Gewerbsmäßiger Handwerker-Betrug: 12 Vorschussfälle und Einziehung von 73.342,40 €
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte nahm als vermeintlicher Handwerker 2021 zahlreiche Renovierungsaufträge an und ließ sich jeweils Vorschüsse auszahlen. Streitentscheidend war, ob er bereits bei Vertragsschluss mit Betrugsvorsatz handelte und die Taten gewerbsmäßig beging. Das Amtsgericht verurteilte ihn aufgrund eines umfassenden Geständnisses wegen Betruges in zwölf Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten unter Einbeziehung einer Vorverurteilung. Zudem ordnete es die Wertersatzeinziehung in Höhe der erlangten Vorschüsse (abzüglich einer Rückzahlung) an.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen und Körperverletzung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe und Wertersatzeinziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug kann vorliegen, wenn bei Annahme eines Werkauftrags bereits feststeht, dass die versprochene Leistung nicht erbracht und der vereinnahmte Vorschuss zweckwidrig verwendet werden soll.
Gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, dass der Täter die Tatbegehung zur Verschaffung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit einsetzt.
Die Strafzumessung hat bei gewerbsmäßigem Betrug sowohl ein Geständnis und persönliche Belastungsfaktoren als auch einschlägige Vorstrafen und die Höhe der verursachten Vermögensschäden zu berücksichtigen.
Wer durch Straftaten Vermögenswerte erlangt, kann zur Wertersatzeinziehung in Höhe der erlangten Beträge verpflichtet sein; Rückzahlungen sind abzusetzen.
Wer einen anderen durch einen tätlichen Angriff verletzt, macht sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar, wenn die Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen wird.
Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des
Amtsgerichts Köln vom 12.04.2022 (Az. 525 Cs 102/22) verhängten Strafe
wegen Betruges in zwölf Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten kostenpflichtig
verurteilt.
Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 73.342,40 Euro
angeordnet.
- §§ 223, 263 Abs.1, Abs. 3 Nr.1, 53, 73, 73 c StGB –
Gründe
I.
Der 25 Jahre alte Angeklagte ist in Wesel geboren und im Ruhrgebiet aufgewachsen.
Über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügt der Angeklagte nicht. Seine Kindheit und Jugend war geprägt von Heimaufenthalten und Zeiten, die er schon als Jugendlicher auf der Straße verbrachte.
Der Angeklagte erhielt schließlich über seinen Vater, der den Club „ O.“ in Köln führte, die Möglichkeit in dem Club zu arbeiten. Durch einen Imbissbetreiber auf dem Clubgelände konnte der Angeklagte Kontakt zu einer Sanitärfirma in Köln knüpfen, bei der er nachfolgend tätig war. Spätestens im Jahr 2019 entschloss sich der Angeklagte, selbständig als Handwerker tätig zu werden, da er sich hierdurch größeren wirtschaftlichen Erfolg versprach. Die Tätigkeiten verliefen zunächst auf kleinerem Niveau , der Angeklagte reparierte etwa Wasserhähne. Spätestens im Jahr 2020 entschloss sich der Angeklagte nach der Anmeldung des Gewerbes den Tätigkeitsbereich des Handwerkbetriebes zu vergrößern. Er erlernte durch Recherchen im Internet, wie man professionell Angebote für Handwerkerleistungen erstellt, darüber hinaus kreierte der Angeklagte einen eigenen Internetauftritt für seine Handwerksfirma.
Der Angeklagte ist verheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Strafrechtlich ist er bereits in erheblichem Maße in Erscheinung getreten.
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist 13 Eintragungen auf.
Diese lauten:
1.
Entscheidungsdatum : 16.01.2012
entscheidende Behörde : Amtsgericht Essen
Aktenzeichen: 60 Ds 11 Js 368/11- 304/11
Rechtskräftig seit : 24.01.2012
Tatbezeichnung : unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in
2 Fällen sowie gemeinschaftlicher Diebstahl
Datum der letzten Tat : 24.11.2011
angewendete Vorschriften: BtMG § 1, § 3 Abs.1 Nr. 1,
§ 29 Abs.1 Nr. 1, § 242, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, JGG § 1, § 3
zusätzliche Angaben: 1 Woche Jugendarrest
2.
Entscheidungsdatum : 06.06.2012
entscheidende Behörde : Amtsgericht Essen
Aktenzeichen: 65 Ls 51 Js 1886/11-20/12
Rechtskräftig seit : 06.06.2012
Tatbezeichnung : gemeinschaftlicher Raub sowie vorsätzliche Körperverletzung
tateinheitlich begangen mit versuchter Nötigung
Datum der letzten Tat : 16.11.2011
angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 230, § 240, § 249 Abs.1,
§ 22, § 23, § 25 Abs.2, § 52, § 53, JGG § 1, § 3, § 21
zusätzliche Angaben: 6 Monate Jugendstrafe
Bewährungszeit 2 Jahre
Bewährungshelfer bestellt
Strafaussetzung widerrufen
3.
Entscheidungsdatum : 15.08.2012
entscheidende Behörde : Amtsgericht Essen
Aktenzeichen: 60 Ls 64 Js 857/12-253/12
Rechtskräftig seit : 15.08.2012
Tatbezeichnung : Diebstahl in 3 Fällen
Datum der letzten Tat : 27.06.2012
angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs.1 § 53, JGG § 1, § 3
zusätzliche Angaben: 1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 06.06.2012 – 65 Ls
51 Js 1886/11- 20/12 AG Essen
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 22.07.2015
Ausgesetzt durch: 22.07.2015 – 811 VRJs 56/12 AG Wuppertal
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 14.03.2014
4.
Entscheidungsdatum : 31.10.2013
entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Essen
Aktenzeichen: 11 Js 406/13
Tatbezeichnung : unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der letzten Tat : 15.02.2013
angewendete Vorschriften: BtMG § 29 Abs.1 Nr. 3, § 3 Abs.1, § 1
JGG § 3, § 1
zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG
5.
Entscheidungsdatum : 16.12.2014
entscheidende Behörde : Amtsgericht Gelsenkirchen
Aktenzeichen: 301 Ls 50 Js 691/14-288/14
Rechtskräftig seit : 24.12.2014
Tatbezeichnung : versuchter Betrug in 4 Fällen sowie
Beförderungserschleichung in 4 Fällen
Datum der letzten Tat : 28.04.2014
angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 265 a, § 248 a, § 22,
§ 23, § 53, JGG § 1, § 3, § 21
zusätzliche Angaben: 6 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 23.12.2016
Bewährungshelfer bestellt
6.
Entscheidungsdatum : 19.04.2017
entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 642 Ls 350/16-171 Js 758/16
Rechtskräftig seit : 19.04.2017
Tatbezeichnung : Verstoß gegen das Waffengesetz, Leistungserschleichung
in 12 Fällen, Beleidigung, 6fachen Fahren ohne Fahrerlaubnis in
Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 4 Fällen
tateinheitlich mit Urkundenfälschung und in 2 Fällen in Tateinheit mit
Rauschfahrt
Datum der letzten Tat : 28.07.2016
angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 265a, § 267 Abs.1, § 52,
§ 53, WaffG § 52 Abs.3 Nr. 2,StVG § 21 Abs.1 Nr. 1, PflVG § 6 Abs. 1,
JGG § 1, § 31 Abs.2, § 105
zusätzliche Angaben: 10 Monate Jugendstrafe
Bewährungszeit 2 Jahre
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.12.2014 – 301 Ls
288/14-50 Js 691/14 AG Gelsenkirchen
Bewährungshelfer bestellt
7.
Entscheidungsdatum : 27.06.2018
entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 642 Ls 384/17-161 Js 178/17
Rechtskräftig seit : 27.06.2018
Tatbezeichnung : Widerstandsleistungen in Tateinheit mit Verstoß
gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis
und Kennzeichenmissbrauch, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit
mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
Datum der letzten Tat : 15.01.2017
angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs.1, § 267 Abs.1, § 52, § 53,
StVG § 21 Abs.1 Nr. 1, § 22 Abs.1 Nr. 1, PflVG § 6 Abs.1, JGG § 1,
§ 105
zusätzliche Angaben: 1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe
Bewährungszeit 2 Jahre
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.12.2014- 301 Ls
288/14-50 Js 691/14 AG Gelsenkirchen
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.04.2017 – 642 Ls
350/16- 171 Js 758/16 AG Köln
Strafaussetzung widerrufen
8.
Entscheidungsdatum : 04.12.2019
entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 962 Js 3898/19-704 Ds 141/19
Rechtskräftig seit : 12.12.2019
Tatbezeichnung : vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen,
davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung
Datum der letzten Tat : 03.06.2019
angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs.1, § 69 a, § 56, § 53,
§ 52, StVG § 21 Abs.1 Nr.1
zusätzliche Angaben: 10 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 11.12.2020
Bewährungszeit bis 11.12.2021
Bewährungshelfer bestellt
9.
Entscheidungsdatum : 04.03.2020
entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 972 Js 7728/19-704 Ds 328/19
Rechtskräftig seit : 08.04.2020
Tatbezeichnung : vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung
Datum der letzten Tat : 03.04.2019
angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs.1, § 69 a, § 56, § 55,
§ 53, § 52, StVG § 21 Abs.1 Nr. 1
zusätzliche Angaben: 11 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 07.04.2021
Bewährungszeit bis 07.04.2022
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.12.2019 – 962 Js
3898/19-704 Ds 141/19 AG Köln
Strafaussetzung widerrufen
Bei der Verurteilung vom 04.12.2019 und 04.03.2020 (Ziffer 8 und 9 des BZR) ging das Amtsgericht Köln von folgenden Feststellungen aus:
I. (Ziff. 8)
„
1. Az. 972 Js 3312/19
„(Der Angeklagte) befuhr am 19.01.2019 gegen 17:44 Uhr in Köln mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen H-XX1111 unter anderem die K-Str.. Zum Führen des Fahrzeugs war er- wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
2. Az. 962 Js 3898/19
„Er befuhr am 21.01.2019 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen H-XX1122 unter anderem die O-Straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
3. Az. 942 Js 6421/19
„Er befuhr am 28.02.2019 gegen 18.59 Uhr in Köln und andernorts mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Fiat mit dem Kennzeichen H-YY333 unter anderem die A 1, km 365.163, in Schwelm Fahrtrichtung Köln.
Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Am 3.6.2019 gegen 9.58 Uhr befuhr er mit demselben Fahrzeug unter anderem den K-Weg Köln Bickendorf gegenüber von Haus Nr. 1-2.
Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - aus den obengenannten Gründen nicht berechtigt.“
4. Az. 961 Js 1828/19
„ Am 05.04.2019 gegen 01.00 Uhr befuhr der Angeschuldigte mit einem Klein-LKW des Typs Fiat die A3 bei Rösrath, obwohl er nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Als er dort durch den Zeugen POK S. kontrolliert wurde, zeigte er diesem gegenüber einen gefälschten polnischen Führerschein vor, um der Wahrheit zuwider den Eindruck zu erwecken, er sei Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis.“
II. (Zifff. 9)
Am 21.11.2018 gegen 10:15 Uhr und am 01.03.2019 gegen 10:31 befuhr der Angeklagte in Köln u.a. den I-Ring mit einem Pkw der Marke Fiat, Kennzeichen H-YY333. Zum Führen des Fahrzeugs war er in beiden Fällen - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
Am 26.03.2019 gegen 11:31 Uhr befuhr der Angeklagte in Köln u.a. die BAB 4 in Fahrrichtung Heerlen mit einem Pkw der Marke Fiat, Kennzeichen H-YY333. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
Am 28.03.2019 gegen 11:26 Uhr und am 03.04.2019 gegen 10:41 Uhr befuhr der Angeklagte in Köln u.a. die BAB 4 in Fahrrichtung Köln mit einem Pkw der Marke Fiat, Kennzeichen H-YY333.
Zum Führen des Fahrzeugs war er in beiden Fällen - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
Am 11.04.2019 gegen 11:41 Uhr befuhr der Angeklagte die BAB 57 in Fahrrichtung Neuß. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
10.
Entscheidungsdatum : 11.11.2020
entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 911 Js 1728/20-539 Ds 501/20
Rechtskräftig seit : 05.12.2020
Tatbezeichnung : Betrug
Datum der letzten Tat : 09.06.2020
angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs.1, § 73 c
zusätzliche Angaben: 130 Tagessätzen zu je 15,00 EUR Geldstrafe
Verfall und Einziehung von Taterträgen
Bei der Verurteilung vom 11.11.2020 ging das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
„Der Angeschuldigte übernahm am 06.06.2020 einen Auftrag zur Badsanierung für die Zeugin A. in der G-Straße 1, 22222 H und verlangte für den Auftrag einen Vorschuss von 3.500 Euro, den die Zeugin am 09.06.2020 auch leistete. Es war vereinbart, dass die Bauarbeiten am 15.06.2020 beginnen sollten. In der Folge wurde der Auftrag weder ausgeführt noch der Vorschuss zurückgezahlt. Der Angeschuldigte beabsichtigte von Anfang an, den Vorschuss zu behalten, ohne den Auftrag auszuführen.“
11.
Entscheidungsdatum : 01.07.2021
entscheidende Behörde : Amtsgericht Schleiden
Aktenzeichen: 105 Js 1415/20-14 Ds 289/20
Rechtskräftig seit : 26.11.2021
Tatbezeichnung : vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der letzten Tat : 21.06.2020
angewendete Vorschriften: StGB § 69 a, StVG § 21 Abs.1 Nr. 1
zusätzliche Angaben: 3 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.11.2022
12.
Entscheidungsdatum : 25.02.2022
entscheidende Behörde : Amtsgericht Schleiden
Aktenzeichen: 105 Js 1415/20 – 14 Ds 289/20
Rechtskräftig seit : 29.03.2022
zusätzliche Angaben: 4 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.11.2022
Verfall oder Einziehung von Taterträgen
Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach
Gesamtstrafenbildung
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 01.07.2021-105 Js
1415/20 V 14 Ds 289/20 AG Schleiden
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.11.2020 – 911 Js
1728/20-539 Ds 501/20 AG Köln
13.
Entscheidungsdatum : 12.04.2022
entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 911 Js 708/22-525 Cs 102/22
Rechtskräftig seit : 29.04.2022
Tatbezeichnung : vorsätzlicher Verstoß gegen das Waffengesetz
Datum der letzten Tat : 10.11.2021
angewendete Vorschriften: StGB § 74, WaffG § 52 Abs.3 Nr. 2 a
zusätzliche Angaben: 40 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
Einziehung (von Tatprodukten,- mitteln und –objekten)
II.
Der Angeklagte nahm ihm Jahr 2021 – trotz der Verurteilung im November 2021 (Ziff. 10 BZR) - weitere Aufträge zur Renovierung von Badezimmern an.
Der Angeklagte kam dabei nach entsprechender Kontaktaufnahme durch die Kunden, die seinen Handwerksbetrieb im Internet recherchiert hatten, zu persönlichen Gesprächen vorbei. Er erstellte im Anschluss entsprechende Angebote über die von ihm zu erbringenden Leistungen und verlangte eine Vorauszahlung. Diese setzte der Angeklagte nach Eingang für andere Zwecke ein und verwandte sie nicht für den Ankauf von Materialien etc. Dem Angeklagten war bereits bei den einzelnen Vertragsschlüssen bekannt, dass er nicht in der Lage war. seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend erschien er nach Eingang nicht, oder kurzzeitig auf den Baustellen. Gleiches gilt für mutmaßliche Mitarbeiter. Im Anschluss war er für die Kunden nicht mehr erreichbar.
Er handelte, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.
Im Einzelnen konnten in der Hauptverhandlung folgende Taten sicher festgestellt werden:
1.
Der Angeklagte sandte am 22.02.2021 ein Angebot bezüglich Badsanierungsarbeiten an der Anschrift WO 55, 44444 Z. an die Zeugen V.. Die Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro wurde durch die Zeugin am 01.03.2021 vorgenommen. Der Angeklagte bestätigte den Erhalt der Zahlung. Danach blieben alle weiteren Kontaktversuche seitens der Zeugen unbeantwortet. Eine Badsanierung wurde nicht durchgeführt.
2.
Der Angeklagte sandte ein Angebot am 01.03.2021 bezüglich Badsanierungsarbeiten am FJ 6, 33333 D. an den Zeugen T. Die Anzahlung in Höhe von 4.500 Euro wurde am 12.04.2021 überwiesen. Der Angeklagte erschien nicht zum vereinbarten Termin um die Arbeiten aufzunehmen. Alle weiteren Kontaktversuche schlugen zunächst fehl. Badsanierungsarbeiten erfolgten nicht.
3.
Der Angeklagte sandte am 11.03.2021 ein Angebot bezüglich Badsanierungsarbeiten in der WW 9, 55555 L. an die Zeugin Q.. Die Zeugin Q. leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro am 19.03.2021. Der Angeklagte bestätigte den Erhalt der Zahlung und erklärte die Aufnahme der Sanierungsarbeiten für den 24.03.2021. An diesem Tage sagte der Angeklagte den Termin ab.
Weitere Kontaktaufnahmen durch die Zeugin blieben unbeantwortet, oder der Angeklagte vertröstete die Zeugin auf einen späteren Baubeginn. Der Angeschuldigte nahm die Arbeiten zu keinem Zeitpunkt auf.
4.
Am 20.03.2021 machte der Angeklagte dem Zeugen C. ein Werkvertragsangebot zur Renovierung eines Badezimmers an der Anschrift LL 6, 22222 H, wobei er eine Anzahlung in Höhe von 4.200,00 Euro verlangte. Die Anzahlung leistete der Zeuge am 22.03.2021. Anstatt wie in der Vereinbarung vorgesehen am 06.04.2021 die Arbeiten aufzunehmen, begann der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt mit den Arbeiten.
5.
Am 22.03.2021 übersandte der Angeklagte den Zeugen N. und B. ein Angebot zur Wohnungsentkernung und -sanierung der Wohnung L79, 22222H. zu einem Preis von insgesamt 21.390,25 €. Dabei verlangte er zunächst eine Vorauszahlung von 10.500,00 Euro, welche die Zeugen auch leisteten. Im Anschluss verlangte der Angeklagte eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 8.500,00 Euro welche die Zeugen ebenfalls leisteten. In der Zeit bis zum 08.05.2021 hatte der Angeklagte nur rudimentäre Vorarbeiten vorgenommen und diverse Bodenbeläge, Deckenbeläge, Tapeten und Türzargen demontiert. Diese Arbeiten hatten einen Bruttowert von 2.320,00 Euro, dabei ist jedoch auch ein Schaden in Höhe von 2.500,00 Euro entstanden. Auf weitere Aufforderungen, die Arbeiten fortzuführen oder die Schäden zu begleichen, reagierte der Angeklagte nicht mehr.
6.
Am 23.03.2021 sandte der Angeklagte der Zeugin D. ein Angebot über eine Badezimmersanierung an der Anschrift A 6, 77777 T. zu einem Preis von insgesamt 8.449,00 Euro zu, das die Zeugin am selben Tag annahm. Der Angeklagte verlangte zwei Anzahlungen in Höhe von einmal 2.500,00 Euro und einmal 1.000,00 Euro, welche die Zeugin D. am 26.03.2020 und am 03.04.2020 leistete. Der Angeklagte begann nur rudimentär mit Arbeiten und stellte diese alsbald komplett ein. Die Anzahlung erhielt die Zeugin nicht zurück.
7.
Der Angeklagte sandte am 29.03.2021 ein Angebot über Badsanierungsarbeiten in der E.8, 22222 H an die XY.
Die Baustelle wurde zunächst gemeinsam von dem Angeklagten und dem Zeugen E. begangen.
Auf das Angebot wurde eine Anzahlung in Höhe von 3570 Euro geleistet. Ein Baubeginn wurde für den 06.04.2021 bestimmt. An diesem Tage erschien der Angeklagte nicht auf der Baustelle und versprach dem Zeugen eine Aufnahme der Arbeiten am Folgetag. Auch an diesem erschien der Angeklagte nicht auf der Baustelle. Alle weiteren Kontaktversuche schlugen fehl. Der Angeklagte nahm die Arbeiten zu keinem Zeitpunkt auf.
8.
Der Angeklagte sandte am 11.04.2021 ein Angebot bezüglich Badsanierung im R 4, 78787 P. an die Zeugin G. Der Angeklagte einigte sich mit der Zeugin A. G. darauf, dass die Anzahlung erst nach Beginn der Arbeiten überwiesen werden sollte. Der Angeklagte nahm seine Arbeiten auf. Am gleichen Tag wurde die Anzahlung in Höhe von 3.000 Euro durch die Zeugin G. überwiesen. Danach führte der Angeklagte aber keine weiteren Arbeiten mehr aus.
Eine Rückzahlung der Vorauszahlung ist mittlerweile erfolgt.
9.
Der Angeklagte sandte am 29.04.2021 ein Angebot bezüglich Sanierungs-und Renovierungsarbeiten in der Z.5, 22222 H. an die Zeugen H.. Die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 3.000 Euro wurde am 26.06.2021 durch den Zeugen H. gezahlt. Der Erhalt der Zahlung wurde seitens des Angeklagten quittiert danach erfolgte keine Arbeitsaufnahme, Kontaktversuche des Geschädigten blieben ergebnislos.
10.
Der Angeklagte sandte am 25.05. 2021 ein Angebot bezüglich von Renovierungs-und Sanierungsarbeiten in A20, 99999 L. an den Zeugen K. Der Angeklagte begann mit Abrissarbeiten im Haus und verlangte dann vom Zeugen K. eine Anzahlung zur Fortführung der Arbeiten. Der Zeuge nahm daraufhin am 01.06.2021 eine Anzahlung in Höhe von 12.149,90 Euro vor. Danach blieben Kontaktversuche des Zeugen erfolglos, fortgesetzt wurden die Arbeiten nicht.
11.
Am 20.11.2021 machte der Angeklagte der an der Anschrift im R 15, 00000 Z. ansässigen F. , vertreten durch den Zeugen I., ein Angebot zur Sanierung eines Badezimmers zu einem Preis von insgesamt 9.986,70 Euro und verlangte hierbei die Leistung einer Anzahlung in Höhe von 4.938,50 Euro. Diese wurde durch die F. am 30.11.2021 geleistet. Danach war der Angeklagte nicht mehr erreichbar, Arbeiten wurden nicht ausgeführt.
12.
Im Oktober 2021 beauftragte die Zeugin J. den Angeklagten mit der Renovierung ihrer Wohnung am U 18, 66666 V. und
überwies ihm zu diesem Zweck einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 10.224,00
Euro. Der Angeklagte sagte zu und erklärte, dass mit einer Arbeitszeit von 3- 4 Wochen zu rechnen sei.
Anschließend nahm der Angeklagte die Arbeiten auf und entkernte das Badezimmer, wofür laut Angebot 1.500 Euro nebst 240,00 Euro Umsatzsteuer fällig waren.
Der Angeklagte begann mit Arbeiten, die jedoch nicht fachmännisch waren. In der Folgezeit war der Angeklagte für die Zeugin nicht mehr erreichbar.
Die Nettovorauszahlung in Höhe von 8.484,00 Euro zahlte er nicht zurück.
13.
Am 24.09.2021 geriet der Angeklagte mit dem Geschädigten L.M., der als Sicherheitsmitarbeiter am Eingang des Krankenhauses in der R. in P. eingesetzt war, in Streit.
Im Rahmen dieses Streites gab er dem Geschädigten unvermittelt eine Kopfnuss, durch die der Geschädigte neben Schmerzen eine deutliche Schwellung der Nase erlitt.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit wegen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen gemäß den §§ 263 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Darüber hinaus hat er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 13) gemäß
§ 223 StGB strafbar gemacht.
Die Taten stehen miteinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Den Vorwurf aus dem verbundenen Verfahren 614 Ls 63/22 hat das Gericht nach Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden.
V.
Bei der Strafzumessung für die Betrugsfälle war in jedem Einzelfall vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens war in jedem Einzelfall zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen dass er in der Hauptverhandlung ein eindeutiges Geständnis abgelegt hat. Weiterhin machte der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck, dass er sein bisheriges Tun reflektiert und erkannt hat, dass er einen Irrweg eingeschlagen hat.
Der Angeklagte zeigte überdies Verantwortungsbewusstsein für seine Familie. Darüber hinaus konnte nicht übersehen werden, dass der Angeklagte aufgrund einer schwierigen Kindheit und Jugend sehr schlechte Startchancen hatte.
Strafschärfend mussten demgegenüber die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass bei den Geschädigten zum Teil erhebliche finanzielle Schäden angerichtet worden sind.
Nach Berücksichtigung dieser und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Gericht die Verhängung folgender Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:
- für die Fälle 5 und 10 jeweils eine Einzelstrafe von 1 Jahr im Hinblick auf die
5stellige Höhe des Vorschusses
- für den Fall 8 eine Einzelstrafe von 8 Monaten, da in diesem Fall der Vorschuss zurückgezahlt wurde,
- für alle weiteren Betrugsfälle eine Einzelstrafe von 10 Monaten.
Beim Fall der Körperverletzung ist das Gericht vom Strafrahmen des § 223 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren vorsieht.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht die bereits zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt. Insgesamt erschein dem Gericht eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
als tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 12.04.2022, nach nochmaliger Berücksichtigung der zuvor genannten und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 2 Monaten
gebildet.
VI.
Die Einziehung des tenorierten Betrages war anzuordnen.
Es handelt sich insoweit um die geleisteten Vorschüsse aus den Fällen 1 bis 12, abzüglich des zurückgezahlten Vorschusses an die Zeugin Kar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richter am Amtsgericht