Verurteilung wegen versuchter gefährlicher KV und schweren Landfriedensbruchs – Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr (zur Bewährung)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit mehrfacher versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Er warf u.a. eine Glasflasche und Metallgegenstände bei Ausschreitungen vor einem Fußballspiel; Notwehr lag nicht vor. Ein Gutachten verneinte erhebliche Schuldminderung durch Schizophrenie; die Strafe von einem Jahr wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und schweren Landfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das kurzzeitige Aufheben gefährlicher Gegenstände mit unmittelbarer Verwendungsabsicht erfüllt das Beisichführen i.S.d. § 125a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Deutsches Strafrecht kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf Auslandstaten Anwendung finden, wenn die Tat auch nach dem ausländischen Recht relevant ist und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind.
Eine Notwehrlage liegt nicht vor, wenn der Angeklagte den Angriff durch Ausweichen oder Verlassen des Gefahrenorts hätte vermeiden können; vermeidbare Gefahren rechtfertigen keinen Einsatz gefährlicher Gewalt.
Eine Milderung oder Entschuldigungsgründe wegen psychischer Störungen oder Rausches (§§ 20, 21 StGB) setzen voraus, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; bloße Diagnose oder Intoxikation ohne wesentliche Beeinträchtigung reicht nicht aus.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind zeitliche und sachliche Zusammenhänge sowie strafzumessende Umstände zu gewichten; enge Verknüpfungen der Einzeltaten können zu einer angemessenen Gesamtstrafe führen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr
kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von einer Einziehungsentscheidung wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgesehen.
- §§ 125, 125 a Nr. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 StGB –
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der X Jahre alte Angeklagte kam im Alter von Z Monaten in eine Pflegefamilie, in der er seine Kindheit und Jugend verbrachte. Er erreichte den Q.-abschluss und schloss eine Ausbildung zum L. ab. Anschließend arbeitete er einige Jahre in diesem Beruf. Nachfolgend übte er keine Arbeitstätigkeit mehr aus; derzeit lebt er von Krankengeld.
Der Angeklagte konsumierte nach eigenen Angaben bis zu 7 g Cannabis pro Tag. Im Dezember 2021 wurde in der Universitätsklinik M. die Diagnose paranoide Schizophrenie/Zustand nach missbräuchlichen Konsum von Cannabis gestellt.
Der Angeklagte ist W. und hat x Kinder. Er war Mitglied der Fangemeinschaft P. und versteht sich als Ultra-Fan. In seiner Freizeit betreibt er unter anderem Kampfsport.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Im Vorfeld der UEFA-Conference League-Spielbegegnung zwischen dem OGC Nizza und dem 1. FC M. am 00.00.0000 kam es vor Spielbeginn vor und im Stadion in Nizza zu tätlichen Ausschreitungen zwischen den verfeindeten Fangruppierungen. In deren Verlauf stürzte einer der Tatbeteiligten mehrere Meter tief von der Tribüne. Die rivalisierenden Gruppen bewarfen sich mit sog. „Bengalos“ und verschiedenen anderen Gegenständen. Ausgangspunkt im Stadion war der Versuch des Sturms der VIP- und Heimblöcke durch aus dem Gästebereich kommende V. und sie unterstützende Fangruppierungen. Dieses Handeln war durch Versäumnisse der französischen Sicherheitskräfte zumindest begünstig worden. In Folge der Ausschreitung konnte das Fußballspiel erst erheblich verspätet angepfiffen werden.
Fall 1:
Der Angeklagte beteiligte sich als langjähriges Mitglied der V. -Gruppierung P. an diesen Ausschreitungen. Unmittelbar vor dem Spiel bewarf er eine unbestimmte Anzahl „gegnerischer Fans“ kurz außerhalb des Stadions mit einer Glasflasche. Zu dieser Zeit wurden aus der gegnerischen Gruppe unter anderem Knallkörper in Richtung der V. Fans und auch des Angeklagten geworfen. Der Angeklagte nahm durch den Flaschenwurf eine erhebliche Verletzung der hinter zwei französischen Mannschaftswagen befindlichen Personen zumindest billigend in Kauf.
Fall 2:
Im Inneren des Stadions beteiligte sich der Angeklagte an den eingangs beschriebenen Ausschreitungen, indem er gegnerische Fans reizte und durch Gesten beleidigte. Weiter versuchte er, eine Plexiglasabsperrung zu übersteigen. Zudem warf er runde Metallplatte in Richtung unbekannt gebliebener gegnerischer Fans und Ordner. Im Verlauf des Geschehens warf der Angeklagte zudem drei Metallpfosten in Richtung der Ordner und gegnerischen Fans. Dass bei einem dieser Würfe eine Person getroffen worden wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebenso hat sich nicht erwiesen, dass der Angeklagte, wie vorgeworfen, einen am Boden liegenden Fan getreten hat.
Zur Zeit der Taten war der Angeklagte durch den Konsum von Kokain enthemmt, ohne dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen wäre.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten A. und K. sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit folgen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C. in der Hauptverhandlung.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit (Fall 1) wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie (Fall 2) wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen gemäß den §§ 125 Abs.1, 125 a Abs. 1 Nr. 2, 2.Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr. 2, 2.Alt., 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Das Aufheben von gefährlichen Gegenständen zwecks sofortiger Benutzung als Wurfgeschoß reicht für ein – wenn auch nur kurzzeitiges – Beisichführen im Sinne des § 125 a Abs. 1 Nr. 2, 2.Alt. StGB aus. Die Geltung des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verb. mit Artikel 22 – 13 und 431 – 3/4/5 des französischen Code Pénal.
Eine Notwehrlage bestand zur keiner Zeit. Es war ohne weiteres möglich, sich vorliegend den Angriffen der gegnerischen Fans zu entziehen, zum Beispiel in dem man das Stadion auf regulärem Weg betreten hätte oder – außerhalb des Stadions – zur Seite ausgewichen wäre. Eines Flaschenwurfs sowie des Werfens von Gegenständen auch nach Ordnern bedurfte es insoweit nicht; insoweit ist auch für eine Einwilligung der potenziellen Opfer nichts ersichtlich.
V.
Der gesetzliche Strafrahmen sieht für Landfriedensbruch im besonders schweren Fall Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Dies entspricht auch den Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung.
Eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 20, 21, 49 Abs. 1 StGB kam nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters nicht in Betracht. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, die bei dem Angeklagten diagnostizierte paranoide Schizophrenie habe sich am Tattag nicht ausgewirkt. Der Angeklagte habe keinerlei Symptome geschildert, die für ein wahnhaftes Erleben sprechen könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gruppendynamik vorliegend handlungsbestimmend gewesen sei.
Bei der konkreten Strafzumessung waren zu Gunsten des Angeklagten vor allem sein Geständnis und die offenbar ausgebliebenen Verletzungen der mit den Gegenständen beworfenen Personen zu berücksichtigen. Auch ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2017, 146 ff.) der mildere französische Strafrahmen (Höchststrafe von 7 Jahren nach Artikel 222 – 13 Code Pénal) auch im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu beachten. Andererseits stellt das Werfen gefährlicher Gegenstände gegenüber dem bloßen Beisichführen beim Landfriedensbruch eine deutliche Steigerung dar.
Das Gericht hat weiter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine gesundheitliche Verfassung nicht günstig ist. Strafmildernd musste sich auch auswirken, dass er durch den vorangegangenen Konsum von Kokain enthemmt war und dass das Vorgehen durch das unzureichende Sicherungskonzept begünstigt worden war. Zu seinen Lasten mussten sich die aktive Beteiligung und sein Aufstacheln der eigenen wie auch der gegnerischen Fans auswirken.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden und in der Hauptverhandlung im Einzelnen erörterten Gesichtspunkte hielt das Gericht für die versuchte gefährliche Körperverletzung durch den Flaschenwurf die Verhängung einer
Einsatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu 15,00 Euro
sowie für den schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit mehrfacher versuchter gefährlicher Körperverletzung eine
Einsatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht nach nochmaliger Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Verhältnisses der Einzeltaten eine angemessene
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr
gebildet.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist erstmalig überhaupt rechtskräftig verurteilt. Zudem hat er in dieser Sache – wenn auch nur wenige Wochen – Untersuchungshaft erlitten. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich die Verurteilung auch ohne – weiteren – Vollzug zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
VI.
Die Entscheidung über die Einziehung beruht auf § 421 Abs.1 Nr. 3 StPO. Der Gegenstandswert des Einziehungsverfahrens wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.