AG Köln: Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre wegen Serien-Diebstählen, Diebstahl mit Waffen und WaffG
KI-Zusammenfassung
Das AG Köln verurteilte den Angeklagten wegen zahlreicher, zur Drogenfinanzierung begangener Laden- und Kfz-Diebstähle sowie wegen Beihilfe zu einem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und eines WaffG-Verstoßes. In zwei Fällen lag Diebstahl mit Waffen vor, einmal blieb es beim Versuch. Bei mehreren Taten nahm das Gericht Gewerbsmäßigkeit und teils Einbrechen/Eindringen in umschlossene Räume an; eine Strafrahmenmilderung erfolgte wegen nicht ausschließbarer verminderter Schuldfähigkeit. Aus den Einzelstrafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet; Bewährung wurde mangels günstiger Sozialprognose versagt, jedoch Zustimmung zu § 35 BtMG in Aussicht gestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrfachen (teils qualifizierten) Diebstahls, Beihilfe zum Wohnungseinbruch und WaffG-Verstoß zu 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; Bewährung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn Diebstähle planmäßig zur fortlaufenden Einnahmeerzielung, etwa zur Finanzierung einer Sucht, begangen werden.
Kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge Betäubungsmittelkonsums und Suchtdrucks nicht ausgeschlossen werden, ist bei der Strafzumessung eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht zu ziehen.
Ein Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist erfüllt, wenn der Täter bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bewusst und griffbereit mitführt.
Leistet ein Beteiligter beim Wohnungseinbruch Unterstützungshandlungen, ohne selbst in die Wohnung einzudringen und ohne die Beute zu erlangen, kann dies eine Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 27 StGB) begründen.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus; erhebliche Vorstrafenbelastung und fortbestehende unbehandelte Suchterkrankung können einer Bewährung entgegenstehen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 14 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Diebstahls mit Waffen in 2 Fällen, Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren kostenpflichtig verurteilt.
Angewandte Vorschriften: §§ 242, 243 I Nr. 1, 3, 244 I Nr. 3, IV StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Gründe
I.
(Textpassage wurde entfernt)
Bereits im Jahr 2008 kam der Angeklagte erstmals mit Heroin in Kontakt. Der Angeklagte unternahm immer wieder Anläufe seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen. So absolvierte er alleine vier Therapien, nach denen es immer wieder zu Rückfällen kam. Ebenso blieb eine Unterbringung gemäß § 64 StGB erfolglos. Eine Strafhaft nutzte der Angeklagte allerdings um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Nach einer Haftentlassung in 2019 stabilisierte sich der Angeklagte zunächst und ging einer geregelten Arbeit nach. Diese Phase endete im Jahr 2023 aufgrund verschiedener persönlicher Rückschläge für den Angeklagten. Er verlor binnen kurzer Zeit seine Großmutter, seinen Vater und einen Bruder. Der Angeklagte geriet in Depressionen und konsumierte erneut Heroin und teilweise zusätzlich Kokain.
Strafrechtlich ist der Angeklagte aufgrund seiner Drogenabhängigkeit bereits in zahlreichen Fällen in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist 12 Eintragungen auf. Diese lauten:
1.
Entscheidungsdatum: 26.05.2003
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 173 Js 493/03 A
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 09.04.2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 248 A
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
2.
Entscheidungsdatum: 11.05.2004
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 173 Js 486/04
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 30.03.2004
Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
3.
Entscheidungsdatum: 06.05.2005
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 185 Js 409/05
Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Datum der (letzten) Tat: 06.04.2005
Angewendete Vorschriften: BtMG § 29 Abs. 1
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
4.
Entscheidungsdatum: 20.09.2005
entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 173 Js 1465/04
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 15.11.2004
Angewendete Vorschriften: StGB § 223
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
5.
Entscheidungsdatum: 15.11.2005
entscheidende Behörde: Amtsgericht Gummersbach
Aktenzeichen: 9A Ls 65/05 – 167 Js 532/05
Rechtskräftig seit: 15.11.2005
Tatbezeichnung: Versuchter gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen, Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 15.11.2004
Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1A, 3, § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 53, JGG § 21
10 Monate Jugendstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
6.
Entscheidungsdatum: 07.03.2006
entscheidende Behörde: Amtsgericht Gummersbach
Aktenzeichen: 9a Ls 125/05 – 173 Js 1172/05
Rechtskräftig seit: 15.03.2006
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in 6 Fällen, gemeinschaftlicher Diebstahl in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 21.08.2005
Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2, § 53, JGG § 21
2 Jahre Jugendstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.11.2005, 9a Ls 65/05 – 167 Js 532/05 AG Gummersbach
7.
Entscheidungsdatum: 16.08.2006
entscheidende Behörde: Amtsgericht Gummersbach
Aktenzeichen: 9a Ls 45/06 – 173 Js 406/06
Rechtskräftig seit: 16.08.2006
Tatbezeichnung: Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Datum der (letzten) Tat: 19.03.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 142, § 242, § 316 Abs. 2, § 52, § 53, § 69, § 69a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
2 Jahre 3 Monate Jugendstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 15.08.2008
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.03.2006, 9 a Ls 125/05 – 173 Js 1172/05 AG Gummersbach
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.11.2005, 9 a Ls 65/05 – 167 Js 532/05 AG Gummersbach
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 22.06.2010
8.
Entscheidungsdatum: 11.11.2009
entscheidende Behörde: Amtsgericht Gummersbach
Aktenzeichen: 80 Ls 100/09 – 178 Js 762/09
Rechtskräftig seit: 18.01.2010
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 26.07.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 242, JGG § 1, § 3, § 17, § 31 Abs. 2, § 105
3 Jahre 6 Monate Jugendstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.08.2006, 80 (9a) Ls 45/06 – 173 Js 406/06 AG Gummersbach
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.03.2006, 9a Ls 125/05 – 173 Js 1172/05 AG Gummersbach
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.11.2005, 9a Ls 65/05 – 167 Js 532/05 AG Gummersbach
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.06.2015
Ausgesetzt durch: 14.06.2012, 80 Ls 100/09 – 178 Js 762/09 AG Gummersbach
Bewährungshelfer bestellt
Beginn der Führungsaufsicht nach §§ 68f StGB: 24.04.2019
Strafaussetzung widerrufen
Bewährungshelfer bestellt
Strafvollstreckung erledigt am 24.04.2019
Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 23.04.2024
9.
Entscheidungsdatum: 03.06.2011
entscheidende Behörde: Amtsgericht Gummersbach
Aktenzeichen: 601 Js 11/11 82 Ds 22/11
Rechtskräftig seit: 03.06.2011
Tatbezeichnung: Diebstahls geringwertiger Sachen in 3 Fällen, Diebstahl im besonders schweren Fall in zwei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 28.03.2011
Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 243 Abs. 1 Nr. 3, § 242 Abs. 1, § 53, § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 21, BZRG § 17 Abs. 2
8 Monate Freiheitsstrafe
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsort Camgüey, Kuba.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 04.04.2017
Bewährungshelfer bestellt
Ausgesetzt durch: 26.03.2012, 82 Ds 22/11 Amtsgericht Gummersbach
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 04.10.2018
10.
Entscheidungsdatum: 23.05.2013
entscheidende Behörde: Amtsgericht Gummersbach
Aktenzeichen: 64 Js 638/12 82 Ls 18/13
Rechtskräftig seit: 01.06.2013
Tatbezeichnung: Diebstahl in besonders schwerem Fall in 4 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahl in 4 Fällen, Computerbetrug in 2 Fällen, schwere räuberische Erpressung und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz
Datum der (letzten) Tat: 28.10.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 a Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 1, § 255, § 253 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, § 249 Abs. 1, § 244 Abs. Nr. 3, § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 242 Abs. 1, § 67, § 64, § 53, § 52, § 21, PflVG § 6 Abs. 1, § 1, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB)
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 01.06.2023
Strafvollstreckung erledigt am 01.06.2018
11.
Entscheidungsdatum: 23.07.2014
entscheidende Behörde: Amtsgericht Remscheid
Aktenzeichen: 10 Js 1396/14 21 Cs 398/14
Rechtskräftig seit: 12.08.2014
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 19.03.104
Angewendete Vorschriften: BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 1
70 Tagessätze zu je 15,00 Euro Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach: BtMG § 33
12.
Entscheidungsdatum: 03.03.2021
entscheidende Behörde: Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 185 Js 857/20 581 Ds 561/20
Rechtskräftig seit: 30.06.2021
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 21.09.2020
Angewendete Vorschriften: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1
30 Tagessätze zu je 40,00 Euro Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
II.
Der Angeklagte beging im Zeitraum zwischen dem 15.09.20023 bis zum 29.01.2024 in erheblichem Umfang Straftaten. Anlass für diese Straftaten war sein erneuter Rückfall in seine Drogenabhängigkeit, sein täglicher Konsum lag bei ca. einem halben Gramm Heroin, welches der Angeklagte – wie schon während seiner gesamten Abhängigkeit – rauchte. Bei allen Straftaten stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und litt zudem in der Regel unter erheblichem Suchtdruck. Die Taten dienten der Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit.
Im Einzelnen konnten folgende Straftaten in der Hauptverhandlung festgestellt werden:
1.
Anklageschrift vom 20.03.2024
1. (Fallakte 1)
Am 15.09.2023 gegen 14:00 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen der Firma O. in der U.-straße in 00000 Köln insgesamt 83 Dosen Red Bull im Wert von 119,52 Euro, indem er diese in seine zwei mitgeführten Rucksäcke steckte und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
2. (Fallakte 2)
Am 16.09.2023 gegen 15:15 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäftes I. in der J.-straße in 00000 Köln insgesamt 24 Dosen Red Bull im Wert von 46,56 Euro, indem er diese in seinen mitgeführten Rucksack steckte und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
3. (Fallakte 2)
Am 20.09.2023 gegen 14:45 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäftes E. in der U.-straße in 00000 Köln insgesamt 11 Gläser Kaffee und Nüsse im Wert von 134,18 Euro, indem er diese in seinen mitgeführten Rucksack steckte und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
4. (Fallakte 3)
Am 27.11.2023 gegen 16:45 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelmarktes O. in der P.-straße in 00000 Köln eine Flasche Whiskey der Marke Jack Daniels im Wert von 14,49 Euro, eine Flasche Jägermeister im Wert von 14,49 Euro und 59 Dosen Red Bull im Wert von insgesamt 70,21 Euro. Anschließend passierte er den Kassenbereich, ohne die Ware zu bezahlen. Währenddessen führte er, was er wusste, jederzeit griffbereit einen Schraubenzieher in seinem Hosenbund mit sich.
5. (Fallakte 4)
Am 14.12.2023 gegen 07:30 Uhr verfügte der Angeklagte an seiner ehemaligen Wohnanschrift in der Q.-straße in 00000 Köln über ein Faustmesser, obwohl er wusste, dass der Besitz dieses Gegenstandes verboten ist.
6. (Fallakte 5)
Am 20.12.2023 gegen 20:45 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelmarktes L. in der A.-straße in 00000 Köln insgesamt 21 Flaschen Shampoo der Marke Head&Shoulders Citrus Fresh im Wert von 99,75 Euro, indem er diese in seinen Rucksack steckte und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
7. (Fallakte 6)
Am 05.01.2024 gegen 00:25 Uhr schlug der Angeklagte die vordere rechte Scheibe des in der S.-straße auf Höhe der Hausnummer 00 geparkten Fahrzeuges der Marke Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen N01 des Zeugen F. und durchsuchte sodann das Innere des Fahrzeuges nach stehlenswerten Gegenständen. Als der Zeuge zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, dieses aufschloss und sodann auf den Angeklagten aufmerksam wurde, stieg dieser aus dem Fahrzeug und entfernte sich ohne Tatbeute.
8. (Fallakte 7)
Am 17.01.2024 gegen 21:50 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäftes I. in der U.-straße in 00000 Köln vier Flaschen Jägermeister im Gesamtwert von 57,96 Euro, indem er diese in seine mitgeführte Tasche steckte und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
9. (Fallakte 8)
Am 24.01.2024 gegen 13:06 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelmarktes L. in der A.-straße in 00000 Köln 65 Dosen Red Bull im Wert von 93,60 Euro, indem er diese in seinem Rucksack verstaute und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen. Währenddessen führte er, was ihm bewusst war, jederzeit griffbereit einen Nothammer, eine Nagelschere, ein Rasiermesser und Rasierklingen in seinem Rucksack mit sich.
10. (Fallakte 9)
Am 27.01.2024 gegen 15:30 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäftes I. in der U.-straße in 00000 Köln fünfzehn Gläser Kaffee und andere Lebensmittel im Gesamtwert von 194,25 Euro, indem er diese an sich nahm, in seinen mitgeführten Rucksack und in seine Jackentaschen steckte und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
11. (Fallakte 10)
Am 30.01.2024 gegen 13:36 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Drogeriemarktes Z. in der N.-straße in 00000 Köln vier Flaschen Shampoo der Marke Head&Shoulders im Gesamtwert von 17,80 Euro, indem er diese an sich nahm und anschließend den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
12. (Fallakte 11)
Am 01.02.2024 gegen 18:45 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Bekleidungsgeschäftes C. am D.-straße in 00000 Köln eine Jacke sowie eine Kappe im Gesamtwert von 41 Euro, indem er die Etiketten entfernte und anzog. Schließlich verließ er mitsamt der Ware das Geschäft, ohne diese zu bezahlen.
13. (Hauptakte)
Am 18.02.2024 gegen 23:30 Uhr begaben sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten W. und V. in die K.-straße in Köln. Dort leuchteten sie mit den zu diesem Zwecke mitgeführten Taschenlampen in die dort abgestellten Fahrzeuge. Als sie in dem Fahrzeug der Geschädigte G. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 eine Geldbörse erblickten, schlugen sie - einem zuvor gefassten Tatplan folgend - die rechte vordere Seitenscheibe des Fahrzeuges ein und nahmen die Geldbörse an sich, um diese sowie etwaiges Bargeld für sich zu behalten.
In der Geldbörse befand sich neben persönlichen Dokumenten der Geschädigten Bargeld in Höhe von 65 Euro.
Der Angeklagte wurde nach der Tat vom 18.2.2024 von Polizeibeamten gestellt und festgenommen. Er befindet sich seit dem 19.2.2024 in Haft in der JVA Köln aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tage (505 Gs 549/24)
2.
Anklage vom 09.04.2024
1. (Hauptakte)
Am 25.10.2023 gegen 07:07 Uhr betraten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte X., sowie ein weiterer, bislang unbekannter Täter, die zu der Erdgeschosswohnung der Zeugin Y. H. an der Anschrift B.-straße in 00000 Köln gehörende Terrasse. Entweder der X., oder der unbekannte Täter, verschaffte sich mit Hilfe eines Paketbandes über das gekippte Terrassenfenster Zugang zu der Wohnung der Geschädigten. Der in der Wohnung befindliche Täter nahm sodann aus der Wohnung folgende Gegenstände mit:
die Debitkarte der Volksbank sowie die Versicherungskarte der Geschädigten,
ein Tablet der Marke Samsung im Wert von 300,00 Euro,
ein Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell Galaxy A 53, mit der IMEI-Nummer 356715379201760 im Wert von 300,00 Euro,
einen Herzanhänger im Wert von 91,00 Euro,
eine Uhr im Wert von 75,11 Euro,
zwei Ringe aus Weißgold von bislang unbekanntem Wert,
eine Kette im Wert von 31,90 Euro,
einen Gutschein des Drogeriemarktes DM im Wert von 30,00 Euro,
eine Geldbörse im Wert von 25,00 Euro, in der sich Bargeld in Höhe von 285,00 Euro befand.
Der andere Täter sicherte in der Zeit die Umgebung ab. Der Angeklagte beteiligte sich an dem Geschehen dahingehend, dass er dabei half, die Terrassentür zu öffnen. In der Wohnung befand sich der Angeklagte nicht. Ihm war bewußt, dass er bei einem Einbruch Hilfe leistete Er erhielt keinen Teil der Tatbeute, die zudem zu keinem Zeitpunkt unter seiner Verfügungsgewalt stand. Die Zeugin JJ. H., die Mutter der Geschädigten, hatte zum Zeitpunkt der Tat im Wohnzimmer der Wohnung geschlafen und war wach geworden, da sie den in der Wohnung befindlichen Täter bemerkt hatte. Die Zeugin JJ. H. ist mittlerweile verstorben. Die Zeugin Y. H. leidet heute noch psychisch erheblich unter den Folgen des Einbruchs. Sie wird jede Nacht zum Zeitpunkt des Einbruchs wach, wenn sie in ihrer Wohnung übernachtet.
2. (Fallakte 1)
Am 19.12.2023 gegen 22:00 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäftes L. in der FA.-straße in 00000 Köln neunzehn Flaschen Shampoo im Gesamtwert von 84,55 Euro, indem er diese in seinen mitgeführten Rucksack steckte und anschließend, wie von Anfang an beabsichtigt, den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
3. (Fallakte 2)
Am 09.01.2024 gegen 13:00 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäftes RN. in der N.-straße in 00000 Köln vier Packungen Kaffee der Marke Lavazza und ein Törtchen der Marke Yes im Gesamtwert von 65,95 Euro, in dem er diese in seinen mitgeführten Rucksack steckte und anschließend, wie von Anfang an beabsichtigt, den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
4. (Fallakte 3)
Am 29.01.2024 gegen 07:35 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäfts ZZ. in der RA.-straße in 00000 Köln überwiegend Haarshampoo der Marke Head&Shoulders im Gesamtwert von 111,75 Euro, indem er die Ware in seinen mitgeführten Rucksack steckte und anschließend, wie von Anfang an beabsichtigt, den Kassenbereich passierte, ohne diese zu bezahlen.
5. (Fallakte 4)
Am 29.01.2024 gegen 09:30 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Lebensmittelgeschäftes O. am NJ.-straße in 00000 Köln acht Flaschen Jägermeister sowie zehn Dosen Red Bull im Wert von insgesamt 132,32 Euro, indem er diese in seinen mitgeführten Rucksack steckte und anschließend, wie von Anfang an beabsichtigt, den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie den ergänzenden Bekundungen der Zeugin H., sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht vom 04.12.2023 und dem daktyloskopischen Kurzgutachten vom 14.03.2024.
Der Angeklagte hat bereits zu Beginn der Hauptverhandlung sämtliche gegen ihn gerichteten Vorwürfe eingeräumt. Lediglich bei Fall 1. aus der Anklageschrift vom 09.04.2024 machte der Angeklagte zu der Anklageschrift abweichende Angaben, nämlich dergestalt, dass er sich nicht in der Wohnung befunden und keine Beute erhalten habe. Er könne sich aber daran erinnern, sich mit dem X. und einem weiteren Mittäter an der Wohnung befunden zu haben. Er habe zwar keine konkrete Erinnerung mehr an seine Beteiligung an dem Geschehen, es müsse aber so gewesen sein, dass er geholfen habe, die Türe zu öffnen. Das Gericht geht insoweit mit sicherer Überzeugung davon aus, dass der Angeklagte tatsächlich geholfen hat die Tür zu öffnen. Anders lassen sich die Fingerabdruckspuren des Angeklagten an der Terrassentür der Wohnung der Zeugin H. nicht erklären. Dass die Spuren von dem Angeklagten stammen, ergibt sich zwingend aus dem bereits zitierten daktyloskopischen Kurzgutachten
IV.
Der Angeklagte hat sich damit wegen Diebstahls in insgesamt 14 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb (Fall 7 der Anklageschrift vom 20.03.2024), strafbar gemacht. Bei Fall 11 in der Form des einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB. Bei den Fällen 1 bis 3, 6 bis 8, 10 und 12 bis 13 der Anklageschrift vom 20.03.2024 handelte der Angeklagte überdies gewerbsmäßig, sodass ein Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß § 243 I Nr. 3 StGB vorliegt. Bei den Fällen 7 und 13 der Anklage vom 20.03.2024 brach der Angeklagte zudem in einen anderen umschlossenen Raum ein, sodass diese Tatbestandsalternative des Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 I Nr. 1 StGB ebenfalls jeweils erfüllt ist. Bei zwei Fällen der Anklageschrift vom 20.03.2024 (Fälle 4 und 9) liegt jeweils ein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 I Nr. 1 a StGB vor, da der Angeklagte in beiden Fällen andere gefährliche Werkzeuge bei sich führte. Bei Fall 5 der Anklageschrift vom 20.03.2024 hat sich der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht.
Bei der Anklageschrift vom 09.04.2024 liegt bei Fall 1 abweichend zu der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift lediglich eine Beihilfe zu einem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß den §§ 244 I Nr.3, Abs. 4, 27 StGB vor. Bei den weiteren vier Fällen liegt erneut ein Diebstahl im besonders schweren Fall vor, da der Angeklagte insoweit gewerbsmäßig handelte.
V.
Bei der Strafzumessung war bei den Fällen des gewerbsmäßigen Diebstahls jeweils vom Strafrahmen des § 243 I StGB auszugehen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Dieser Strafrahmen war aber zu mindern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte aufgrund der von ihm täglich konsumierten Drogen und seines Suchtdruckes im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden hat. Innerhalb des so gewonnen Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er in dieser Sache Untersuchungshaft erlitten hat und in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis abgelegt hat. Der Angeklagte zeigte sich zudem erheblich reflektiert über seinen bisherigen Lebenslauf und wusste deutlich zu machen, dass er nunmehr entscheidende Schritte zur Änderung seines Lebens ergreifen will. Strafschärfend mussten demgegenüber die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt werden. Nach Berücksichtigung dieser und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Gericht insgesamt die Verhängung von Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätze zu je 10,00 Euro für die Fälle 1 – 3, 6, 8, 10 und 12 der Anklageschrift vom 20.03.2024 und die Fälle 2 – 5 der Anklageschrift vom 09.04.2024 als tat- und schuldangemessen. Gleiches gilt im Ergebnis für Fall 11 der Anklageschrift mit dem Strafrahmen des § 242 StGB
Bei den Fällen 7 und 13 der Anklageschrift vom 20.03.2024 war zusätzlich zu beachten, dass der Angeklagte jeweils zur Tatbestandsverwirklichung in einen anderen umschlossenen Raum eingestiegen war. Bei Fall 7 war zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben war, sodass eine erneute Strafrahmenverschiebung vorzunehmen war. Insgesamt erschien dem Gericht bei Fall 7 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen, bei Fall 13, wo es zu einer Vollendung gekommen ist, dagegen von 7 Monaten.
Bei den Fällen 4 und 9 der Anklageschrift vom 20.03.2024 war jeweils vom Strafrahmen des § 244 StGB auszugehen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Das Gericht hat jeweils diesen Regelstrafrahmen angewandt. Ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen schied bei dem massiv vorbestraften Angeklagten ersichtlich aus. Innerhalb dieses Regelstrafrahmens hat das Gericht aber erneut eine Strafrahmenverschiebung aufgrund der nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten vorgenommen. Bei der konkreten Strafzumessung waren die zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut zu berücksichtigen. In beiden Fällen erschien dem Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.
Bei dem Fall 1 der Anklageschrift vom 09.04.2024 war grundsätzlich vom Strafrahmen des § 244 IV StGB auszugehen, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorsieht. Erneut war hier eine doppelte Strafrahmenverschiebung vorzunehmen. Diese gründet sich zunächst auf der nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung, sowie auf dem Umstand, dass er lediglich Beihilfe geleistet hat. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens hat das Gericht die zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt. Erheblich zu Lasten des Angeklagten fielen die Folgen der Tat bei der Zeugin H. ins Gewicht, die heute noch sichtlich unter dem Einbruchsgeschehen leidet. Insgesamt erschien dem Gericht daher hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen.
Bei dem Verstoß gegen das Waffengesetz (Fall 5 der Anklageschrift vom 20.03.2024) war vom Strafrahmen des § 52 III Waffengesetz auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Nach erneuter Würdigung der zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Gericht hier die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro als tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelstrafen war nach nochmaliger Berücksichtigung der zuvor genannten und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu bilden.
VI.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann bereits keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen des § 56 II für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vor. Der Angeklagte ist massiv vorbestraft und leidet unter einer unbehandelten Drogensucht. Er wusste zwar in der Hauptverhandlung deutlich zu machen, dass er seine Drogenabhängigkeit erneut angehen will und plant neue Therapien. Allein dies lässt aber noch nicht erwarten, dass der Angeklagte sich künftig straffrei führen wird. Der Angeklagte war zwar in der Hauptverhandlung geständig und hat in dieser Sache Untersuchungshaft erlitten. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ihn die Haft in dieser Sache dergestalt beeindruckt hat, dass die besonderen Voraussetzungen des § 56 II nämlich besondere Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit hier eine Strafaussetzung rechtfertigen würden. Der Angeklagte ist nämlich kein Erstverbüßer, sondern hat schon längere Haftzeiten erlitten. Hinzu kommt ein längerer Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt. Es bedarf der Einwirkung des Strafvollzuges.
Das Gericht erteilt allerdings bereits jetzt seine Zustimmung gemäß § 35 BtMG, wenn der Angeklagte seine in der Hauptverhandlung geäußerten Therapiepläne in die Tat umsetzen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.