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Amtsgericht Köln·614 Ls 66/20·10.12.2020

Strafbefehl wegen Volksverhetzung, Beschimpfung von Bekenntnissen und Verwenden von Kennzeichen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gegen den Angeschuldigten erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl wegen in mehreren YouTube-Videos verbreiteter, hetzender und beschimpfender Darstellungen gegen religiöse und ethnisch bestimmte Gruppen sowie wegen der Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens. Die Taten wurden als geeignet dargestellt, den öffentlichen Frieden zu stören und die Menschenwürde anzugreifen bzw. religiöse Bekenntnisse zu beschimpfen. Das Amtsgericht setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fest und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus; zudem wurden die Kosten auferlegt. Ein späterer Einspruch gegen den Strafbefehl wurde laut Zusatz durch Urteil verworfen.

Ausgang: Strafbefehl erlassen und Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung festgesetzt; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafbefehl kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408a StPO vorliegen.

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Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen in einer Weise beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, kann sich wegen Volksverhetzung strafbar machen.

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Die öffentliche Beschimpfung des Inhalts eines religiösen Bekenntnisses durch Verbreiten von Schriften kann strafbar sein, wenn sie in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

4

Das öffentliche Verwenden eines Kennzeichens einer in § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten (verfassungswidrigen) Organisation kann den Tatbestand des § 86a StGB erfüllen.

5

Wer mehrere selbständige Taten begeht, kann zu einer Gesamtstrafe verurteilt werden; deren Vollstreckung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 408a StPO§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Tenor

Kein Tenor:

Zusatz: Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2020 wurde durch Urteil vom 10.02.2021 verworfen

Rubrum

1

Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2020:

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Strafbefehl

4

gegenR. A. H.
geboren am00.00.0000inL.
wohnhaftQ.-straße, 00000 O.
5

Verteidiger/-in: Textpassage wurde entfernt.

6

Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom

7

13.08.2020 (AZ.: 121 Js 189/19)

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bezeichneten Tat angeklagt. Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die Anklageschrift, die Ihnen bereits am 02.09.2020 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

9

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 11.12.20 stand entgegen, dass Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind.

10

Gemäß §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 a StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf den als Anlage beigefügten Bewährungsbeschluss wird hingewiesen.

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Einsatzstrafen:

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Fall 1) 6 Monate FS

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Fall 2) 90 Tagessätze zu je 40 €

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Fall 3) 80 Tagessätze zu je 40 €

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Fall 4) 4 Monate Freiheitsstrafe

16

Fall 5) 4 Monate Freiheitsstrafe

17

Fall 6) 80 Tagessätze zu je 40 €

18

Fall 7) 4 Monate Freiheitsstrafe

19

Fall 8) 4 Monate Freiheitsstrafe

20

Fall 9) 4 Monate Freiheitsstrafe

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Fall 10) 3 Monate Freiheitsstrafe

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Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, Ihre eigenen notwendigen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Textpassage wurde entfernt.

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Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 13.08.2020, Az.: 121 Js 189/19:

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Herr R. A. H., Textpassage wurde entfernt
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wird angeklagt,

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im Tatzeitraum vom 12.05.2017 bis zum 29.03.2019 in O.

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durch 10 selbstständige Handlungen

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in sieben Fällen

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1.-7.

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a) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, dass er religiöse und durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen beschimpfte, böswillig verächtlich machte und verleumdete (Fälle 1, 4, 5, 7, 8, 9, 10)

34

tateinheitlich in sechs Fällen

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b) öffentlich und durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft zu haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (Fälle 1, 4, 5, 7, 8, 9)

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und in drei weiteren Fällen

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8.-10.

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a) öffentlich und durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft zu haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (Fälle 2, 3, 6)

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davon tateinheitlich in einem Fall

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b) im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr.  4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen, namentlich einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, öffentlich verwendet zu haben (Fall 2)

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Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

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Der Angeschuldigte betrieb im Tatzeitraum ein Videoformat auf der Onlineplattform Youtube namens "E.", dessen vordergründige Aufmachung die eines politisch-kritischen Internet Videoblogs darstellen sollte und welcher im Tatzeitraum über stellenweise 40.000 Abonnenten verfügte. Der Angeschuldigte nutzte besagten Youtube-Kanal und die von ihm hochgeladenen Videos, um gegen Teile der Bevölkerung sowie gegen das religiöse Bekenntnis von Muslimen in verhetzender und beschimpfender Weise vorzugehen sowie Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verbreiten.

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Im Rahmen des vorgenannten modus operandi kam es seitens des Angeschuldigten im Tatzeitraum zu folgenden Tatbegehungen:

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Fall 1:

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Am 12.05.2017 lud der Angeschuldigte auf seinem Youtube Kanal "E." ein insgesamt 18:48 Minuten andauerndes Video mit dem Titel "M." hoch.

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Im Rahmen dieses Videos blendete der Angeschuldigte folgende Videosequenzen ein:

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a)

48

Ab Minute 0:55 blendete der Angeschuldigte in dem Video einen brennenden Koran auf einem Grillrost ein. Diese Einblendung wiederholte er bei Minute 11:40, Minute 12:30 und ab Minute 17:10 des Videos.

49

Ab Minute 01:57 blendete er in dem Video einen brennenden Koran auf offenen Feuer ein, auf dem Schweinefleisch in Form von Speck gebraten wurde. Diese Einblendung wiederholte der Angeschuldigte bei Minute 09:20 des Videos.

50

Ab Minute 11:40 blendete der Angeschuldigte erneut einen brennenden Koran auf einem Grillrost sowie einen Koran ein, welcher in einem Grillkorb mittels Feuerwerk angezündet wird. Diese Einblendung wiederholte er ab Minute 17:10 des Videos bis zum Abspann.

51

Der Angeschuldigte beabsichtigte durch die Einblendungen von Koranverbrennungen auf einem Grill sowie mittels Feuerwerkskörpern und durch Einblendungen von Szenen, in denen Schweinefleisch auf einem brennenden Koran abgebildet wird, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen das religiöse Bekenntnis muslimischer Menschen anzureizen.

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b)

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Zu Beginn des Videos - ab Sekunde 00:01 - sowie ab Minute 03:04 blendete der Angeschuldigte eine Karikatur des englischen Schriftstellers und Gelehrten Samuel Johnson ein. Das Gesicht Samuel Johnson war hierbei durch eine große Hakennase und durch Fledermauszähne entstellt und auf einen Fledermauskörper montiert. Im Übrigen trug die Karikatur von Samuel Johnson einen Zylinder mit einem Davidstern sowie traditionell jüdische Schläfenlocken, so dass für einen Betrachter des Videos ersichtlich war, dass besagte Kreuzung aus Fledermaus und Mensch eine jüdischen Person darstellen sollte. Diese Einblendung wiederholte der Angeschuldigte ab Minute 05:15, Minute 07:15, Minute 09:20, Minute 10:30, Minute 12:30 und ab Minute 17:10 des Videos. Durch die Darstellung von jüdischen Menschen als  Menschen mit großer Hakennase, spitzen Fledermauszähnen und einem Tierkörper beabsichtigte der Angeschuldigte zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert, minderwertig und den Tieren gleichstehend betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen zielte er im Hinblick auf die in Deutschland lebenden jüdischen Menschen darauf ab, sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnten, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

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c)

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Ab Minute 06:40 blendete der Angeschuldigte einen Videozusammenschnitt mit dem Titel "Textpassage wurde entfernt" ("Textpassage wurde entfernt“) ein, welches ein Musikvideo mit der Melodie des Liedes "Textpassage wurde entfernt“ des Künstlers "X." darstellen sollte. Ab Minute 06:55 folgte auf die Zeile "Textpassage wurde entfernt“ ("Textpassage wurde entfernt“) eine Einblendung von zwei dunkelhäutigen Menschen  (bei denen es sich bei dem einen um den Schauspieler U. L. I. handelte), welche eine Schusswaffe in der Hand hielten und "Give me all your money!" ("Gib mir all dein Geld!") riefen. Direkt im Anschluss blendete der Angeschuldigte nach dem Satz "Textpassage wurde entfernt“ ("Textpassage wurde entfernt“) mehrere dunkelhäutige Menschen ein, welche den Satz "Smoke, smoke, smoke some Crack" ("Rauche etwas Crack") äußerten. Der Angeschuldigte beabsichtigte hierdurch, sämtliche dunkelhäutigen Menschen als gewalttätige Straftäter, welche bewaffnete Raubüberfälle begehen sowie als Drogenkonsumenten darzustellen. Durch die Darstellung von dunkelhäutigen Menschen als solche Menschen, die außer der Begehung von bewaffneten Raubüberfällen und dem Konsum der Droge "Crack" über keine Kompetenzen verfügen, beabsichtigte der Angeschuldigte, zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden dunkelhäutigen Menschen nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert und minderwertig betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen beabsichtigte er wider besseren Wissens, in Deutschland lebende dunkelhäutige Menschen ausnahmslos als gewalttätige Straftäter und Drogenkonsumenten darzustellen, um sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnten, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

56

Fall 2:

57

Am 15.05.2017 lud der Angeschuldigte auf seinem Youtube Kanal "E." ein insgesamt 20:22 Minuten langes Videos mit dem Titel "Textpassage wurde entfernt" hoch.

58

a)

59

Im Rahmen dieses Videos blendete er ab Sekunde 0:11 eine Videosequenz ein, auf der ein Koran auf einem Grillrost liegt und verbrannt wird. Ab Sekunde 00:52 blendete er eine Sequenz ein, in welcher ein brennender Koran auf offenem Feuer zu sehen ist, auf dem Schweinefleisch in Form von Speck gebraten wurde. Ab Minute 01:50 des Videos blendete der Angeschuldigte sodann erneut eine Sequenz mit einem Koran ein, welcher in einem Grillkorb mittels Feuerwerkskörper verbrannt wird. Ab Minute 07:00 blendete der Angeschuldigte erneut einen Koran auf einem Grillrost ein, welcher zunächst mit Brandbeschleuniger übergossen und sodann angezündet wird. Ab Minute 10:00 blendete er sodann eine Sequenz ein, in welcher ein brennender Koran mit einer Flüssigkeit - welche Urin darstellen soll - abgelöscht wird. Ab Minute 19:30 bis zum Abspann blendete der Angeschuldigte sodann erneut eine Szene ein, in welcher ein auf einem Grillrost liegender und brennender Koran zu sehen war. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen das religiöse Bekenntnis muslimischer Menschen anzureizen.

60

b)

61

Im Übrigen blendete er ab 03:30 des Videos ein Bild von Joseph Goebbels in Uniform ein, auf welcher dieser eine sichtbare Binde mit einem Hakenkreuz trug. Dem Angeschuldigten war hierbei bewusst, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein Symbol der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelte.

62

Fall 3:

63

Am 15.05.2017 lud der Angeschuldigte auf seinem Youtube Kanal "E." ein insgesamt 26:54 Minuten andauerndes Video mit dem Titel "Textpassage wurde entfernt" hoch.

64

Im Rahmen des Videos blendete er ab Sekunde 00:54 eine Sequenz ein, in welcher ein brennender Koran auf offenem Feuer zu sehen ist, auf dem Schweinefleisch in Form von Speck gebraten wurde. Im Übrigen blendete er ab 01:45 einen Koran auf einem Grillrost ein, welcher zunächst mit Brandbeschleuniger übergossen und sodann angezündet wird. Ab Minute 24:45 bis zum Abspann blendete der Angeschuldigte sodann erneut eine Szene ein, in welcher ein auf einem Grillrost liegender und brennender Koran zu sehen war und der mit Feuerwerkskörpern in einem Grillkorb verbrannt wurde. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen muslimische Menschen anzureizen.

65

Fall 4:

66

Am 19.05.2017 lud der Angeschuldigte auf seinem Youtube Kanal "E." ein insgesamt 19:00 Minuten andauerndes Video mit dem Titel "Textpassage wurde entfernt" hoch.

67

Im Rahmen dieses Videos blendete der Angeschuldigte folgende Videosequenzen ein:

68

- ab Sekunde 00:37 blendete der Angeschuldigte eine Karikatur des englischen Schriftstellers und Gelehrten Samuel Johnson ein. Das Gesicht Samuel Johnson war hierbei durch eine große Hakennase und durch Fledermauszähne entstellt und auf einen Fledermauskörper montiert. Im Übrigen trug die Karikatur von Samuel Johnson einen Zylinder mit einem Davidstern sowie traditionell jüdische Schläfenlocken, so dass für einen Betrachter des Videos ersichtlich war, dass besagte Kreuzung aus Fledermaus und Mensch einen jüdischen Menschen darstellen sollte. Durch die Darstellung von jüdischen Menschen als solche Menschen mit großer Hakennase, spitzen Fledermauszähnen und einem Tierkörper beabsichtigte der Angeschuldigte zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert, minderwertig und den Tieren gleichstehend betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen zielte er im Hinblick auf die in Deutschland lebenden jüdischen Menschen darauf ab, sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnte, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

69

- ab Sekunde 00:37 bis zum Abspann des Videos bei Minute 18:17 blendete der Angeschuldigte wiederholt im Hintergrund Bilder eines Korans ein, welcher auf einem Grillrost mit Feuer sowie in einem Grillkorb mittels Feuerwerkskörpern verbrannt wurde. Ab Minute 12:30 des Videos blendete er im Übrigen eine Sequenz ein, in welcher ein brennender Koran auf offenem Feuer zu sehen ist, auf dem Schweinefleisch in Form von Speck gebraten wurde. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen das religiöse Bekenntnis muslimischer Menschen anzureizen.

70

Fall 5:

71

Am 03.03.2018 lud der Angeschuldigte auf seinem Youtube Kanal "E." ein insgesamt 19:38 Minuten andauerndes Video mit dem Titel "Textpassage wurde entfernt" hoch.

72

Im Rahmen dieses Videos blendete der Angeschuldigte folgende Videosequenzen ein:

73

a)

74

Ab Sekunde 00:04 des Videos blendete der Angeschuldigte eine Karikatur des englischen Schriftstellers und Gelehrten Samuel Johnson ein. Das Gesicht Samuel Johnsons war hierbei durch eine große Hakennase und durch rot leuchtende Augen sowie ein Rattengebiss entstellt und auf einen Rattenkörper montiert. Im Übrigen trug die Karikatur von Samuel Johnson einen Zylinder mit einem Davidstern sowie traditionell jüdische Schläfenlocken, so dass für einen Betrachter des Videos ersichtlich war, dass besagte Kreuzung aus Ratte und Mensch eine jüdische Person darstellen sollte. Im Übrigen blendete er bei Minute 04:57 und bei Minute 12:52 erneut die bereits beschriebene Darstellung von Samuel Johnson als Fledermausähnliche Kreatur mit Hakennase, Schläfenlocken sowie Zylinder mit Davidstern ein, welche ebenfalls einen jüdischen Menschen darstellen sollte.

75

Durch die Darstellung von jüdischen Menschen als  Menschen mit großer Hakennase, Rattengebiss und einem Rattenkörper sowie durch die Darstellung von jüdischen Menschen als Kreaturen mit spitzen Fledermauszähnen, Fledermausflügeln und einem Tierkörper beabsichtigte der Angeschuldigte zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert, minderwertig und den Tieren gleichstehend betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen zielte er im Hinblick auf die in Deutschland lebenden jüdischen Menschen darauf ab, sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnte, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

76

b)

77

Ab Sekunde 00:23 des Videos blendete der Angeschuldigte einen Koran ein, welcher in einem Grillkorb mittels Feuerwerk angezündet wird. Ab Minute 03:10 des Videos blendete er sodann eine Szene ein, in welcher ein heller Flüssigkeitsstrahl auf einen ausgebrannten Koran gespritzt wird. Die Aufmachung der Videosequenz sollte für den Betrachter hierbei den Eindruck erwecken, dass der Ersteller des Videos auf den Koran uriniert und sich hierbei selbst filmt. Ab Minute 04:02 des Videos blendete der Angeschuldigte erneut einen Koran auf einem Grillrost ein, welcher zuerst mit Brandbeschleuniger begossen und sodann angezündet wird. Ab Minute 08:15 blendete der Angeschuldigte erneut einen brenn(en)den Koran ein, welcher mit einer roten Flüssigkeit abgelöscht wurde. Ab Minute 18:30 des Videos blendete der Angeschuldigte sodann erneut einen Koran auf einem Grillrost ein, welcher auf dem Grillrost verbrannt wird. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen das religiöse Bekenntnis muslimischer Menschen anzureizen.

78

Fall 6:

79

Am 04.03.2018 lud der Angeschuldigte auf seinem Youtube Kanal "E." ein insgesamt 19:03 Minuten andauerndes Video mit dem Titel "Textpassage wurde entfernt" hoch.

80

Im Rahmen des gesamten Videos ab Sekunde 00:07 blendete der Angeschuldigte einen Koran auf einem Grillrost ein, welcher zunächst mit Brandbeschleuniger übergossen und sodann angezündet wird. Im Übrigen blendete er ab Minute 1:21 des Videos blendete er im Übrigen eine Sequenz ein, in welcher ein brennender Koran auf offenem Feuer zu sehen ist, auf dem Schweinefleisch in Form von Speck gebraten wurde. Im Weiteren Verlauf des Videos bis zum Abspann blendete er in Dauerschleife im Hintergrund erneut Bilder eines brennenden Koran ein sowie Bilder eines Koran ein, auf welchen uriniert wird. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen das religiöse Bekenntnis muslimischer Menschen anzureizen.

81

Fall 7:

82

Am 18.07.2018 lud der Angeschuldigte ein neues, insgesamt 11:19 Minuten langes Video seines Videoformates mit dem Namen "E." hoch, diesmal jedoch unter Nutzung des Youtube-Kanals "F.". Das Video trug den Titel "#V.". Der Kanal "F." verfügte zu diesem Zeitpunkt über 8.741 Abonnenten.

83

a)

84

Ab Minute 02:45 des Videos blendete der Angeschuldigte eine Karikatur des englischen Schriftstellers und Gelehrten Samuel Johnson ein. Das Gesicht Samuel Johnson war hierbei durch eine große Hakennase und durch rot leuchtende Augen sowie ein Rattengebiss entstellt und auf einen Rattenkörper montiert. Im Übrigen trug die Karikatur von Samuel Johnson einen Zylinder mit einem Davidstern sowie traditionell jüdische Schläfenlocken, so dass für einen Betrachter des Videos ersichtlich war, dass besagte Kreuzung aus Ratte und Mensch eine jüdische Person darstellen sollte. Im Übrigen blendete er gleichzeitig - ebenfalls ab Minute 02:45 - erneut die bereits beschriebene Darstellung von Samuel Johnson als Fledermausähnliche Kreatur mit Hakennase, Schläfenlocken sowie Zylinder mit Davidstern ein, welche ebenfalls einen jüdischen Menschen darstellen sollte.

85

Durch die Darstellung von jüdischen Menschen als  Menschen mit großer Hakennase, Rattengebiss und einem Rattenkörper sowie durch die Darstellung von jüdischen Menschen als Kreaturen mit spitzen Fledermauszähnen, Fledermausflügeln und einem Tierkörper beabsichtigte der Angeschuldigte zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert, minderwertig und den Tieren gleichstehend betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen zielte er im Hinblick auf die in Deutschland lebenden jüdischen Menschen darauf ab, sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnte, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

86

b)

87

Ab Minute 08:30 des Videos blendete der Angeschuldigte bis zum Abspann erneut Videosequenzen ein, in welcher der Koran mit einer Flüssigkeit bespritzt wurde, welche Urin darstellen sollte. Im Übrigen blendete er einen Koran ein, welcher auf einem Grillrost zunächst mit Brandbeschleuniger bespritzt und sodann angezündet wurde. Ferner blendete er einen Koran ein, auf dem auf offenem Feuer Schweinespeck gebraten wurde. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen das religiöse Bekenntnis muslimischer Menschen anzureizen.

88

Fall 8:

89

Am 10.11.2018 lud der Angeschuldigte ein neues, insgesamt 12:29 Minuten langes Video seines Videoformates mit dem Namen "E." hoch, diesmal jedoch unter Nutzung des Youtube-Kanals "F.". Das Video trug den Titel "Textpassage wurde entfernt". Der Kanal "F." verfügte zu diesem Zeitpunkt über 8.741 Abonnenten.

90

a)

91

Ab Sekunde 00:54 des Videos blendete der Angeschuldigte eine Karikatur des englischen Schriftstellers und Gelehrten Samuel Johnson ein. Das Gesicht Samuel Johnsons war hierbei durch eine große Hakennase und durch Fledermauszähne entstellt und auf einen Fledermauskörper montiert. Im Übrigen trug die Karikatur von Samuel Johnson einen Zylinder mit einem Davidstern sowie traditionell jüdische Schläfenlocken, so dass für einen Betrachter des Videos ersichtlich war, dass besagte Kreuzung aus Fledermaus und Mensch eine jüdischen Person darstellen sollte. Durch die Darstellung von jüdischen Menschen als  Menschen mit großer Hakennase, spitzen Fledermauszähnen und einem Tierkörper beabsichtigte der Angeschuldigte zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert, minderwertig und den Tieren gleichstehend betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen zielte er im Hinblick auf die in Deutschland lebenden jüdischen Menschen darauf ab, sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnte, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

92

b)

93

Ab Minute 09:20 des Videos bis zum Abspann des Videos blendete er einen Koran ein, welcher auf einem Grillrost zunächst mit Brandbeschleuniger begossen und sodann angezündet wurde. Sodann blendete er erneut eine Szene ein, in welcher eine Flüssigkeit auf den Koran gegossen wurde, welche Urin darstellen sollte. Ferner blendete er einen Koran ein, auf dem auf offenem Feuer Schweinespeck gebraten wurde. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen muslimische Menschen anzureizen.

94

Fall 9:

95

Am 12.11.2018 lud der Angeschuldigte ein neues, insgesamt 13:10 Minuten langes Video seines Videoformates mit dem Namen  "E." hoch, diesmal jedoch unter Nutzung des Youtube-Kanals "F.". Das Video trug den Titel "Textpassage wurde entfernt". Der Kanal "F." verfügte zu diesem Zeitpunkt über 8.741 Abonnenten.

96

a)

97

Ab Sekunde 00:01 des Videos blendete der Angeschuldigte eine Karikatur des englischen Schriftstellers und Gelehrten Samuel Johnson ein. Das Gesicht Samuel Johnsons war hierbei durch eine große Hakennase und durch Fledermauszähne entstellt und auf einen Fledermauskörper montiert. Im Übrigen trug die Karikatur von Samuel Johnson einen Zylinder mit einem Davidstern sowie traditionell jüdische Schläfenlocken, so dass für einen Betrachter des Videos ersichtlich war, dass besagte Kreuzung aus Fledermaus und Mensch eine jüdischen Person darstellen sollte. Durch die Darstellung von jüdischen Menschen als  Menschen mit großer Hakennase, spitzen Fledermauszähnen und einem Tierkörper beabsichtigte der Angeschuldigte zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert, minderwertig und den Tieren gleichstehend betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen zielte er im Hinblick auf die in Deutschland lebenden jüdischen Menschen darauf ab, sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnte, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

98

b)

99

Ab Minute 10:20 des Videos bis zum Abspann des Videos blendete er einen Koran ein, welcher auf einem Grillrost zunächst mit Brandbeschleuniger begossen und sodann angezündet wurde. Sodann blendete er erneut eine Szene ein, in welcher eine Flüssigkeit auf den Koran gegossen wurde, welche Urin darstellen sollte. Ferner blendete er einen Koran ein, auf dem auf offenem Feuer Schweinespeck gebraten wurde. Durch das Verbreiten dieser Videosequenzen beabsichtigte der Angeschuldigte, die Religion des Islam sowie das religiöse Bekenntnis der muslimischen Menschen zu beschimpfen, herabzusetzen und zu verhöhnen und hierdurch sämtliche Nutzer, welche das Video zur Kenntnis nehmen konnten ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die Religion des Islam und gegen das religiöse Bekenntnis muslimischer Menschen anzureizen.

100

Fall 10:

101

Am 29.03.2019 lud der Angeschuldigte ein neues, insgesamt 07:07 Minuten langes Video seines Videoformates mit dem Namen "E." hoch, diesmal jedoch unter Nutzung des Youtube-Kanals "J.". Das Video trug den Titel „Textpassage wurde entfernt". Der Kanal "J." verfügte zu diesem Zeitpunkt über 3.606 Abonnenten.

102

Ab Minute 06:32 des Videos blendete der Angeschuldigte eine Karikatur des englischen Schriftstellers und Gelehrten Samuel Johnson ein. Das Gesicht Samuel Johnsons war hierbei durch eine große Hakennase und durch Fledermauszähne entstellt und auf einen Fledermauskörper montiert. Im Übrigen trug die Karikatur von SAMUEL JOHNSON einen Zylinder mit einem Davidstern sowie traditionell jüdische Schläfenlocken, so dass für einen Betrachter des Videos ersichtlich war, dass besagte Kreuzung aus Fledermaus und Mensch eine jüdischen Person darstellen sollte. Durch die Darstellung von jüdischen Menschen als  Menschen mit großer Hakennase, spitzen Fledermauszähnen und einem Tierkörper beabsichtigte der Angeschuldigte zum einen seine eigene, die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens nicht als gleichwertige Menschen, sondern sie als verachtenswert, minderwertig und den Tieren gleichstehend betrachtende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen zielte er im Hinblick auf die in Deutschland lebenden jüdischen Menschen darauf ab, sämtliche Youtube-Nutzer, welche sein Video sehen konnte, ebenfalls zu einer feindseligen Haltung gegen die vorgenannte Bevölkerungsgruppe anzureizen.

103

Vergehen, strafbar nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1, , 130 Abs. 1 Nr. 2, 166 Abs. 1, 52, 53 StGB