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Amtsgericht Köln·614 Ls 27/23·20.06.2023

Gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch: 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährung

StrafrechtGewaltdelikteLandfriedensbruch/öffentliche OrdnungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beteiligte sich als Mitglied einer Fan-Gruppe an Ausschreitungen bei einem Auswärtsspiel und trat einen gegnerischen Fan. Das Gericht wertete das Verhalten als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, konnte jedoch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs nicht nachweisen. Wegen Geständnis, fehlender Vorstrafen und günstiger Sozialprognose wurde eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch verurteilt; Freiheitsstrafe 6 Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Landfriedensbruch setzt ein gemeinschaftliches, auf Gewalttätigkeiten gerichtetes Zusammenwirken mehrerer Personen zur Störung der öffentlichen Ordnung voraus.

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Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB liegt nur vor, wenn der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs oder eine andere in der Norm genannte Qualifikation nachgewiesen ist; hierfür bedarf es gesicherter Feststellungen.

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Bei der Beweiswürdigung können Geständnis und audiovisuelle Aufnahmen zusammen ausreichen, um Tatbeteiligung und Tathergang zu belegen.

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Bei der Strafzumessung sind aktive Beteiligung des Geschädigten und nur geringfügige Verletzungen mildernde Umstände, die einen minderschweren Fall rechtfertigen können.

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Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist bei geständigem Ersttäter mit günstiger Sozialprognose und festen Bindungen möglich.

Relevante Normen
§ 125 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 52 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 224 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewandte Vorschriften: §§ 125, 223, 224 I Nr. 4, 52 StGB

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der X Jahre alte Angeklagte ist in G. geboren und aufgewachsen. Er besuchte die Grund- und als weiterführende Schule ein M., welches er nach dem D. verließ. Danach studierte der Angeklagte verschiedene Fachrichtungen, ein L. schloss er ab. Der Angeklagte ist derzeit bei einer P. Firma im E. tätig. Er ist B. und hat x Kinder.

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Strafrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Der Angeklagte ist seit vielen Jahren Anhänger des 1. FC G. und in der Fan-Gruppierung „S.“ organisiert. Aus diesem Grunde nimmt er auch an vielen Auswärtsfahrten zu Spielen des 1. FC G. teil. Nachdem sich der 1. FC G. für die UEFA Conference League für die Saision 2022/2023 qualifiziert hatte, erwarb der Angeklagte eine Karte für das erste Spiel der Conference League zwischen dem OGC Nizza und dem 1. FC G. am 08.09.2022 in Nizza. Er reiste bereits am Vortag mit verschiedenen Freunden an. Im Laufe des 08.09.2022 hielten sich der Angeklagte und seine Begleiter zunächst in der Innenstadt von Nizza auf und begaben sich mit einer großen Zahl anderer FC-Fans schließlich zu einem Marsch aus der Stadt in das Stadion „Allianz Riviera“ in Nizza. Während des Aufenthaltes in der Stadt und auf dem Marsch konsumierte der Angeklagte alkoholische Getränke. Das genaue Ausmaß konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Während des Fanmarsches kam es zu teils erheblichen Übergriffen von Fans des OGC Nizza auf Teilnehmende des Marsches. Als der Angeklagte im Stadion eingetroffen war, erfuhren der Angeklagte und seine Begleiter über unterschiedliche Medien, dass ein P. Fan Opfer einer Messerattacke geworden sei. Der Angeklagte und viele andere entschlossen sich daher, gegenüber den Anhängern des OGC Nizza „Stärke“ zu demonstrieren. Zu diesem Zweck verließen sie ihren Block und wanderten durch das Stadion, die Zuschauerblöcke waren nicht sicher voneinander abgetrennt, in Richtung der Fans des OGC Nizza. Wie viele P. Fans sich genau an dieser Aktion beteiligten, ist anhand der Bilder nicht sicher festzustellen. Von einer zumindest dreistelligen Zahl ist aber auszugehen. Als die Gruppen aufeinandertrafen, kam es zu Ausschreitungen zwischen den verfeindeten Fan-Gruppierungen. Die rivalisierenden Gruppen beschossen sich dabei mit Feuerwerksraketen und Bengalfeuern. Stehtische und andere greifbare Gegenstände wurden geworfen und in mehreren Fällen auch mit Messern aufeinander eingestochen. Hierbei kam es zu erheblichen Verletzungen bei einigen der Beteiligten. Die erheblichste Folge war, dass einer der Beteiligten mehrere Meter von einer Tribüne herunterstürzte.

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Dem Angeklagten war bewusst, dass es bei einem Aufeinanderprallen der verschiedenen rivalisierenden Fan-Gruppierungen zu Ausschreitungen kommen könnte. Er hatte sich daher eine Maske über das Gesicht gezogen, um seine Identifizierung zu verhindern. Er beteiligte sich an den Auseinandersetzungen schließlich dahingehend, dass er einem unbekannt gebliebenen, mutmaßlich französischen Fan, zunächst einen Tritt gegen die Hüfte versetzte. Der Fan wich zunächst zurück und ging sodann erneut auf den Angeklagten zu. Daraufhin verpasste der Angeklagte dem französischen Fan einen wuchtigen Tritt gegen die rechte Schulter, mit dem er leicht auf den Kopf des Zeugen traf. Der französische Fan war aktiv an den Auseinandersetzungen auf Seiten der Gruppe der Fans des OGC Nizza beteiligt. Er hatte sich dabei aktiv unter die P. Fans gemischt. Nach dem Tritt des Angeklagten kam es in unmittelbarer Nähe des Angeklagten zu weiteren Einwirkungen auf den französischen Fan. Er wurde unter anderem von einem P. Fan mit einem Metallpfosten geschlagen. Dies geschah nicht mit Wissen und Wollen des Angeklagten. Weiterhin steckte ein unbekannter P. Fan eine schwarze Fahne ein, welche der französische Fan um den Hals getragen hatte. Möglicherweise wurde diese Fahne während des Spiels als Trophäe im P. Block aufgehängt. Dies geschah ebenfalls nicht mit Wissen und Wollen des Angeklagten. Von konkreten Verletzungen des französischen Fans ist nichts bekannt. Es ist daher von lediglich geringfügigen Beeinträchtigungen auszugehen.

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III.

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Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Fotographien des Geschehens, sowie der Aussage des Zeugen F..

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich damit wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch gem.den §§ 125, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Eine gefährliche Körperverletzung in der Form des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeuges konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Entgegen der Annahme in der Anklageschrift konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den beschuhten Fuß unmittelbar gegen den Kopf des Geschädigten eingesetzt hat. Der Einsatz des Absperrpfostens erfolgte gegen den Willen des Angeklagten, ebenso die Wegnahme der Fahne, so dass eine Beihilfe zum Raub, wie noch in der Anklageschrift angenommen, nicht sicher festgestellt werden konnte.

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V.

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Bei der Strafzumessung war zunächst vom Regelstrafrahmen des § 224 StGB auszugehen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu10 Jahren vor. Zu Gunsten des Angeklagten war aber von einem minderschweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Der minderschwere Fall gründet sich hier auf dem Umstand, dass der Verletzte sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat und nur geringfügige Verletzungen, mehr ist nicht dokumentiert, erlitten hat. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung geständig war und bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die aktive Beteiligung des verletzten Fans des OGC Nizza war ebenfalls zu beachten wie die alkoholische Enthemmung des Angeklagten. Strafschärfend war demgegenüber die Brutalität des Gesamtgeschehens zu Lasten des Angeklagten zu beachten. Nach Berücksichtigung dieser und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Gericht insgesamt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.

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VI.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Der Angeklagte ist geständig und nicht vorbestraft. Er befindet sich in sicheren sozialen Verhältnissen und verfügt über einen festen Arbeitsplatz. Insofern kann erwartet werden, dass er sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.