Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·613 Ls 59/16·12.04.2017

Freispruch, da Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln freigesprochen, weil die ihm vorgeworfenen Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Der Schuldspruch konnte nicht tragfähig aus dem zugelassenen Anklagesatz begründet werden. Das Gericht begründet den Freispruch mit fehlender Feststellung der tatbestandlichen Wirklichkeit. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 464, 467 StPO).

Ausgang: Angeklagter freigesprochen; Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt das Feststellen der tatbestandlichen Wirklichkeit voraus; können die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden, ist der Angeklagte freizusprechen.

2

Der Schuldvorwurf richtet sich nach dem zugelassenen Anklagesatz, welcher den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung bestimmt.

3

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit §§ 464, 467 StPO dies vorsehen.

4

Das Gericht spricht den Angeklagten frei, wenn Tatsachen zur Feststellung der Schuld fehlen oder nicht hinreichend nachgewiesen werden können.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

6

Köln, 13.04.2017 Amtsgericht Schöffengericht