesem Tage erschien der Angeklagte nicht auf der Baustelle und versprach dem Zeugen eine Aufnahme der Arbeiten am Folgetag. Auch an diesem erschien der Angeklagte nicht auf der Baustelle. Alle weiteren Kontaktversuche schlugen fehl. Der Angeklagte nahm die Arbeiten zu keinem Zeitpunkt auf.

231

8.

232

Der Angeklagte sandte am 11.04.2021 ein Angebot bezüglich Badsanierung im R 4, 78787 P. an die Zeugin G. Der Angeklagte einigte sich mit der Zeugin A. G. darauf, dass die Anzahlung erst nach Beginn der Arbeiten überwiesen werden sollte. Der Angeklagte nahm seine Arbeiten auf. Am gleichen Tag wurde die Anzahlung in Höhe von 3.000 Euro durch die Zeugin G. überwiesen. Danach führte der Angeklagte aber keine weiteren Arbeiten mehr aus.

233

Eine Rückzahlung der Vorauszahlung ist mittlerweile erfolgt.

234

9.

235

Der Angeklagte sandte am 29.04.2021 ein Angebot bezüglich Sanierungs-und Renovierungsarbeiten in der Z.5, 22222 H. an die Zeugen H.. Die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 3.000 Euro wurde am 26.06.2021 durch den Zeugen H. gezahlt. Der Erhalt der Zahlung wurde seitens des Angeklagten quittiert danach erfolgte keine Arbeitsaufnahme, Kontaktversuche des Geschädigten blieben ergebnislos.

236

10.

237

Der Angeklagte sandte am 25.05. 2021 ein Angebot bezüglich von Renovierungs-und Sanierungsarbeiten in A20, 99999 L. an den Zeugen K. Der Angeklagte begann mit Abrissarbeiten im Haus und verlangte dann vom Zeugen K. eine Anzahlung zur Fortführung der Arbeiten. Der Zeuge nahm daraufhin am 01.06.2021 eine Anzahlung in Höhe von 12.149,90 Euro vor. Danach blieben Kontaktversuche des Zeugen erfolglos, fortgesetzt wurden die Arbeiten nicht.

238

11.

239

Am 20.11.2021 machte der Angeklagte der an der Anschrift im R 15, 00000 Z. ansässigen F. , vertreten durch den Zeugen I., ein Angebot zur Sanierung eines Badezimmers zu einem Preis von insgesamt 9.986,70 Euro und verlangte hierbei die Leistung einer Anzahlung in Höhe von 4.938,50 Euro. Diese wurde durch die F. am 30.11.2021 geleistet. Danach war der Angeklagte nicht mehr erreichbar, Arbeiten wurden nicht ausgeführt.

240

12.

241

Im Oktober 2021 beauftragte die Zeugin J. den Angeklagten mit der Renovierung ihrer Wohnung am U 18, 66666 V. und

242

überwies ihm zu diesem Zweck einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 10.224,00

243

Euro. Der Angeklagte sagte zu und erklärte, dass mit einer Arbeitszeit von 3- 4 Wochen zu rechnen sei.

244

Anschließend nahm der Angeklagte die Arbeiten auf und entkernte das Badezimmer, wofür laut Angebot 1.500 Euro nebst 240,00 Euro Umsatzsteuer fällig waren.

245

Der Angeklagte begann mit Arbeiten, die jedoch nicht fachmännisch waren. In der Folgezeit war der Angeklagte für die Zeugin nicht mehr erreichbar.

246

Die Nettovorauszahlung in Höhe von 8.484,00 Euro zahlte er nicht zurück.

247

13.

248

Am 24.09.2021 geriet der Angeklagte mit dem Geschädigten L.M., der als Sicherheitsmitarbeiter am Eingang des Krankenhauses in der R. in P. eingesetzt war, in Streit.

249

Im Rahmen dieses Streites gab er dem Geschädigten unvermittelt eine Kopfnuss, durch die der Geschädigte neben Schmerzen eine deutliche Schwellung der Nase erlitt.

250

III.

251

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

252

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten.

253

IV.

254

Der Angeklagte hat sich damit wegen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen gemäß den §§ 263 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

255

Darüber hinaus hat er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 13) gemäß

256

§ 223 StGB strafbar gemacht.

257

Die Taten stehen miteinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

258

Den Vorwurf aus dem verbundenen Verfahren 614 Ls 63/22 hat das Gericht nach Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden.

259

V.

260

Bei der Strafzumessung für die Betrugsfälle war in jedem Einzelfall vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens war in jedem Einzelfall zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen dass er in der Hauptverhandlung ein eindeutiges Geständnis abgelegt hat. Weiterhin machte der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck, dass er sein bisheriges Tun reflektiert und erkannt hat, dass er einen Irrweg eingeschlagen hat.

261

Der Angeklagte zeigte überdies Verantwortungsbewusstsein für seine Familie. Darüber hinaus konnte nicht übersehen werden, dass der Angeklagte aufgrund einer schwierigen Kindheit und Jugend sehr schlechte Startchancen hatte.

262

Strafschärfend mussten demgegenüber die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass bei den Geschädigten zum Teil erhebliche finanzielle Schäden angerichtet worden sind.

263

Nach Berücksichtigung dieser und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Gericht die Verhängung folgender Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:

264

-         für die Fälle 5 und 10 jeweils eine Einzelstrafe von 1 Jahr im Hinblick auf die

265

5stellige Höhe des Vorschusses

266

-         für den Fall 8 eine Einzelstrafe von 8 Monaten, da in diesem Fall der Vorschuss zurückgezahlt wurde,

267

-         für alle weiteren Betrugsfälle eine Einzelstrafe von 10 Monaten.

268

Beim Fall der Körperverletzung ist das Gericht vom Strafrahmen des § 223 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren vorsieht.

269

Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht die bereits zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt. Insgesamt erschein dem Gericht eine

270

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro

271

als tat- und schuldangemessen.

272

Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 12.04.2022, nach nochmaliger Berücksichtigung der zuvor genannten und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von

273

2 Jahren und 2 Monaten

274

gebildet.

275

VI.

276

Die Einziehung des tenorierten Betrages war anzuordnen.

277

Es handelt sich insoweit um die geleisteten Vorschüsse aus den Fällen 1 bis 12, abzüglich des zurückgezahlten Vorschusses an die Zeugin Kar.

278

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

279

Richter am Amtsgericht